…kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung eines solchen mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben - wie oben dargelegt - durch Entscheidungen des EuGH und des VwGH geklärt ist, bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Zollamtes Linz Wels vom…
…einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Da verfahrensgegenständlich nach Ansicht des BFG keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen und es dem Bf nicht gelungen ist darzulegen, wieso ihm durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung ein unersetzbarer…
…Der Abgabenanspruch ist somit entgegen der Ansicht der Bf. nicht verjährt. Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzustellen, dass aus all den vorgenannten Gründen das Zollamt im vorliegenden Aussetzungsverfahren zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zollschuldbescheides…
…ein Begründungsmangel vor, weil das Zollamt Wien zwar ausgeführt hat, es habe an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Zweifel und dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben seien, dies (das Warum) aber nicht begründet habe, ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht…
…die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 30. Mai 2012, Zl. 100000/65073/2011-6, abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden. Dagegen richtete…
…Rechtsmittel der Berufung ein, mit welcher er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge verband. Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 wies das Zollamt X das als Aussetzungsantrag gemäß Artikel 244 ZK gewertete Ansuchen ab, da keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…ersatzlos aufgehoben. Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 7. Mai 2015, GZlen. 230000/95041/166-172/2010, mit der Begründung abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen…
…kein Erfolg beschieden. Aber selbst wenn man annehmen möge, dass gerade ein Fall des § 212a Abs 6 BAO vorläge, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Abgabenbehörde zu Recht eine Aussetzung nicht bewilligt hat, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung nicht bestehen. Begründete…
…Zollamt habe auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es sei auch nach Aufforderung durch das Zollamt nicht bekannt gegeben worden, in welcher Form ein unersetzbarer Schaden für den Beschwerdeführer entstehe, wenn die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht…
… 212a BAO gegründeten) Bescheid vom 3.7.2014, Zl. 100000/65192/2013-4, abgewiesen. Einerseits bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, andererseits lägen keine Anhaltspunkte für das Eintreten eines unersetzbaren Schadens bei Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vor. Gegen diesen Bescheid richtet…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…
… 212a BAO gegründeten) Bescheid vom 3.7.2014, Zl. 1000000/Ho, abgewiesen. Einerseits bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, andererseits lägen keine Anhaltspunkte für das Eintreten eines unersetzbaren Schadens bei Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die…
…abgewiesen und ausgeführt, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden. Darüber hinaus sei der Antrag mangels einer erbrachten Sicherheitsleistung abzuweisen. Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 30. November 2000, in welcher der Bf. im Wesentlichen…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…
…und die Vollziehung der Entscheidung zur Gänze auszusetzen, zumal einerseits begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und andererseits ein Vollzug der Beschwerdeführerin einen unersetzbaren Schaden zufügen würde. Dies im Hinblick darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt habe und über keine (ungesicherten…