…VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist Rechtsanwalt und bezog im Beschwerdejahr ua. aus seiner Beschäftigung als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der AB Rechtsanwälte GmbH (vormals C Rechtsanwälte GmbH bzw. DEF Rechtsanwälte GmbH) mit Sitz in N (Geschäftsanschrift: T-Straße-nn…
…ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, bei der es um die Frage ging, ob die Abfertigung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der einige Jahre wesentlich und einige Jahre nicht wesentlich beteiligt war, gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sei, bereits mit Beschlüssen…
…Geschäftsführer der Bf. getragenes Unternehmerwagnis, war gegenständlich nicht mehr einzugehen. Dem Einwand der Bf., dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die an ihn ausbezahlten Honorare nicht für die Geschäftsführungstätigkeit, sondern für seine rechtsanwaltlichen und sonstigen Tätigkeiten im operativen Bereich der Bf. erhalten habe, war entgegen…
…33.172 € geirrt habe. Dies sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend ebenfalls zu berücksichtigen. Bezüglich des Einwandes, die Einbeziehung der Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den DB, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil eine vorangegangene GPLA…
Das Bundesfinanzgericht hatte zunächst über die Einbeziehung der an die wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten Honorare in die Bemessungsgrundlage für den DB und über die Berechtigung zu Erlassung von Festsetzungsbescheiden zu entscheiden. Darüber wurde im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs befunden. Des Weiteren war…
…nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Beschwerdeführerin (Bf.), eine in der Rechtsanwaltschaft tätige GmbH, für ihre nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Anwalt gegenüber der Bf. auch Geschäftsführungsagenden wahrnehmen, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu leisten hat. …
…Organismus steht einer solchen Interpretation entgegen und verlangt die Subsumtion unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Vergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen und in die…
…einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als…
…zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf) durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 betreffend wurde unter anderem festgestellt, dass die für die wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin, Frau ***C***, abgeführten Beiträge an…
…Im Fokus der gegenständlichen Entscheidung steht die Rechtsfrage, ob eine Kapitalabfindung, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich seiner Pensionierung von der GmbH erhält, die aber in einem Teilbetrag bereits vor Entstehen des Anspruches (vor Betriebsaufgabe) ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte anzusehen und gegebenenfalls mit…
…die persönliche, auf das arbeitsbezogene Verhalten des Geschäftsführers gerichtete Weisungen ermöglichen. Die vom BFG vertretene Auslegung ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Es müssen für die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988…
…statt, bei der folgendes festgestellt wurde: Diskussionspunkt bei der gegenständlichen GPLA-Prüfung wäre, ob die Bf., deren Unternehmensgegenstand in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes besteht, für ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte gegenüber der Bf. auch Geschäftsführungsagenden wahrnehmen, die Lohnnebenkosten (DB…
…den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2014 bis inklusive November 2016 die Anteile an der Beschwerdeführerin treuhändig für die LMA-Beteiligungsgesellschaft gehalten worden seien und Herr ***GF1*** wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen sei. Der Finanzamtsvertreter erklärte, im folgenden Zeitraum sei davon…
…Auf Grund dieser nach Durchführung der Selbstberechnung für das FA neu hervorgekommenen Tatsachen war davon auszugehen, dass die Bf im Streitzeitraum Vergütungen an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeiten geleistet hat (§ 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988)…
…Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23.5.2008 gegründete GmbH. Zu 100 % und damit wesentlich beteiligter Gesellschafter ist ***1***, der auch (einziger) Geschäftsführer ist. 2. Dem Geschäftsführer wurde von der Beschwerdeführerin ein…
…wird. Zur Beantwortung der Frage, welche Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen und zur Dienstgeberbeitragspflicht von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern besteht Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua die oben angeführten Erkenntnisse) und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen basiert die gegenständliche…
…Sachverhalt festgestellt wurde (vgl. Bp-Bericht vom 4. April 2009): - Die Heranziehung zur Arbeitgeberhaftung sei aufgrund von Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen von nicht bloß geringem Ausmaß erforderlich gewesen. - Die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF würde die Merkmale des § 47 Abs. 1 EStG 1988 erfüllen…
…12.2014 umfassende gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt. Dabei traf der Prüfer folgende, hier strittige Feststellung: "Die von der Gesellschaft an wesentlich beteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer bezahlten Provisionen und Kostenersätze (Diäten, KM-Geld) unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ und KommSt)." Die belangte Behörde folgte…
…strittige Feststellung (vgl. Prüfungsbericht vom 9.10.2015): "Provisionszahlungen laut Fibu an Herrn X: Im Prüfzeitraum 2011 bis 2014 wurden an den wesentlich Beteiligten Gesellschafter Herrn X (Beteiligungsausmaß 50%) Provisionen für getätigte Verkäufserlöse im Rahmen eines Werkvertrages als Selbständiger Handelsvertreter ausbezahlt. lm Zuge der GPLA…
…dass dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz: GmbH) mehrere Firmen-KFZ zur Verfügung gestellt wurden und dass diese Zurverfügungstellung in Höhe der gesamten Ausgaben der GmbH sonstige Vergütungen darstellen würden. Diese Auffassung führte insgesamt zu einer Nachforderung…