…Kind aufgrund der unionsrechtlichen Modifikationen Anspruch auf Familienleistungen von mehreren Personen ableiten kann und eine vorrangige bzw. ausschließliche Anknüpfung zu leiblichen Eltern bzw. Adoptiv-, Stief-‚ oder Pflegeeltern nicht besteht, kann für das Kind Vorname Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe durch die Kindesmutter — unabhängig von der…
…ihren Anspruch zu Gunsten des anderen Elternteiles verzichten. Im gegenständlichen Fall ist der Bf., der in Österreich seinen Wohnsitz hat , verheiratet (Eheschließung am 00000). Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind leben lt. vorgelegter Meldebestätigungen im gemeinsamen Haushalt in Griechenland. Die Kindesmutter hat daher vorrangigen Anspruch…
…Ehegattin geführt hat, steht seinem Anspruch auf Familienbeihilfe der Umstand entgegen, dass primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, hier also die Kindesmutter. Der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen steht somit bei dem gegebenen Sachverhalt der Kindesmutter zu, solange die…
…die Ausgleichszahlung würde das Studium von VN-T2 unterstützen. Das Finanzamt geht in Übereinstimmung mit der aktuellen Verwaltungspraxis von einem vorrangigen Anspruch der Kindesmutter aus, welcher einen Anspruch des Bf. ausschließe. Rechtliche Erwägungen: Der bekämpfte Bescheid spricht über den Zeitraum ab 1.1.2014 ab…
…Im gegenständlichen Fall gehörte das Kind nur dem Haushalt der Kindesmutter an, weshalb diese auf ihren Anspruch nicht zu Gunsten des Kindesvaters verzichten kann. Nach Einlangen dieser Vorhaltsbeantwortung v.25.09.2019 wurde der Spruch des Abweisungsbescheides v.15.06.2015 vom Gericht nochmals überprüft…
…mitgliedsstaatsübergreifendem Sachverhalt ein vorrangiger Beihilfenanspruch der haushaltsführenden Kindesmutter besteht (eingehend BFG 19.8.2016, RV/7101889/2016; vgl. auch BFG 15.11.2016, RV/7103786/2015 und insbesondere BFG 7.2.2017, RV/7106469/2016 (in dieser Entscheidung wurde explizit der vorrangige Anspruch der in…
…Mutter als Haushaltsführende anzusehen ist. Verzicht der Kindesmutter am 07.07.2013 (Unterschriften am 07.07.2013 im Formular Beih 38 für die Jahre "2012 u. 2013") Nach § 2a Abs. 2 FLAG kann der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil auf den Anspruch zugunsten des anderen Elternteiles verzichten…
…beiden Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum (ab September 2012) zusteht. Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person…
…die Eltern (der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe. Nachdem er in der Zeit zwischen 2.6.2015 und 14.12.2015 in einem Zimmer im Haushalt seiner Mutter gewohnt habe, bestünde ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe sowie Erhöhungsbetrag…
…Sachentscheidung über den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht einzufließen haben. Bestand im Streitzeitraum - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - ein gemeinsamer Wohnsitz der Eltern zu dem auch die Kinder gehörten, normiert die Regelung des § 2a FLAG 1967 den vorrangigen Anspruch der Kindesmutter auf die Familienbeihilfe…
…Haushalt der Eltern angehört die Person, für die vorrangig eine Anspruchsberechtigung gegeben ist zugunsten des anderen Elternteils verzichten kann. Der vorrangige Anspruch ergäbe sich bei Vorliegen dieser Fallkonstellation nach § 2a Abs. 1 letzter Satz FLAG jedoch eindeutig für die Kindesmutter. Eine wie vom Gesetz geforderte…
…werten. Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften ein vorrangiger/nachrangiger Anspruch auf die Familienleistungen eines Landes für dieses Kind besteht, sind der Prüfung beide leibliche Elternteile zugrunde zu legen. Da kein aufrechter Wohnsitz in Polen besteht und kein Nachweis über Unterhaltsleistungen erbracht wurde…
…Juli 2020 mit der Begründung ab, dass die Ausgleichszahlung für die Kinder ***A.*** und ***B.*** ab Juli 2016 von der Kindesmutter bezogen werde, die im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern lebe. Laut Familienlastenausgleichsgesetz 1967 habe jene Person vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, welche die Kinder betreue.…
…ihren Anspruch zu Gunsten des anderen Elternteiles verzichten. Im gegenständlichen Fall ist der Bf. verheiratet und leben er, seine Ehefrau und die Kinder lt. vorgelegter Meldebestätigungen im gemeinsamen Haushalt in Polen. Die Kindesmutter hat daher vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Sie hat auf diesen Anspruch…
…für den Anspruch auf die Differenzzahlung zu fingieren, dass gemäß Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die getrennt lebende Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind in einem eigenen Haushalt in Österreich lebt und damit bei gegebenen Sachverhalt vorrangig Anspruch auf…
…2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Da im vorliegenden Fall beide Kinder bei der Kindesmutter in Polen leben und daher bei dieser haushaltszugehörig sind…
…2a Abs. 1 FLAG einen Beihilfenanspruch vorrangig der Person ein, die den gemeinsamen Haushalt überwiegend führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils stellt der Gesetzgeber auf jene Vermutung ab, dass diese Person die Kindesmutter darstellt. Wenn demnach - wie hier vorliegend - keine Verzichtserklärung der Kindesmutter nach § 2a…
…bei dieser haushaltszugehörig sind, besteht nach österreichischem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen des Bf; ein nach nationalem Recht nicht bestehender Anspruch kann nicht durch das Unionsrecht begründet werden. Der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen steht somit bei dem gegebenen Sachverhalt der Kindesmutter zu, solange die Anspruchsvoraussetzungen…
…mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt ein vorrangiger Beihilfenanspruch dem Elternteil zukommt, der das Kind in seinem Haushalt hat. Da im gegenständlichen Fall beide Kinder bei der Kindesmutter leben und daher bei dieser haushaltszugehörig sind, haben Sie nach österreichischem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen. Der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen…
…8.6.2015, RV/7100958/2015). 2.4 Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter auf österreichische Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele VwGH…