…Tagen der Fall. Werde ein Ort in unregelmäßigen Abständen immer wieder aufgesucht, so würde dieser nach der 15. Reise einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen. Eine Berücksichtigung der Kosten für das Frühstück sei nur möglich, wenn sie die geleisteten Ersätze übersteigen würden. Da keine Zuordnung…
…Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem die Reisediäten lediglich iHv EUR 988,40 berücksichtigt wurden. In der Begründung wird ausgeführt: „Bei den Einsatzorten D , E und F wurde – wie bereits in 2008 ausgeführt – ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Diesbezügliche Tagesgelder stehen daher nicht zu (erkl. EUR…
…und die in diesem Erkenntnis angeführten Entscheidungen). Ist demnach ein Steuerpflichtiger an einem auswärtigen Ort länger als eine Woche tätig, dann wird dieser Ort nach der Lehre und Rechtsprechung zu einem (weiteren) Mittelpunkt seiner Tätigkeit und liegt insoweit keine Reise im Sinne des § 16 Abs…
…zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen…
…Finanzamtes der Bf. bei der Schulveranstaltung der "Schulpartnerschaft A - B" einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet habe. Mit als "Beschwerde" betitelte Schreiben vom 25.1.2017 (beim Finanzamt am 27.1.2017 abgegeben) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.1.2017 begehrte der Bf. neuerlich die…
…3.7.19990, 90/14/0069) und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen bzw. fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegen und es darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Nur wenn eine beruflich (betrieblich) veranlasste Reise vorliegt, kann ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16…
…Verpflegungsmehraufwendungen im Wege von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht der Bp. wird vom Abgabepflichtigen aufgrund der längeren Aufenthalte in Singapur ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bewirkt und somit sind ihm die dortigen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt. Aufgrund der regelmäßigen Bereisung werden lt…
…Tagesgebühren (Verpflegungsmehraufwand). Die beantragten Differenz-Fahrtkosten wurden seitens der belangten Behörde bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2015 anerkannt und waren daher unstrittig. Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht…
…1 Z 9 EStG 1988 in Betracht. Allerdings komme es infolge der über einen längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgten Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Tagesgelder stünden daher für das Jahr 2012 nicht mehr zu. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 eingebrachten Berufung vom…
…Z 9 EStG 1988; Doralt9, a.a.O., Tz 181 zu § 16 EStG 1988). Begründet nun der Steuerpflichtige einen solchen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, so ist der Aufenthalt an diesem keine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, sodass eine Berücksichtigung…
…dass nach fünf Aufenthaltstagen am Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde und zusätzliche Aufwendungen für ein Frühstück ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig seien. Am 20.11.2024 stellte der Bf im Wege von FinanzOnline den Antrag auf Entscheidung über die…
…25.9.2002, 99/13/0034) stellt der Aufenthalt an einem Ort, der den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, keine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG dar. Ein Ort wird zu einem (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige sich für längere Zeit, wenn auch nicht…
…dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154); dabei muss es sich um eine größere Entfernung handeln (mindestens 25 km) und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegen und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird…
…2021). Steuerfreie Tagesgelder würden dann nicht mehr zustehen, wenn durch das wiederkehrende Aufsuchen eines bestimmten Einsatzortes ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde, an dem nach der typisierenden Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der bereits erworbenen Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten kein Mehraufwand mehr gegeben sei. Bei Personen…
…Seien durch das oftmalige Aufsuchen eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt, bestehe kein Verpflegungsmehraufwand mehr hinsichtlich des weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit und die vom Arbeitgeber geleisteten Beträge könnten nicht als nicht steuerbare Tagesgelder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 berücksichtigt werden. Als Reiseaufwandsentschädigungen…
…die Reise mehr als drei Stunden und max. 12 Stunden dauere und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Die Taggelder seien in Höhe von 325,60 € (140 Stunden) berücksichtigt worden. Von den Reisekosten in Höhe von 1.815,76 € seien die steuerfreien…
…Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (VwGH 02.08.1995…
…dass bei keinen Reisen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeiten gegeben sei und demnach der geforderte Tatbestand des § 26 (4) EStG vollends erfüllt sei. Es würden täglich meist mehrere Orte (neuer Mittelpunkt) angefahren und es komme weder die 5-Tage- noch die 15-Tage-Regel zum…
…bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten 5 Tagen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Da dem Bf. bei der Dienstzuteilung die Verpflegung vom Arbeitgeber zur…
… 16 EStG 1988 liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden…