…gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 Berufung (Beschwerde) eingebracht. In dieser Berufung stellte der Bf. allerdings keinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben. Mit Eingabe vom 07.11.2013 brachte der Bf. Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 27…
…die zu Grunde liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2013 erledigt wurde, die am 19. April 2013 rechtskräftig worden sei. In der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 gegen den Zw-Bescheid form- und fristgerecht erhobenen Berufung wurde ein Mangel beim Zustellvorgang der Berufungsvorentscheidung…
…ab, da die dem Ansuchen zu Grunde liegende Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2013 erledigt worden sei. In der dagegen am 20. Mai 2014 eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass am 5. April 2013 ein Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung vom 5. März…
…dass die der Aussetzung zu Grunde liegende Berufung erledigt worden sei. Abweichend vom Aussetzungsbescheid wurde die Einkommensteuer 1991 im Ablaufbescheid mit Null und die Einkommensteuer 1992 mit 6.791,63 Euro statt mit 7.201,88 Euro ausgewiesen. Mit Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde = Beschwerde) vom…
…mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid vom 25. April 2012 wurde der Antrag auf Bewilligung einer Aussetzung nach § 212a BAO mit der Begründung, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung bereits…
…Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO nur bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei die zu Grunde liegende Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen bereits mit Berufungsentscheidung vom 8. Mai 2012 abgewiesen worden. Der neuerliche…
…Jedenfalls aber war zum Zeitpunkt der Erledigung der Berufung der Ablauf der Einkommensteuer 1995 gemäß § 212a Abs. 5 BAO zwingend zu verfügen, weil die zu Grunde liegende Berufung gegen den Grundlagenbescheid, die zur Aussetzung geführt hat, bereits am 29.03.2001 mittels Berufungsvorentscheidung erledigt wurde…
…dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde…
…dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde…
…dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde…
…dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde…
…dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde…
…wesentlich benachteiligt sei. Die Aussetzung sei nach Ansicht der Bf. zu bewilligen, weil die der Abgabennachforderung zu Grunde liegende Berufung nach Lage des Falles keineswegs weniger vorschriftenentsprechend erscheine und die Berufung in Punkten angefochten werde, in denen von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abgewichen werde. Die…
…Aussetzungszinsen, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden Eingangsabgabenbescheides zu prüfen. Im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren war nicht erkennbar, dass es an den objektiven Voraussetzungen für die Erlassung des Aussetzungszinsenbescheides gemangelt hätte. Diesbezüglich hat weder die Bf. in ihrer Beschwerde (Berufung) gegen den Aussetzungszinsenbescheid Einwendungen erhoben, noch…
…Der Spruch kann nicht dahingehend umgedeutet werden, dass eine Berufungsvorentscheidung über eine Berufung gegen die Säumniszuschläge vom 10.04.2012 vorliegt. Diese wäre im Übrigen auch rechtswidrig, da sie ohne zu Grunde liegende Berufung ergangen wäre, weil die Säumniszuschläge vom 10.04.2012 eben nicht…
…510,38 Euro, somit in Summe (einschließlich der Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Pfändungsgebühren) 9.112,07 Euro und sind bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich. Das der Haftung zugrunde liegende Bemessungsverfahren wurde mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Juni 2013 zur…
…Sachlage kann bereits deshalb keine Rede sein, wenn den Bescheiden vom 24.08.2017 und vom 24.10.2017 allein der Höhe nach (EUR 952,00 und EUR 4.520,00) verschiedene Rückstände bzw Rückstandsteile zu Grunde liegen. Die fehlende Identität der Sache ist im…
…die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde sei bereits erledigt worden. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Wortlaut erhoben: Im Namen unserer Mandantschaft erheben wir gegen den oben angeführten Bescheide vom 23.2.2017 in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde…
…lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.09.1990, 90/15/0028 und 17.09.2014, 2012/17/0552 ). Die Einwendungen der Bf. in der Berufung (nunmehr Beschwerde) bzw. im Vorlageantrag gemäß …
…verwiesen. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 19.12.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide sei am 07.12.2016 abweisend erledigt worden, weshalb der Säumniszuschlag dem Grund und der Höhe nach zu Recht festgesetzt worden sei…