…14 TP 6 Abs 4 GebG ergibt sich lediglich eine Gebührenpflicht für Gleichschriften. Von einer Gleichschrift kann aber jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Durchschrift die Urschrift nur teilweise wiedergibt und bei dieser HALBSCHRIFT von den drei Seiten der Urschrift eine fehlt…
…für das Ausmaß der Gebührenerhöhung entscheidende Bedeutung haben (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 21 zu § 9 GebG unter Hinweis auf ua. UFS 17.8.2006, RV/0136-I/06). Im gegenständlichen Fall ist daher bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen…
…0216). Dass die vom Bf. nicht in Abrede gestellte Einbringung der Berufung in zweifacher Ausfertigung keine zweifache Gebührenvorschreibung zur Folge hat, ergibt sich aus § 14 TP 6 Abs. 4 GebG 1957 nicht (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Tz 86 zu …
…im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Da für Rechtsgebühren keine spezielle Regelung besteht, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem die Gebührenschuld entstanden ist und beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Da die Gebührenschuld im vorliegenden Fall am 4. Oktober…
…des Bescheides über eine Gebührenerhöhung am 8. Mai 2014, erfolgte keine Überweisung des Gebührenbetrages in Höhe von € 480,00 auf ein Konto des Finanzamtes. IV. Rechtslage und Erwägungen 1.Beschwerde gegen den Gebührenbescheid 1.1. Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für einen Fristsetzungsantrag Nach…
…des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl…
…des Bescheides über eine Gebührenerhöhung am 16. April 2014, erfolgte keine Überweisung des Gebührenbetrages in Höhe von € 240,00 auf ein Konto des Finanzamtes. IV. Rechtslage und Erwägungen 1.Beschwerde gegen den Gebührenbescheid 1.1. Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für einen Fristsetzungsantrag Nach…
…des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl…
…Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift. … § 24a Für Revisionen…
…bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.6.1996, 93/16/0082). Es waren daher sowohl die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als auch jene gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung…
…Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift. … § 24a Für Revisionen…
…Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift. … § 24a Für Revisionen…
…genommenen Annahmestellen unter Verwendung geeigneter Wettannahmeeinrichtungen und -geräte. Im Bescheid wurden weitere Bedingungen und Auflagen für diese Bewilligung auferlegt. Weiters finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten Ablichtungen "Allgemeiner Wettbestimmungen" der Bf. Unbestritten ist, dass die Bf. keine Rechtsgebühren nach § 33 TP 17 GebG abgeführt hat…
…zumal andere Hausverloser, die entweder länger gewartet und nicht abgebrochen hätten oder bei denen die jeweiligen Abgabenbehörden für die Bescheiderlassung eine längere Zeit verstreichen hätten lassen, infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keinen Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben erhalten hätten, obwohl der selbe Sachverhalt vorliege. Nach Meinung…
…Tag.) Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist bei der Gebührenerhöhung auch auf den Umstand abzustellen, ob eine Gebührenverletzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Hat das Finanzamt, keine konkreten Ausführungen darüber getroffen, "ob eine Verletzung der Gebührenbestimmung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist", dann darf…
…davon auszugehen, dass die Bf von sich aus keine Gebührentrichtung und Gebührenanzeige iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und Z 3 GebG vorgenommen hätte. Des Weiteren ist nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG bei der Gebührenerhöhung auf den Umstand abzustellen, ob eine…
…die Bf darüber hinaus jedoch nichts vorgebracht hat, was für eine Herabsetzung der Gebührenerhöhung aus Billigkeitserwägungen spräche und das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen keine derartigen Gründe zu erkennen vermag, überwiegt die Zweckmäßigkeit bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung. Hierbei hat die belangte Behörde zu Recht…
…Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass der auf den Mietgegenstand entfallende Bruttomietzins jährlich € 12.000,00 beträgt (Mietvertragsgebühr: € 360,00)." Mit Bescheid vom 03.04.2018 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf für diesen Mietvertrag die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs…
…die Bf darüber hinaus jedoch nichts vorgebracht hat, was für eine Herabsetzung der Gebührenerhöhung aus Billigkeitserwägungen spräche und das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen keine derartigen Gründe zu erkennen vermag, überwiegt die Zweckmäßigkeit bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung. Hierbei hat die belangte Behörde zu Recht…
…die Bf darüber hinaus jedoch nichts vorgebracht hat, was für eine Herabsetzung der Gebührenerhöhung aus Billigkeitserwägungen spräche und das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen keine derartigen Gründe zu erkennen vermag, überwiegt die Zweckmäßigkeit bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung. Hierbei hat die belangte Behörde zu Recht…