…entschieden worden ist (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welcher gesetzliche Wiederaufnahmegrund durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen wird und daher als solcher herangezogen werden soll…
…Rechtsirrtümern bildet daher keinen Wiederaufnahmsgrund (VwGH 17.09.1990, 90/15/0118). Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten…
…Dabei wurde festgestellt, dass Ausgangsrechnungen nicht verbucht, Tagesdiäten zu hoch errechnet sowie nichtabzugsfähige Ausgaben abgezogen worden waren, und dies jeweils als Wiederaufnahmsgrund herangezogen (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung v om 08. Jänner 2015). I. 2. Die genannten im Anschl uss an die Außenprüfung ergangen…
…DFDS"). Überdies würde eine Besteuerung in Österreich zu einem Durchbrechen des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer führen und somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen nicht entsprechen. Ein Bescheidspruch sei nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er sei auch rechtswidrig, wenn…
…dass Österreich im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht habe. Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) seien hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die…
…Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder…
…Rede sein, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht habe. Die Folgen eines Rechtsirrtums könnten nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt werden. Nichts…
…ist darauf zu verweisen, dass die Beseitigung der Folgen einer Unterlassung der Geltendmachung von Ausgaben, sei es auf Grund Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund unzutreffender rechtlicher Würdigung, durch den Bf nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen kann. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck…
…Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 303 Abs. 1 lit. a BAO: Als Wiederaufnahmegründe kämen gerichtlich strafbare Taten in Betracht, wenn sie auf Seite der Partei, eines Behördenorganes oder eines Dritten lägen. Diese Frage sei als Vorfrage von der Abgabenbehörde zu beurteilen…
…bildet daher keinen Wiederaufnahmsgrund (vgl. VwGH 17.9.1990, Zl. 90/15/0118). Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines…
…wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat. Die Folgen eines Rechtsirrtums können nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt werden (VwGH 26.1…
…dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung…
…Beschwerde) dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führte das Finanzamt insbesondere zum Vorbringen im Vorlageantrag aus: "Ergänzende Ausführungen der Abgabenbehörde: Gänzlich unzutreffend ist der Einwand im Vorlageantrag, dass die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung Wiederaufnahmegründe nachschieben würde, die dem ursprünglichen Wiederaufnahmebescheiden nicht zu entnehmen…
… Streitpunkte: Angefochten sind die Wiederaufnahmsbescheide betr. Feststellung 2007 und 2008. Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen (Hervorkommen neuer Tatsachen) wird nicht bestritten. Bekämpft wird die rechtliche Würdigung der neu hervorgekommenen Tatsachen durch das FA, die nach Ansicht des Berufungswerbers (Bw) zu keiner Änderung des Bescheidspruches führen hätte…
…Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am 8.5.2015 zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt Tatsache ist, dass die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 einen Wiederaufnahmegrund in der Begründung überhaupt nicht nennt. III. Rechtslage 1. Gemäß …
…dagegen erhobenen Berufung vom 14.6.2013 führte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (kurz: Bf.) aus, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege und der ursprüngliche Bescheid zu belassen sei. Im Falle der Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) werde eine mündliche Verhandlung beantragt…
…entscheidende" (!) Rolle spielen würden." Die belangte Behörde scheine sich auf den Grundsatz zu beziehen, dass Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen seien (jedoch keine später begründeten Tatsachen - nova reperta). Die Tatsache sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für das Veranlagungsjahr existent gewesen, sie sei…
…die vereinnahmten Eintrittsgelder dem unzutreffenden Umsatzsteuersatz von 10% unterzogen worden seien - wurden jedoch keine (neuen) Tatsachen dargelegt (vgl VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005). Die viel mehr dargelegte neu gewonnene Erkenntnis zur rechtlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts stellt eben keinen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl…
…die bei einer entsprechen Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, anzusehen. Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) seien zB neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis…
… 30.6.2005, 2002/15/0201). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind zum Beispiel auch neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage…