…des Dienstverhältnisses im Jahr 2024 hätte zu den Verhältnissen des Jahres 2023 gehört.) Ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits vor 2023 zumutbar gewesen wäre. Ohne Belang ist auch die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt Österreich im Einkommensteuerbescheid für…
…Diese ergab, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich sei und daher lediglich das kleine Pendlerpauschale zustehe. Mit Bescheid vom 01.06.2024 berücksichtigte die belangte Behörde das kleine Pendlerpauschale in Höhe von € 870 sowie den Pendlereuro in Höhe von € 200. Mit…
…1997, 96/15/0259; 3.3.1992, 88/14/0081). Ins Kalkül zu ziehen ist weiters, dass eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus der Zumutbarkeit, einen eigenen Hausstand zu unterhalten, nicht entgegensteht, weil auch bei einem befristeten Dienstverhältnis bzw einer möglichen baldigen Versetzung nicht gesagt ist, dass…
…Einkünfte am Familienwohnsitz durch den Arbeitnehmer selbst. -Fehlende Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder am Arbeitsort. -Besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger, deren Mitübersiedlung unzumutbar wäre. Behält der Arbeitnehmer dagegen den entfernt gelegenen Familienwohnsitz trotz der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus persönlichen Gründen bei (zB gute Wohnlage, Eigenheim…
…der nichtverkraftbaren finanziellen Belastung eine gesundheitliche Gefährdung im psychischen und physischen Bereich nicht nur für sie selbst, sondern auch für ihre mittlerweile pflegebedürftige Mutter und deshalb nicht zumutbar. Sie unterstütze auch die junge Familie des Sohnes bei der Betreuung ihrer Enkelkinder und leiste auch hier…
…das Enkelkind wohnen. Diese familienhaften Bindungen seien in H bzw. in L nicht vorhanden. Betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wohnsitznahme seiner Gattin in H bzw. L nach ihrer "Pensionierung" werde angemerkt, dass diese als Niederschlag einer ständigen Rechtsprechung in der Vergangenheit, die ewig gestrige…
…insbesondere eine ausführliche Stellungnahme zu der Frage, warum ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes im Kalenderjahr 2015 nicht zumutbar sei. Mit Schreiben vom 9.12.2016 gibt der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel bekannt, dass es sich um ein dienstlich unumgänglich erforderliches iPad…
…wurde über die Dienstgeberin der Konkurs eröffnet. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob dem Bf. ab dem Jahr 2015 die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach Wien zumutbar war. Die gesetzlichen Grundlagen: Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung…
…das große Pendlerpauschale bei mehr als 20 km bis 40 km in Höhe von 1.479,00 Euro geltend. Nachdem die Frist zur Beantwortung dazu gestellter Fragen (wie wurde das Pendlerpauschale ermittelt, warum ist die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar?) ohne Antwort verstrichen war…
…2012. VI. Mit Vorlagebericht vom 05.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Die belangte Behörde habe das Pendlerpauschale mittels Pendlerrechner überprüft. Demnach sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Hinfahrt würde um ca. 06:30 Uhr beginnen…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist. Dies trifft dann zu, wenn die kürzeste Fahrtdauer zwischen Einstiegstelle am Wohnort und Ausstiegstelle am Studienort in beiden Richtungen von jeweils einer Stunde nicht überschritten wird, wobei Wegzeiten am Wohn- und Studienort für die Beurteilung der Fahrtdauer außer…
…VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). - Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen - Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als…
…relevanten Einkünfte erziele und der Bf seit 2011 laufend in Wien beschäftigt sei, womit die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes zumutbar erscheine. In der Beschwerde bringt der Bf vor, die Gattin führe am Ort des Familienwohnsitzes in Polen eine kleine Landwirtschaft und…
…der Fa. H (H) im Jahr 2009 vom Außendienstmitarbeiter zum Area Manager unter der Woche im Büro in V (V) habe sein müssen und somit auch eine Unterkunft benötigt habe (die Entfernung: Ort der Erwerbstätigkeit - Hauptwohnsitz betrage 254 km und sei „nicht zumutbar“). Diesen Job…
…überwiegenden Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Taktverkehr innerhalb von 68 Minuten zurückzulegen. Die entfernungsabhängige Höchstdauer betrage demgegenüber 113 Minuten. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei daher zumutbar. In der am 27.9.2016 eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, ihr stehe das große Pendlerpauschale zu…
…Bf. seine ausschließliche Erwerbstätigkeit ausübe und aufgrund der Tatsache, dass die Gattin am Familienwohnsitz keine Einkünfte erziele, durchaus zumutbar sei, als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 stellte der Bf. innerhalb offener Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit…
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da sich die rechtliche Beurteilung des Nichtvorliegens einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus den der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, weshalb keine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung…
…20. August 2012 wurde nur das kleine Pendlerpauschale für mehr als 60 Kilometer anerkannt und in der Begründung ausgeführt, dass für die Wegstrecke Ybbs an der Donau nach Wien die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 28. August…
…entscheiden, ob die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Berufungswerber (Bf.) wohnt in Ort4 und ist in Ort1 bei der Firma im Schichtdienst tätig. Die wöchentlichen Schichtarbeitszeiten des Bf. wurden…
…der Benützung von Massenverkehrsmittel aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit ist auszuführen, dass der weitaus überwiegende Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte (rund 58 km) - nämlich von der Schule bis zum Bahnhof A - zumutbarerweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegbar ist und dieser auch mit solchen zurückgelegt wird. Die Bf…