Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100838/2024
Schätzung der Betriebsausgaben (Kfz-Kosten) eines Zeitungszustellers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100838/2024vom 24.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 15. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. August 2023 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht:
I)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat am 16.08.2023 den Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen. Wegen Nichtaufgabe der Steuererklärung sei eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungsweg erfolgt.
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) brachte am 15.09.2023 eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 bei der belangten Behörde ein und brachte vor, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben.
Mit Ergänzungsersuchen vom 02.10.2023 wurde der Bf darauf hingewiesen, dass in den Vorjahren Einnahmen aus Werkverträgen gemäß § 109a EStG 1988 erzielt worden seien. Der Bf möge bekannt geben, um welche Einkünfte es sich bei diesen Einnahmen gehandelt habe und, ob es diese noch weiterhin gebe.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchen wurde vom Bf am 10.11.2023 bekannt gegeben, dass er im Jahr 2020 Einnahmen vom "NZ" erzielt habe. In der mit gleichem Datum eingereichten Einkommensteuererklärung 2020 gab er Einnahmen als Zeitungszusteller in Höhe von € 17.814,79 und machte an Ausgaben "Reise- und Fahrtspesen inkl. Km-Geld und Diäten" in Höhe von € 14.920,04, "Eigene Pflichtversicherungsbeiträge" in Höhe von € 2.067,70 sowie übrige, in den anderen Kennzahlen nicht erfasste, Betriebsausgaben in Höhe von € 870,00 geltend.
Mit nochmaligem Ergänzungsersuchen vom 01.12.2023 forderte die belangte Behörde den Bf auf, ein Fahrtenbuch 2020 unter Anschluss von Servicerechnungen vorzulegen.
Seitens des Bf wurde mit Schreiben vom 20.12.2023 mitgeteilt, dass er im Jahr 2020 ausschließlich als Zeitungszusteller für die "NZ" tätig gewesen sei. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, weil die bei der täglich gleichen Strecke nicht der Realität entsprechen würde. Es seien täglich mindestens 78 Km gefahren worden, was jederzeit durch Bestätigung der Firma nachgewiesen werden könne. Dies ergebe bei 359 Tagen x 78 Km 28.002 Km x 0,42 € einen Betrag von € 11.760,84. An Diäten über 3 h beanspruche er einen Betrag von € 3.159,20 (359 Tage x 8,80).
Mit erneutem Ergänzungsersuchen vom 29.01.2024 forderte die belangte Behörde den Bf abermals auf, Servicerechnungen, aus welchen die Km-Stände hervorgingen, vorzulegen. Weiters wurden diverse Fragen zu den Tagesrouten gestellt.
Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde vom Bf vorgebracht, dass die Schätzung 2020 zu Unrecht erfolgt sei, da eine Steuererklärung eingereicht habe, welche jedoch beim Finanzamt verlorengegangen sei. Zudem legte er 2 Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 vor und gab bekannt, dass er ca 2000 Km im Jahr privat gefahren sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 teilweise statt. Da ein Fahrtenbuch bzw Nachweise der tatsächlichen Kosten nicht vorgelegt worden seien, seien die Aufwendungen im Schätzungsweg ermittelt worden. Im Zuge dieser Schätzung seien abzüglich der Wochenenden sowie der Urlaubstage 244 Arbeitstage angenommen und somit betrieblich gefahrene Kilometer mit 19.032 berechnet worden. Ebenfalls berücksichtigt worden seien monatliche Versicherungsraten von 100,00 €, der Treibstoff mit einem Literpreis von 0,984 Cent sowie eine jährliche Reparatur/Serviceleistung/Reifen-Pauschale von 2.000,00 € pro Jahr.
Mit Schreiben vom 20.09.2024 brachte der Bf einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Die Einkommensteuererklärung 2020 sei am 02.02.2022 in den Postkasten des FA Braunau geworfen worden. Unbestritten seien die täglich gleichbleibenden Fahrten von 78 Km. Urlaubs- bzw Krankentage habe es nicht gegeben. Gefahren sei er an 6 Tagen in der Woche. Bei genauer Recherche würden sich laut Kalender 303 Arbeitstage (50 Sonntage, 8 Feiertage) ergeben. Es sei zu berücksichtigen, dass beim Zeitungsausfahren der Treibstoffverbrauch mindestens 1 Drittel höher sei. Der Dieselpreis habe sich laut ÖAMTC im Jahr 2020 durchschnittlich auf 1,045 € je Liter belaufen. Durch ständiges Anhalten und Wegfahren seien der Reifenverschleiß und andere Abnützungen wesentlich höher. Die SV der gewerblichen Wirtschaft habe € 2.067,70 betragen. An Ausgaben seien weiters Kosten für Auto waschen in Höhe von € 1.560,00, anteilige Telefonkosten in Höhe von € 180,00, Diäten in Höhe von € 2.666,40 und Steuerberatungskosten in Höhe von € 300,00 angefallen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde am 05.12.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 02.01.2025 reichte der Bf eine Ergänzung zur Beschwerdevorlage Einkommensteuer 2020 bei der belangten Behörde ein, in welcher er eine mündliche Verhandlung beantragte. Zudem brachte er vor, dass die geltend gemachten Kosten etwa für das Auto waschen, Steuerberater ohne Empfänger oder Telefonate realistisch seien.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.01.2025 wurde der Bf aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten und eine entsprechende Bestätigung des "NZ" hinsichtlich der erzielten Einnahmen sowie der Zustelltage und Abgabestellen vorzulegen.
Mit Schreiben des Bf vom 12.03.2025 nahm dieser zum Ergänzungsersuchen vom 21.01.2025 Stellung und legte eine Bestätigung der NZ vom 24.10.2023 hinsichtlich der an ihn im Beschwerdejahr ausbezahlten Vergütungen, eine Bestätigung des Herrn JK betreffend den Erhalt von € 300,00 sowie eine Kontoübersicht der SVS betreffend das Jahr 2020 vor.
Mit Email vom 23.04.2025 legte der Bf dem Bundesfinanzgericht eine Bestätigung der NZ vom 22.04.2025 vor, wonach die Zustellung der Tageszeitung seit Januar 2020 von Montag bis Samstag an 304 Erscheinungstagen erfolgt sei.
Mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO des Bundesfinanzgerichtes vom 29.04.2025 wurde die NZ aufgefordert, die unterschiedlichen Vergütungsbeträge in den einzelnen Monaten aufzuklären und eine Aufgliederung der vom Bf bei der Zeitungszustellung anzufahrenden Abgabestellen vorzulegen.
Mit Email der M GmbH vom 20.05.2025 teilte diese dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Bf im Jahr 2020 an 304 Tagen die Tageszeitung zugestellt habe. Die monatlich variierenden Vergütungsbeträge würden sich aufgrund der zum Teil unterschiedlichen Erscheinungstage pro Monat und aus zusätzlichen samstäglichen Zustellungen an Nichtleserhaushalte erklären lassen. Die Zeitungen seien in B angeliefert und dort vom Bf abgeholt worden. Beigelegt wurde eine Aufstellung der vom Bf in den Monaten Jänner bis Dezember anzufahrenden Abgabestellen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu den Ausführungen des Bf laut Schreiben vom 12.03.2025 und 23.04.2025, jeweils samt Anhängen, sowie dem Schreiben der M GmbH vom 20.05.2025 samt Anhängen Stellung zu nehmen und diverse Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 09.07.2025 wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des Schreibens des Bf vom 12.03.2025 ausgeführt, dass eine (gänzliche) Anerkennung des beantragten Kilometergeldes, der beantragten Diäten und der beantragten Kosten für Autowäsche aus den bereits dargelegten Gründen nicht möglich sei. Der Anerkennung der beantragten und nachgewiesenen Betriebsausgaben betreffend "Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft" in Höhe von € 2.361,56 werde von der belangten Behörde zugestimmt. Auch hinsichtlich der vom Bf angesetzten 78 Kilometer Fahrtstrecke täglich an 304 Zustelltagen würden von der belangten Behörde keine Einwendungen getätigt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf war im Beschwerdejahr 2020 als Zeitungszusteller für die NZ tätig. Der Bf stellt seit 01.08.2018 auf selbständiger Basis für die NZ in Österreich Zeitungen zu.
Der Bf wurde mit Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 21.01.2025 aufgefordert, hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Zeitungszusteller) ua die betriebliche Veranlassung und die Höhe der unter der Kennzahl 9230 beantragten "Übrige, in den anderen Kennzahlen nicht erfasste, Betriebsausgaben" in Höhe von € 870,00 nachzuweisen (Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen). Weiters wurde der Bf aufgefordert, die mit dem Vorlageantrag beantragten - bislang noch nicht geltend gemachten - Ausgaben für "Auto waschen" in Höhe von € 1.560,00, "Telefon anteilig" in Höhe von € 180,00 und "Steuerberatung" in Höhe von € 300,00 nachzuweisen (Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen).
Die beantragten "Übrigen Betriebsausgaben (Kennzahl 9230)" in Höhe von € 870,00 wurden vom Bf nicht nachgewiesen. Die mit dem Vorlageantrag beantragten Ausgaben für "Auto waschen" in Höhe von € 1.560,00 und "Telefon anteilig" in Höhe von € 180,00 wurden vom Bf nicht nachgewiesen.
Der Bf hat für seine betrieblichen Fahrten einen PKW Ford JU 2 mit dem polizeilichen Kennzeichen XX verwendet. Die Erstzulassung des PKW war am zz.2010.
Der Bf hat kein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen hinsichtlich der Verwendung seines Fahrzeuges für die Tätigkeit als Zeitungszusteller geführt.
Der Bf ist im Beschwerdejahr 2020 als Zeitungszusteller für die NZ (bzw M GmbH) an 304 Zustelltagen täglich 78 Kilometer (somit insgesamt 23.712,00 Kilometer) mit seinem privaten PKW für die Abholung und Zustellung der Zeitungen betrieblich gefahren. Der durchschnittliche Dieselverbrauch für den PKW des Bf hat 8 Liter je 100 Kilometer betragen. Der durchschnittliche Dieselpreis im Jahr 2020 lag bei € 1,045 je Liter Diesel.
Der Bf hatte im Jahr 2020 somit betriebliche Treibstoffkosten in Höhe von € 1.982,32.
Die sonstigen betrieblichen Ausgaben für den PKW (Versicherung, Reparaturen, Service, Autowäsche, etc) für das Jahr 2020 werden mit € 3.400,00 geschätzt.
Die sonstigen betrieblichen Ausgaben des Bf (zB Telefonkosten) für das Jahr 2020 werden mit € 150,00 geschätzt.
Der Bf hat im Jahr 2020 an die "Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft" Zahlungen in Höhe von € 2.361,56 geleistet.
Der Bf hat im Jahr 2020 € 300,00 an Herrn JK für laufende steuerliche Beratung und Erledigungen bezahlt. Herr JK ist keine berufsrechtlich befugte Person.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Feststellung, dass der Bf für seine betrieblichen Fahrten als Zeitungszusteller einen PKW Ford JU 2 (mit Erstzulassung des PKW zz.2010) mit dem polizeilichen Kennzeichen XX, verwendet hat, beruht auf den Angaben des Bf und den von ihm im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967).
Die Feststellungen, dass der Bf seit 01.08.2018 als Zeitungszusteller für die NZ (bzw M GmbH) als Zeitungszusteller tätig ist und er im Beschwerdejahr 2020 an 304 Zustelltagen Zeitungen zugestellt hat, ergibt sich aus den Schreiben der NZ (bzw M GmbH) vom 24.10.2023, 22.04.2025 und 20.05.2025.
Die Feststellung, dass der Bf an den Zustelltagen täglich 78 Kilometer für die Abholung und Zustellung der Zeitungen mit seinem PKW betrieblich gefahren ist, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Bf, die auch durch die von der NZ mit Schreiben vom 20.05.2025 vorgelegten Aufstellungen über die vom Bf anzufahrenden Abgabestellen untermauert werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 09.07.2025 keine Einwendungen gegen die vom Bf diesbezüglich gemachten Angaben erhoben hat.
Die Feststellung, dass der Dieselverbrauch für den PKW des Bf bei durchschnittlich 8 Liter je 100 Kilometer gelegen ist, gründet auf einer vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Schätzung. Die belangte Behörde ist bei ihrer Schätzung von einem Verbrauch von durchschnittlich 6 Liter je 100 Kilometer (ergibt sich rechnerisch aus von der belangten Behörde geschätzten Treibstoffkosten von € 1.123,65 (angesetzt wurden dann € 1.150,00) bei betrieblich zurückgelegten Kilometern von 19.032,00 und einem Dieselpreis von € 0,984/Liter) ausgegangen. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass gerade bei der Tätigkeit eines Zeitungszustellers - fortwährendes Anfahren und Anhalten von Abgabestelle zu Abgabestelle - mit einem Verbrauch von 6 Liter je 100 Kilometer nicht das Auslangen gefunden werden kann. Gerade aufgrund dieses Umstandes (fortwährendes Anfahren und Anhalten) kommt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass ein Dieselverbrauch von durchschnittlich 8 Liter je 100 Kilometer den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kommt und daher anzusetzen ist.
Die Feststellung, dass der durchschnittliche Dieselpreis im Jahr 2020 bei € 1,045 je Liter Diesel gelegen ist, beruht auf einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Internetrecherche (www.oeamtc.at/sprit). Dies deckt sich im Übrigen mit dem vom Bf im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen.
Die sonstigen betrieblichen Ausgaben für den PKW (Versicherung, Reparaturen, Service, Autowäsche, etc) werden in Anlehnung an die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung mit € 3.400,00 geschätzt. Der Bf ist einerseits der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung nicht entgegengetreten und andererseits ist zu berücksichtigen, dass aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung nicht hervorgeht, inwieweit diese einen entsprechenden Privatanteil bei den geschätzten Kosten berücksichtigt hat, sodass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass mangels erbrachter Nachweise (ua auch für die beantragten Ausgaben für "Auto waschen" in Höhe von € 1.560,00) eine Berücksichtigung der geschätzten Aufwendungen insgesamt in Höhe von € 3.400,00 letztendlich gerechtfertigt ist.
Dass der Bf an die "Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft" im Jahr 2020 Zahlungen in Höhe von € 2.361,56 geleistet hat, ergibt sich aus der vom Bf vorgelegten Bestätigung vom 03.03.2025.
Dass der Bf im Jahr 2020 € 300,00 an Herrn JK für laufende steuerliche Beratung und Erledigungen gezahlt hat, ist der diesbezüglichen Bestätigung des Herrn JK zu entnehmen. Die Feststellung, dass Herr JK keine berufsrechtlich befugte Person ist, ergibt sich aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfragen in der Datenbank der Finanzverwaltung (Sonstiges Auskunftssystem bzw Zentrale Anwendungen).
Für die vom Bf unter der Kennzahl 9230 beantragten "Übrige, in den anderen Kennzahlen nicht erfasste, Betriebsausgaben" in Höhe von € 870,00 ist festzuhalten, dass der Bf trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht eine diesbezügliche Aufklärung unterlassen hat. Dass gegenständlich ein Beweis der geltend gemachten Ausgaben, nämlich durch Vorlage der angeforderten Unterlagen und Belege, nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dem Bf sonstige betriebliche Ausgaben (zB Telefonkosten) erwachsen sind und setzt diese für das Jahr 2020 im Schätzungsweg mit € 150,00 an.
Vor diesem Hintergrund können die unter Punkt 2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
Gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen; die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Lenneis in Jakom, § 4 Tz 272; Doralt, EStG, 11. Lieferung, § 4 Tz 228).
Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Nach § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten (Betriebsausgaben) in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 4, Rz 269f bzw. § 16, Rz 55, mwN). Voraussetzung für das Hinreichen einer bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs 1 letzter Satz BAO ist der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, und dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung - anders als die Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, dabei aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Es ist grundsätzlich Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise bezüglich der geltend gemachten Aufwandspositionen zu erbringen (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060). Steht der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde, hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen müssen (VwGH 19.9.1995, 95/14/0039).
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 29.4.2010, 2008/15/0122; 22.2.2017, Ra 2017/13/0006), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068).
Betriebliche Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs 4 EStG 1988 dar. Die Aufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196 mit Verweis auf VwGH 20.02.2008, 2005/15/0074; VwGH 08.10.1998, 97/15/0073).
Bei Fehlen von exakten Kostennachweisen hat die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen, wobei die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich freisteht, jedoch im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl nochmals VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196; Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz 12).
Zur vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Schätzung der tatsächlich angefallenen Fahrtaufwendungen (Kfz-Kosten) und der sonstigen betrieblichen Ausgaben ist auf die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zu verweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch dem Bf bewusst ist, dass ein Anspruch auf Schätzung der Fahrtkosten unter Heranziehung des amtlichen Kilometergeldes nicht besteht (siehe dazu die Ausführungen des Bf im Schreiben vom 12.03.2025). Der Ansatz einer AfA (§ 8 EstG 1988) für den betrieblich verwendeten PKW kommt aufgrund der Erstzulassung (zz.2010) des Fahrzeuges nicht in Betracht.
Zu den vom Bf als Betriebsausgaben beantragten Tagesdiäten in Höhe von € 2.666,40 ist festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs 5 EStG 1988 Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit die dies sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Die Textierung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist inhaltlich gleichlautend mit der Bestimmung des § 4 Abs 5, weshalb auch die Voraussetzungen für den Abzug von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben und als Werbungskosten ident sind.
Eine Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass (etwa zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten) vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154); dabei muss es sich um eine größere Entfernung handeln (mindestens 25 km) und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegen und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 16 EStG - Werbungskosten Rz 173).
Der VwGH nimmt bei einer Tätigkeit an einem Ort von zumindest einer Woche einen weiteren Mittelpunkt an (zB VwGH 27.6.1989, 88/14/0197; VwGH 15.11.1994, 90/14/0216). Mittelpunkt der Tätigkeit kann auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 26.6.2002, 99/13/0001).
Nach der Rechtsprechung steht daher ein pauschaler Verpflegungsmehraufwand (Tagessätze) nicht zu bei durchgehendem Einsatz am gleichen Ort nach einer Woche (VwGH 21.9.1993, 93/14/0136). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken (vgl wiederum Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 16 EStG - Werbungskosten Rz 178).
Der VwGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass nur dann Tagesgelder steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. "Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden" (VwGH 28. 1. 1997, 95/14/0156; VwGH 30. 10. 2001, 95/14/0013; VwGH 26. 6. 2002, 99/13/0001; VwGH 7. 10. 2003, 2000/15/0151; vgl auch Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 45).
Aufgrund des Umstandes, dass der Bf seit 01.08.2018 für die NZ Zeitungen zustellt, steht ein pauschaler Verpflegungsmehraufwand (Tagessätze) nicht zu, da ein durchgehender Einsatz am gleichen Ort (bzw Einsatzgebiet) schon seit 2018 fortwährend gegeben ist.
Dazu kommt, dass nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH, Tagesgelder steuerlich nur dann zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. Hält sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort auf, kann ein allfälliger Mehraufwand auch durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden, sodass schon aus diesem Grund ein pauschaler Verpflegungsmehraufwand nicht zusteht.
Hinsichtlich der an JK für laufende steuerliche Beratung und Erledigungen geleisteten Zahlung in Höhe von € 300,00 ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 Steuerberatungskosten nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Ein Ansatz der geleisteten Zahlung als Sonderausgaben bzw Betriebsausgaben ist daher nicht zulässig.
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde gemäß § 10 EStG 1988 ein Gewinnfreibetrag in Höhe von € 1.289,71 gewinnmindernd berücksichtigt (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs 1 Z 2 EStG 1988).
Gemäß § 274 Abs 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde (lit a), im Vorlageantrag (lit b), in der Beitrittserklärung (lit c) oder in einem Fall des § 253 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des späteren Bescheides (lit d) beantragt wird (Z 1) oder, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (Z 2).
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 274 Abs 1 Z 1 BAO kommt - ausgenommen ein Fall des § 253 BAO - eine Antragstellung nur direkt in der Beschwerde, dem Vorlageantrag oder der Beitrittserklärung in Betracht. Ein in einem diese Anbringen ergänzenden Schriftsatz gestellter Antrag wäre als unzulässig zurückzuweisen (vgl BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger, § 274 BAO, Rz 11 mit Verweis auf VwGH 17. 5. 2006, 2004/14/0102; 17. 10. 2007, 2006/13/0069; 21. 12. 2011, 2008/13/0098, 0188 und 27. 6. 2012, 2008/13/0148).
Da der Bf im gegenständlichen Fall den Antrag auf mündliche Verhandlung erst in einem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlagebericht der belangten Behörde gestellt hat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch sonst nicht geboten erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Die im Beschwerdefall strittige Frage, wann Fahrtkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wurde durch die Judikatur des VwGH geklärt (vgl VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196). Die sonst im Beschwerdefall zu klärenden Fragen sind auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfragen, zu deren Klärung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist (vgl zB VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0066, Rn 13), weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100838/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100838.2024
- Stammnummer
- 148832
- Gültig
- 24.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF