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EAS 344Stundungszinsen bei lang andauerndem Verständigungsverfahren
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 2280/1/1-IV/4/9304.01.1994

  Gerät ein international tätiges Unternehmen durch eine auf österreichischer Seite vorgenommene Verrechnungspreiskorrektur unverschuldet in einen grenzüberschreitenden Besteuerungskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung und kann eine Konfliktklärung nur im Wege eines lang andauernden internationalen Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden, so besteht auf österreichischer Seite die Möglichkeit, die…

EAS 3169Verzinsung einer kraft DBA nicht bestehenden Steuerschuld
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1604-IV/4/201021.06.2010

…dass diese Abkommensberechtigung bereits im Zeitpunkt der Einkünfteerzielung bestanden hat. Es kann dem Abkommen nicht die Wirkung beigemessen werden, dass es den Bestand einer (unbezahlten) Steuerschuld bis zu diesem späteren Erkennen der Abkommensberechtigung gestattet. Denn die Wirkungen der Steuerzuteilungsregeln sind absolut und gelten nicht nur…

EAS 1779Zinsennachbelastung bei unverzinsten konzerninternen Lieferforderungen im Gefolge einer deutschen Betriebsprüfung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 670/1-IV/4/0012.01.2001

…eines in Deutschland einzubringenden Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens eine grenzüberschreitende Fallabklärung herbeizuführen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens hindert im Übrigen nicht den Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens betreffend das Jahr 1997. 12. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 3031Anrechnung von US-Verzugszinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3434-IV/4/200818.12.2008

…abzugsfähig und daher in der Mehr-Weniger-Rechnung der Kapitalgesellschaft hinzurechnungspflichtig. Allerdings ist die 2008 geleistete Steuernachzahlung, so wie die 2002 bereits entrichtete US-Steuer, nach Artikel 22 DBA-USA auf die bei der Veranlagung 2002 anfallende österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Ist der Steuerbescheid 2002 bereits…

EAS 2109Fremdunübliche unverzinsliche Stundung von Lieferverbindlichkeiten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 690/1-IV/4/0202.09.2002

…dann ist die schweizerische Steuerverwaltung gemäß Artikel 9 DBA-Schweiz berechtigt, eine Gewinnerhöhung im Ausmaß der fremdunüblich nicht verrechneten Zinsen anzusetzen; die Abkommensbestimmung verpflichtet in einem solchen Fall Österreich den Gewinn korrespondierend gegenzuberichtigen. Wenn allerdings die eidgenössische Steuerverwaltung keine Gewinnberichtigung wegen Verstosses gegen den Fremdverhaltensgrundsatz…

EAS 974Zinsenverzicht seitens der deutschen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/25-IV/4/9602.12.1996

…dann stellt der hiebei anfallende Zinsenfluss in Österreich steuerwirksamen Aufwand und in Deutschland korrespondierend steuerwirksamen Ertrag dar. Verzichtet die deutsche Muttergesellschaft (fremdunüblich) auf diesen Zinsenertrag, dann wird hiedurch auf deutscher Seite die Besteuerungsgrundlage einseitig geschmälert, wenn Deutschland nach innerstaatlichem Recht nicht in der Lage sein…

EAS 3458Quellensteuerbefreiung im Rahmen öffentlich abgesicherter Exportfinanzierung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft2025-0.625.79708.08.2025

…eine österreichische Bank finanziert wird, die sich bei der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB) refinanziert, und die OeKB zusätzlich eine Garantie in Form eines Avals übernimmt, so stellt sich die Frage, ob die Zinsen von der Besteuerung im Quellenstaat aufgrund von Artikel 11 Abs. 3 lit…

EAS 1276DBA-steuerfreie Auslandszinsen und Endbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/22-IV/4/9822.06.1998

…daher ein mit Endbesteuerungswirkung verknüpfter Kapitalertragsteuerabzug von einer österreichischen Bank vorgenommen, geht diese Wirkung solange nicht verloren, als keine DBA-Steuerentlastung in Anspruch genommen wird. Ein diesbezüglicher Erlass steht in Ausarbeitung. 22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 214Diplomatenfreistellung von der Zinsenendbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3325/1/1-IV/4/9204.12.1992

…besteuert werden dürfen). Die Steuerfreistellung setzt allerdings eine entsprechende Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den genannten Personenkreis ausgestellten Legitimationskarten erfüllt werden kann. 4. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 1818Zinsenfreie Darlehensvergabe an eine italienische Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 36/1-IV/4/0112.03.2001

…Fremdverhaltensgrundsatzes" zu erwarten, dass von der Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft fremdübliche Zinsen angelastet werden. Geschieht dies nicht, und lässt sich diese Unterlassung nicht durch besondere Gegebenheiten rechtfertigen, dann ist auf der Grundlage von Artikel 9 DBA-Italien eine entsprechende Gewinnberichtigung in Italien herbeizuführen. Denn die genannte…

EAS 2452In Deutschland wegen Unterkapitalisierung nicht abzugsfähige konzerninterne Zinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftO 8/1-IV/4/0426.04.2004

…werden die hiefür von der deutschen Tochtergesellschaft als Zinsen an die österreichische Muttergesellschaft überwiesenen Beträge auf deutscher Seite wegen Unterkapitalisierungsvorschriften von einem Abzugsverbot erfasst, dann konnte die hiedurch eintretende steuerliche Doppelbelastung (Belastung mit deutscher Körperschaftsteuer infolge des Abzugsverbotes und Erfassung der Zinsen zur österreichischen Körperschaftsteuer…

EAS 2391In Deutschland wegen Unterkapitalisierung nicht abzugsfähige konzerninterne Zinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/46-IV/4/0309.12.2003

…ändern. Allerdings bestünde die Möglichkeit, die im Verhältnis zu Neuseeland entwickelte Problemlösung auch im Geltungsbereich des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens einzusetzen, dass nämlich auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 BAO die ausländische Körperschaftsteuervorbelastung auf die inländische Körperschaftsteuer angerechnet wird (EAS 2224). Die fallbezogene Sachgerechtheit einer…

EAS 2480Besteuerung anteiliger Anleihezinsen bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/35-IV/4/0415.07.2004

…Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der Grundlage von Artikel 11 DBA-Deutschland steuerlich auch auf…

EAS 2898Konzerninterne Finanzierungen durch luxemburgische und belgische Finanzierungsgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1705-IV/4/200729.10.2007

…würde dies zu einem Zinssatz von 3,55% führen, der noch unter dem von der Betriebsprüfung anerkannten Durchschnittssatz von 3,64% liegt. Wie erwähnt ist es im ministeriellen Auskunftsverfahren nicht möglich, die Höhe des in einem konkreten Fall für eine konzerninterne Kreditgewährung anzusetzenden Zinssatzes festzulegen…

EAS 2341Zeitverschobene Anrechnung italienischer Zinsenquellensteuer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 333/2-IV/4/0325.08.2003

…DBA-Rechtes gemäß § 299 Abs. 4 BAO noch möglich wäre) bereits abgelaufen und seinerzeit keine bloß vorläufige Veranlagung durchgeführt worden ist, dann tritt hierdurch der Effekt einer Doppelbesteuerung ein. Ob in diesem Fall noch Entlastungsmaßnahmen nach § 48 BAO in Frage kommen, kann nicht im EAS…

EAS 2015In Deutschland nach § 8a KStG nicht abzugsfähige konzerninterne Zinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/0-IV/4/0203.04.2002

…In dem Maße, in dem Deutschland Zinsenzahlungen ohne Abkommensverstoß (ein solcher Abkommensverstoß liegt bei den derzeitigen Unterkapitalisierungsvorschriften in Deutschland nicht vor) steuerlich als Dividenden behandelt, trifft Österreich gemäß Artikel 15 die Steuerfreistellungsverpflichtung. 03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 3009Säumniszuschlagspflicht bei Transferpreis-Sekundärberichtigungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2810-IV/4/200822.10.2008

Scheidet im Fall von Transferpreisberichtigungen (Artikel 9 OECD-MA) der Ansatz einer Verrechnungspreisforderung als Sekundärberichtigung aus (insb. weil eine korrespondierende Verrechnungspreisverbindlichkeit im DBA-Partnerstaat nicht anerkannt wird) und wird daher eine verdeckte Ausschüttung als Sekundärfolge der Transferpreisberichtigung festgestellt, bedeutet dies, dass damit auch ein unterlassener…

EAS 3293Besteuerung anteiliger Anleihezinsen bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0440-IV/4/201224.08.2012

…Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der Grundlage von Artikel 11 DBA-Deutschland steuerlich auch auf…

EAS 1984Hypothekarzinsenzahlungen nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 723/1-IV/4/0228.01.2002

… 98 Z. 5 EStG der österreichischen Besteuerung, die allerdings nicht im Steuerabzugsweg, sondern im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist. Artikel 11 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sieht im Fall von Zinsen (ausgenommen Anleihezinsen) ein abkommensgemäß nicht beschränktes Besteuerungsrecht im Quellenstaat der Zinsen, sonach in Österreich vor…

EAS 87KESt-pflichtige Bankzinsen an luxemburgische Bankkunden
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 1192/15/1-IV/4/9210.02.1992

…in Bezug auf den 1989 eingeführten 10%igen Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen weiterhin aufrechterhalten. Dementsprechend kann eine Quellensteuerfreiheit in Anspruch genommen werden, wenn auf Vordruck ZS-L1 ein amtlicher luxemburgischer Ansässigkeitsnachweis beigebracht wird. 10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: