…In seiner Begründung verwies er darauf, es sei keine gültige Unternehmerbestätigung (Bestätigung der Unternehmereigenschaft und der umsatzsteuerlichen Registrierung unter einer Steuernummer durch eine behördliche Bescheinigung des Sitz-/ Wohnsitzstaates) und außerdem keine Originalbelege (Rechnung) beigebracht worden. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass eine Unternehmerbescheinigung bzw…
…eine beglaubigte Übersetzung, ansonstigen eine Bestätigung ***1***-englisch durch die do. Finanzverwaltung) * eine grundsätzlich vorzulegende "Unternehmerbestätigung" (§ 3a (3) der VO BGBL 1995/279 idF BGBl II 2010/389; keine Ansässigkeitsbescheinigung, sondern eine Unternehmerbestätigung, dass die Firma als Unternehmer zur Umsatzsteuer unter der Mehrwertsteuernummer .... erfasst sei…
…bekannt. In ihrem Antwortschreiben vom 07.10.2014 beantwortete die Bf. die Fragen wie folgt: ad a) keine Bekanntgabe ad b) die Unternehmerbestätigung des slowakischen Finanzamtes wurde beantragt und wird nachgereicht. ad c) nicht dezidiert beantwortet; ad d) Bauleistungen werden sowohl an Private also auch…
…sich nicht auf das günstigere EU-Recht beruft - die VO BGBl. II Nr. 383/2003 zur Anwendung kommt) und • der ausländische Unternehmer selbst keine (Telekommunikatons-)Dienstleistungen in Österreich erbringt - dh die VO BGBl. II Nr. 383/2003 nicht zur Anwendung gelangt. Bei jedem Sachverhalt sind…
…und bedurfte es insofern keiner Wiederaufnahme zur Richtigstellung. Mit Bescheiden vom 16.11.2016 nahm das Finanzamt diese Verfahren (ohne den Zeitraum 1-12/2015) wieder auf und begründete die Wiederaufnahmen durch Verweis auf die in der Begründung der Sachbescheide näher ausgeführten neu hervorgekommenen Tatsachen…
…Vorsteuern für oa. Zeitraum wurde jeweils fristgerecht Beschwerde eingebracht; es komme zu keiner Verlagerung des Leistungsortes nach Österreich auf Grund der VO BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221; um Vorsteuererstattung für 2009-2013 werde ersucht. Dazu wird nunmehr ergänzend ausgeführt, dass ausgehend…
…der Ansicht war, keine Umsätze in Österreich zu erzielen. Das Finanzamt erstattete zunächst die beantragten Vorsteuerbeträge mit Erstbescheiden betreffend die gegenständlichen Zeiträume. Ausgenommen ist der Zeitraum 1-3/2016 und 4-6/2016, hier kam es bereits mit Erstbescheiden vom 18.11.2016 zu einer…
…Rz. 629) § 3 Abs. 12 UStG 1994 enthält die Generalklausel. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es…
…aus dem Außenprüfungsbericht und der Niederschrift dazu. Die Bf. führte im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmen aus, dass hier kein Neuerungstatbestand vorliege. Im Zuge der Einbringung des Antrages auf Vorsteuererstattung seien sämtliche Belege beigelegt worden. Dem Finanzamt seien sämtliche Unterlagen zur Würdigung des Sachverhalts vorgelegen und…
…seien. Es seien somit sämtliche Unterlagen für die Würdigung des Sachverhaltes von Anfang an offengelegt worden. Es sei auch zu keinen weiteren Rückfragen des Finanzamtes gekommen. Die Vorsteuern wurden erstattet. Was die Begründung hinsichtlich der Rabattvereinbarungen zwischen der Konzernmutter eines österreichischen Telekomunternehmens und der Bf…
…durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte wird verwiesen." Dagegen (und gegen die neuen Sachbescheide) wurden Beschwerden vom 20.12.2016 erhoben und im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ausgeführt, dass hier kein Neuerungstatbestand vorliege. Im Zuge der Einbringung des Antrages auf Vorsteuererstattung seien sämtliche Belege beigelegt worden…
…Rz. 629) § 3 Abs. 12 UStG 1994 enthält die Generalklausel. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es…
…dass ausgehend von Telekommunikationsdienstleistungen, die in Österreich genutzt oder ausgewertet werden und Drittlandsunternehmer, die in Österreich keine Betriebsstätte haben, Folgendes gilt: Ein Drittlandsunternehmer bekommt (bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen) die Vorsteuer aus der Rechnung des österreichischen Netzbetreibers nur dann im Erstattungsverfahren erstattet, wenn • der österr…
…unter anderem zur Voraussetzung, dass die Telekommunikationsdienstleistung von S. an in der Gemeinschaft ansässige Personen erbracht wird- Da die Bf. über keine in der EU ansässigen Kunden oder über Kunden, die in der EU ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, verfügt, sei diese Voraussetzung…
…wohnhaft in Linz, ist. Mit Schreiben vom 15.11.2007 bestätigte B der rumänischen Finanzbehörde in Cluj, dass keine unternehmerische Tätigkeit seitens A ausgeübt werde). Kommanditistin der Bf ist die Gattin B's, wohnhaft in Linz (Haftsumme 100,00 €). Unternehmensgegenstand ist laut Gesellschaftsvertrag der…
… 232 BAO, "... Im Zuge der Prüfung fiel auf, dass die Bf. einen Handel mit Düngemitteln betrieb und für diese Handelstätigkeit bis dato keine Umsatzsteuer entrichtete. Aus den beschlagnahmten Unterlagen ging eindeutig hervor, dass diese Handelstätigkeit der Bf. zuzurechnen war und nicht der polnischen Gesellschaft ***[8…
…Schweiz. Eine Nachschau bei der Bf. betr. das Jahr 2009 habe auch keine Hinweise auf eine Sitzgesellschaft gebracht. Nicht zuletzt dürfe nicht vergessen werden, dass eine Domizilgesellschaft nach Schweizer Recht nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werde. Die Bf. legte auf einen Vorhalt des BFG mit Schreiben…
…der bP behoben. Mit E-Mail vom 14.4.2019 hat die bP mitgeteilt, dass die T-GmbH seit 2017 in Konkurs sei und daher keine derartigen Belege mehr vorhanden seien. Weiter habe es weder einen Plan noch einen genehmigten Standort gegeben. Das Material sei…
…10.02.2009) ergeben würde, die bei der Einreichung der Umsatzsatzsteuererklärungen der Folgejahre nicht berücksichtigt worden sei und entgegen den Beilagen zu den Steuererklärungen auch kein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Weiters werde hinsichtlich der inhaltlichen…
…des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Wesentliches Element dieses Erkenntnisses ist hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum als Unternehmerin anzusehen war, die Beweiswürdigung. Da also in diesem Erkenntnis keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr…