…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…Tonnen Abfälle der Kategorie alle übrigen Abfälle und 409 Tonnen Abfälle der Kategorie Baurestmassen nicht der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen. Der VwGH ist in einem verstärkten Senat zur Rechtsfrage, "ob im Wesentlichen - unter gewissen Umständen - auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…von Abfällen zur Verwertung sei bis zum 31. Dezember 2005 nicht dem Altlastenbeitrag unterlegen. Mit BGBI. I Nr. 71/2003 wurde der § 3 Altlastensanierungsgesetz neu gefasst, mit der Folge, dass ein mehr als dreijähriges Lagern von Abfällen zur Verwertung sowie ein mehr als einjähriges Lagern…
…dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH 11.9.1997, 96/07/0223). Dem Zollamt kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es im Spruch des angefochtenen Bescheides feststellt, dass (u.a. hinsichtlich der verfahrensgegen-ständlichen Mengen) ein länger als einjähriges Lagern von Abfällen vorliegt…
…Zahl: ***600000/00000/1/2010***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Spruch wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund des mehr als einjährigen Lagerns von 709 Tonnen Abfall zur Beseitigung auf den Liegenschaften Grundstücksnummern ***X*** und ***Y***, Einlagezahl ***Z***, Katastralgemeinde ***T***, folgender Altlastenbeitrag…
…dann eine Beitragspflicht bestehe, wenn ein mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung vorliegen würde. Im vorliegenden Fall diene die Anlieferung des Bauschuttes zur Verwertung im Zuge der Errichtung des Unterbaus, sodass hier jedenfalls…
…Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierte Tatbestand des mehr als einjährigen Lagerns von Abfällen zur Beseitigung verwirklicht wurde. Diese Tätigkeit gilt gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bf. bestritt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…auch das mehr als einjährige "Lagern" von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige "Lagern" von Abfällen zur Verwertung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG). § 3 Abs. 1 AlSAG in der Fassung ab 1. Jänner 2006 geht demnach von einem umfassenden…
…unterliegen Z.1 das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) … b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, …
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…ergangenen Beschwerdevorentscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a. das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…