… 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da ***4*** keine "Verordnungsgemeinde" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl II 605/1993. Andererseits lassen sich die von der…
…in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei der Gegenbeweis zulässig ist. Da mangels Nennung in der VO keine sogenannte "Verordnungsgemeinde" vorliegt, ist § 2 Abs 1 der VO anzuwenden, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu." Hinichtlich der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist strittig, ob der Ehegatte…
…Gelingt der Gegenbeweis, gilt die tägliche Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnungen nicht angeführt (keine sog. „Verordnungsgemeinde“), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht…
…auf die Rückkehr des Abgabepflichtigen in die USA würden die in Österreich abgelegten Prüfungen in den USA anerkannt werden. Nach der Rückkehr könnten die Kinder ohne weitere Probleme wieder die amerikanische Schule besuchen und müssten keine Schulklasse wiederholen. Weiters sei die „Schule_1“ darauf ausgerichtet…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat (1.320 € pro Jahr) der…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Zu dieser Norm…
…dass der Wohnort der Bf bzw. ihrer Tochter für keinen der Ausbildungsstandorte als sogenannte „Verordnungsgemeinde“ im Sinne des § 26 Abs. 3 StudFG definiert ist. Damit kommt für keinen dieser Standorte eine Vermutung der Zumutbarkeit einer täglichen Fahrt zum Ausbildungsort bzw. Rückkehr zum Wohnort zum Tragen…
…Gelingt der Gegenbeweis, gilt die tägliche Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnungen nicht angeführt (keine sog. "Verordnungsgemeinde"), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht…
…Gelingt der Gegenbeweis, gilt die tägliche Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnung nicht angeführt (keine sog. "Verordnungsgemeinde"), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht…
…Gelingt der Gegenbeweis, gilt die tägliche Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnungen nicht angeführt (keine sog. "Verordnungsgemeinde"), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht…
…Amt für Personal und Organisation) Lohnausweise und Gehaltsabrechnungen erstellt hat (FA 11 – 23). Der Dienstvertrag enthält neben einem Hinweis auf das Staatspersonalgesetz keine weiteren sachlichen Angaben zu ihren Dienstpflichten. Ungeachtet des Abschlusses eines privatrechtlichen "Dienstvertrages" steht die Bf nach liechtensteinischer Rechtslage in einem öffentlich-rechtlichen…