…Darstellung der Rechtslage und der maßgeblichen Verordnung u.a. fest: „…… Der Wohnort des Bf. (bzw. seines Sohnes) Wo ist in den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt. Der zulässige Beweis, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich unzumutbar wäre…
…ist nicht in den zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen angeführt, in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei der Gegenbeweis zulässig ist. Da mangels Nennung in der VO keine sogenannte "Verordnungsgemeinde" vorliegt, ist …
…wird, sieht vor, dass durch Verordnung des zuständigen BM festzulegen ist, "von welchen Gemeinden" eine tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar anzusehen ist. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an (VfGH 09.06.1998, B 2449/97). Hiebei…
…Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31.1.2000, 95/15/0196; VwGH 14.9.1994…
…Ausbildungsstätten (hier betreffend b, Ausbildungsstätte g) innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes gelegen sein, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…Ergebnis gelangte, dass bei einer Entfernung von 50 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte dem Bf. eine tägliche Hin- und Rückfahrt zuzumuten wäre. Überdies wären die Voraussetzungen für das Vorliegen von Familienheimfahrten nicht erfüllt, da die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz dann als unzumutbar gilt, wenn dieser…
…keinesfalls mehr zumutbar." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führte in ihrem § 3 jene Gemeinden an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***2*** zeitlich noch…
…Höhe von 488,98 € hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Auswärtige Berufsausbildung 2009-2010 Laut Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz sei für den Studienort Wien die tägliche Hin- und Rückfahrt von und nach C…
…für einen stationären Aufenthalt ist damit noch nicht ausreichend nachgewiesen, sodass lediglich die fiktiven Reisekosten für eine tägliche Hin- und Rückfahrt zu ambulanten Therapie anerkannt werden können. Hinsichtlich des Freibetrages für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wird auf die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft M. verwiesen. 3…
…des Wohnortes, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar ist. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.909,81 Euro." Die Bf. erhob…
…diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter…
…diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter…
…geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen…
…geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen…
…diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter…
…28 € sei nicht möglich, da der Bf. auf Grund der Entfernung die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Hauptwohnsitz zumutbar sei. Die Wohnungskosten würden in der Privatsphäre liegen und seien nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Daraufhin stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über…
…idF BGBl. Nr. 305 hervor, wonach für bestimmte Orte ("Gemeinden", "Studienort") die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Dabei wird auf individuelle Unterrichtszeiten oder örtliche Verkehrsverbindungen nicht Rücksicht genommen. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr…
…BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…
…ginge unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es werde dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten wären, könne daher nicht anders vorgegangen…
…ausgeführt, dass laut Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ***Ort1*** zu jenen Gemeinden zählt, zu denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zumutbar ist. Dagegen richteten sich die Beschwerden vom 31. Jänner…