…Aufgrund des negativen Welteinkommens sei keine Anrechnung der japanischen Quellensteuer (iHv. 10 % der Lizenzgebühren) erfolgt. Da jedoch die zeitverschobene Anrechnung ausländischer Quellensteuern auch eine abkommensrechtliche Notwendigkeit darstelle, sei im Bescheidspruch jeweils ein Anrechnungsvortrag der japanischen Quellensteuer auf die österreichische Steuer für Folgeperioden auszusprechen. Betreffend Körperschaftsteuer…
…Drittstaaten somit zeitverschoben einer 25%igen Körperschaftsteuerbelastung. Diese Ungleichbehandlung wurde durch dieses EuGH-Urteil als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar qualifiziert. Der österreichische Staat muss somit an Gesellschaften in Verlustjahren mit anrechenbarer ausländischer Körperschaftssteuer eine Anrechnung gewähren. Durch diesen Anrechnungsvortrag hinsichtlich der ausländischen KSt wird…
…825,87 entfallende M Gewinnsteuer wird, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist, auf die österreichische Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages angerechnet. b.) Diese Anordnung scheidet mit Beendigung des Verständigungsverfahrens, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Zustellung dieses Erkenntnisses, aus dem Rechtsbestand aus.…
…während die streitgegenständliche Darlehensgewährung erst danach am 28. Oktober 2011. Somit hatte der ertragsteuerliche Streitpunkt auch keine Auswirkung auf den Körperschaftsteuerbescheid 2011. K/b) Auswirkungen auf die noch strittigen KSt-Veranlagungsjahre 2012 und 2013: Gemäß § 7 Abs. 5 KStG ist bei einem vom Kalenderjahr abweichenden…
…übernommene KESt | 974.308,15 | 1.457.147,15 | 1.386.445,55 | 1.177.164,49 | 25% KESt | 243.577,04 | 364.286,79 | 346.611,39 | 294.291,12 In Beweisanträgen ist das Beweismittel…
…651,75 € abzüglich Verlustabzug iHv 4.291.238,81 € und aufgrund eines Einkommens iHv 1.430.412,94 € sowie unter Anrechnung der Mindest-KöSt aus dem Vorjahr (1.750,00 €) und von einbehaltenen Steuerbeträgen (357,69 €) die Körperschaftsteuer für das…
…können sich diese die österreichische KESt nicht anrechnen oder rückerstatten lassen und tritt somit eine die Harmonisierung des Kapitalverkehrs behindernde wirtschaftliche Doppelbesteuerung ein. Eine solche Doppelbesteuerung auf der Anlegerebene erfolgt hingegen nicht bei Kapitalveranlagungen durch eine inländische vermögensverwaltende Körperschaft (wegen der KESt-Befreiung, bzw. Anrechnung)…
In der die Beschwerden gegen die beiden Sachbescheide betreffenden gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 04.03.2020 (OZ 11) führte die Abgabenbehörde aus, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 28.08.2015 die Darlehen der Gesellschafter rückwirkend zum 31.12.2014 in eine Kapitalrücklage eingelegt würden. Tatsächlich…
…Die Nichterfüllung eines Einlageversprechens stelle keinen Tatbestand im Sinne von § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar, welcher die auszahlende Stelle zu einem KESt-Abzug nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 verpflichte. Im Monat 12/2010 sei somit kein Steuertatbestand verwirklicht worden (Seite 6…
…verdeckten Ausschüttungen an einen Nichtgesellschafter nicht denkbar ist." Ergänzend wird noch angeführt, dass gem. Entscheid des VwGH vom 25.3.1999, 97/15/0059 eine Anrechnung einer derartigen KEST jedenfalls in Betracht kommt. Der VwGH führt dazu folgendes aus: "Gemäß § 46 EStG Abs. 1 Z…
…Beteiligungserträgen aus inländischen Quellen vor (insbesondere für Gewinnanteile aus inländischen Kapitalgesellschaften). Wurde für diese inländischen Beteiligungserträge KESt einbehalten, kann eine Anrechnung im Wege der Veranlagung durch Eintragung der anzurechnenden KESt in Kennzahl 845 erfolgen. Dies ist im vorliegenden Falle auch erfolgt. Steuerfreie ausländische Beteiligungserträge gemäß…
…das Wirksamwerden der Vereinfachung des § 210 (4) BAO und der Verrechnungsregel des § 214 (2) BAO verbunden sei). Wenn somit auch Abgaben, die für mehrere Zeiträume (Abrechnungs-, Entrichtungszeiträume) nacherhoben würden, zusammengefasst werden könnten, so vermöge dies aber nicht darüber hinwegzuhelfen, dass die einzelnen Haftungsfälle gesondert darzustellen…
…verlange eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung. Die verdeckte Ausschüttung im Zusammenhang mit Schwarzumsätzen sei nur eine fingierte Ausschüttung. Ein Vorsatz könne sich damit nicht auf die Hinterziehung der KESt beziehen. Die Beträge seien dem BF auch nie zugeflossen. Zu der verdeckten Ausschüttung sei anzuführen, dass laut Firmenbuch…
…dass aus den Ausführungen des Finanzamtes nicht ersichtlich sei welche konkreten Aufwendungen nicht abzugsfähig seien. Die Übernahme der KESt als verdeckte Ausschüttung entspreche nicht den Tatsachen, da keine Übernahmeerklärung vorliege. Die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2017 seien ebenfalls mangels einer nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig. Hinsichtlich…
…558,09 | Tz. 4 Verrechnungskonten KG – Verdeckte Ausschüttung | 796,00 | 777,97 | 755,97 | Tz. 4 Verrechnungskonten KG Passivierung Kest-Nachforderung | - 199.00 | -194,49 | -188,99 | Tz. 5 Verrechnungskonto G – Auflös. des Anstieges am Verrkto…
…in der Beschwerdeschrift ist als Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO auch zur Anfechtung der Wiederaufnahmsbescheide aufzufassen, zumal diese Begründung das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen bestreitet und damit auch die Eignung der Wiederaufnahmsgründe, einen anderslautenden Bescheid zu bewirken, bestreitet. Die Bescheide zur Wiederaufnahme…
In diesem Zusammenhang hält der Geschäftsbericht 2007 der ***XY*** auf Seite 226 (Anhang) fest, dass ***XY*** "den Konzernabschluss im Einklang mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Interpretationen, wie sie die Europäische Union fordert, sowie gemäß…
…Vergleich zu den Jahren vor 2009 keine Änderung ergeben, weder sachlich noch personell noch in Bezug auf betreute Kunden. Lediglich die Abrechnung der erbrachten Leistungen sei über die ***5*** ks erfolgt. Dadurch habe erreicht werden können, dass die erwirtschafteten Einkünfte der österreichischen Besteuerung entzogen worden…
…Zusammenhang mit der Bf. stehen würden. Die Aufwendungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer würden verdeckte Ausschüttungen (vA) darstellen und würden dem Gewinn außerbilanzmäßig hinzugerechnet und nach Maßgabe des Zahlungsflusses der Kapitalertragsteuer (KESt) unterzogen werden. Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. …
…Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen KEST-Bescheide v.02.02.2015 werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.…