…welche somit die Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung erhalten habe. In dieser Rechtsstellung seien bezüglich der Ware diverse zollrechtliche Pflichten zu erfüllen, welche mit der Beauftragung der Bf und der Überführung des Flugzeuges in deren Wartungshangar auf diese übertragen worden wären. Noch am selben Tag wäre…
…1 UZK erheben die Zollbehörden für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren. Zu Art. 42 UZK bestimmt § 41 ZollR-DG Folgendes: "Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht…
…übereinstimmend". Die Gründe für die im Beschwerdefall vorliegende und in § 41 ZollR-DG angesprochene zollrechtliche Pflichtverletzung lagen sohin außerhalb des Einflussbereichs der Bf. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht daher im konkreten Fall eine nationale Maßnahme über das hinaus, was erforderlich ist, um…
…zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 41 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der zollrechtliche Auf-sichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu…
…Gemäß Art. 52 UZK haben Zollbehörden für Zollkontrollen und sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der Öffnungszeiten durchgeführten Handlungen keine Gebühren zu erheben. Der in Österreich angewandte § 41 ZollR-DG sehe ex lege vor, dass zur Abgeltung des erhöhten Verwaltungsaufwandes, verursacht durch eine Pflichtverletzung, eine…
…DG spreche ausdrücklich von einem "erhöhten Verwaltungsaufwand", der durch die Behinderung zollrechtlicher Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen oder durch Begehung einer sonstigen zollrechtlichen Pflichtverletzung entstehe und daher abzugelten sei. Vom Vorliegen eines solchen erhöhten Verwaltungsaufwand sei regelmäßig dann auszugehen, wenn es sich um einen durch den Wirtschaftsbeteiligten…
…DG spreche ausdrücklich von einem "erhöhten Verwaltungsaufwand", der durch die Behinderung zollrechtlicher Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen oder durch Begehung einer sonstigen zollrechtlichen Pflichtverletzung entstehe und daher abzugelten sei. Vom Vorliegen eines solchen erhöhten Verwaltungsaufwand sei regelmäßig dann auszugehen, wenn es sich um einen durch den Wirtschaftsbeteiligten…
…659/1994 idF. BGBl. I Nr. 163/2015): "Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe…
…weiterer Folge seine Passivität trotz der Stellung als Hauptverpflichteter damit begründet, dass er die Ware nicht befördert und auch nicht in Gewahrsam gehabt habe und ihn somit nicht die Pflicht aus dem zollrechtlichen Versandverfahren treffe, so ist eine derartige Einstellung eines Verfahrensinhabers nicht die eines…
…Einfuhr im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d der MwStSystRL erfüllt wurde. Dies hatte die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld zur Folge. Der im Beschwerdefall vorliegende zollrechtliche Pflichtenverstoß, der in Österreich begangen wurde, führte somit zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich, weil die Ware auch…
…zu einer genauen Beachtung der zollrechtlichen Vorschriften anzuhalten, indem sie Verstöße dagegen an bestimmte finanzielle Konsequenzen knüpft. Damit werden auch die vom Gesetzgeber geforderten Kriterien der Wirksamkeit und der Abschreckung erfüllt. Eine mögliche Maßnahme zur künftigen Hintanhaltung der beschriebenen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von Zollanmeldungen…
…über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit. § 41 ZollR-DG Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen…
…direkter Stellvertreter auftretenden Spediteur treffe, sodass mangels Bestehens bzw. Benennung einer entsprechenden (zollrechtlichen) Pflichtverletzung der (vorgeworfene) Tatbestand gar nicht vorliegen könne. Es seien im gegenständlichen Verfahren auch keine objektiven bzw. materiellen Feststellungen zur eigentlichen Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Waren getroffen worden, sondern sei die tarifarische Einreihung…
…einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wurden. Der Wegfall der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG ist uE keine zollrechtliche Pflichtverletzung, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe a ist deshalb rechtswidrig. 4…
… 79 Abs. 3 ZollR-DG die Abgabenschuld nur dann entstünde, wenn ein Dienstnehmer (hier der Busfahrer) in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers (hier die Bf.) zollrechtliche Pflichten verletzt hätte. Der Transport von zwei Taschen Nahrungsergänzungsmitteln sei jedoch keine Angelegenheit des Dienstgebers gewesen, da der Buslenker…
…Sanktion, b) als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung. Zu Artikel 42 UZK normiert § 41 ZollR-DG: "Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch…
…659/1994 idF. BGBl. I Nr. 163/2015): "Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe…
…Aus all diesen Gründen, vor allem aber aufgrund der zweifellos zwischen Herrn ***E1*** und ihm selbst getroffenen Vereinbarung erachtete sich der Betroffene zum Grenzübertritt berechtigt. Keinesfalls wollte er allfällige zollrechtliche Pflichten umgehen, welcher Versuch doch geradezu als hahnebüchern zu bezeichnen ist, da er doch noch…
…oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung. Zu Art. 42 UZK normiert § 41 ZollR-DG: Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte…
…1 UZK erheben die Zollbehörden für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren. Zu Art. 42 UZK bestimmt § 41 ZollR-DG Folgendes: "Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht…