…Park&Ride-Variante wird entgegengehalten, dass die Bf. Alleinerzieherin ist. Dadurch hat sich ihr tatsächlicher Arbeitsweg ab Mai 2005 verlängert, weil sie ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit zur Tagesmutter nach E. und ab Juli 2007 in den öffentlichen Kindergarten nach F. bringen musste…
…angemeldet. Diese hat im Verfahren vor dem UVS jedoch angegeben, dass Sie das Fahrzeug für den Arbeitsweg von öst Ort1 nach Salzburg verwenden. Diese Aussage wurde von Ihnen in der Beschwerde vom 22.3.2012 bestätigt. Da Sie im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma Arbeitgeber2…
…Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehre oder - wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder - wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehre (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), - wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorlieget (Bescheinigung gemäß …
… 16 EStG 1988) nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z.B. bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn die Benützung von Massenverkehrsmitteln…
…von € 1.232,- und ein Pendlereuro von € 101,90 anerkannt. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht…
…sondern allgemein als zumutbar anzusehen sein (UFS 6.12.12, RV/0399-I/12). Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei tatsächlicher Unmöglichkeit vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt auch wegen langer Anfahrtszeit vor…
…Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zustehenden Pendlerpauschale abgegolten. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich verursachten Kosten kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut somit aber nicht in Betracht (in diesem Sinne auch VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319, mwN…
…tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges…
…die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. Zudem gilt es festzuhalten, dass das Gesetz nicht auf die tatsächliche Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels abstellt. Da es nicht darauf ankommt, welches Verkehrsmittel ein Arbeitnehmer tatsächlich für seinen Arbeitsweg verwendet, kann auch die optimale Kombination v on Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel…
…tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges…
…dem Bf. im Streitjahr überwiegend (an mehr als der Hälfte ihrer Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht auszugehen war. Aufgrund des…
…Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg…
…abgesehen von einer gegenständlich nicht vorgebrachten körperlichen Behinderung oder einer Krankheit, welche die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar machen - auszugehen a) wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit); daraus ergibt sich aber auch…
…Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg…
…Firma ***** AG, welche ihren Betriebsstandort in xxxxx, Straßenname, innehabe, beschäftigt gewesen sei. Laut Online-Routenplaner sei auf seinem Arbeitsweg die Benützung von drei verschiedenen Strecken möglich, wobei alle zwischen 20 und 40 km betragen würden. Es werde daher das kleine Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1…
…Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehre oder wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehre oder wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehre (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß …
…allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen stehen für diese Fahrten Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu. Dies grundsätzlich aber nur dann, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20…
…sondern allgemein als zumutbar anzusehen sein (UFS 6.12.12, RV/0399-I/12). Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei tatsächlicher Unmöglichkeit vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt auch wegen langer Anfahrtszeit vor…
…sondern allgemein als zumutbar anzusehen sein (UFS 6.12.12, RV/0399-I/12). Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei tatsächlicher Unmöglichkeit vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt auch wegen langer Anfahrtszeit vor…
…sondern allgemein als zumutbar anzusehen sein (UFS 6.12.12, RV/0399-I/12). Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei tatsächlicher Unmöglichkeit vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt auch wegen langer Anfahrtszeit vor…