…spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen. (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft…
…Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. 2. Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages…
…Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. 2. Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages…
…auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Bf über den Verfahrensstand der Veranlagung informiert wurde oder nicht, wird dadurch doch keine objektive Unrichtigkeit des Anspruchszinsenbescheides aufgezeigt…
…immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20…
…immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20…
…an der Säumnis überhaupt kein Verschulden, zumal er - festgestelltermaßen - die ***Bank*** rechtzeitig mit der Überweisung des Umsatzsteuerbetrages beauftragt habe. Im Beschwerdevorbringen sei ein entsprechender Antrag enthalten. Vorsichtshalber werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO der Antrag gestellt, den Säumniszuschlag mangels Verschulden des Abgabenpflichtigen an der Säumnis…
…immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20…
…vor, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit angelastet werden kann (siehe VwGH 20.05.2010, 2008/15/0305; bzw. Ritz, BAO6, § 217 Tz 43f, mwN). Eine derartige leichte Fahrlässigkeit bzw. ein lediglich minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn…
…eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher sind auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag dient dazu, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Der Säumniszuschlag ist daher ein Druckmittel für zeitgerechte Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten. Hinsichtlich des in der…
…2024, Ra 2022/13/0076). Ein Verschulden ist lediglich für die Frage des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO von Relevanz. Dieses Antragsrecht hat zur Voraussetzung, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. § 217 Abs. 7…
…fehlt dann, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit des Abgabepflichtigen gegeben ist (VwGH 20.5.2010, 2008/15/0305; bzw. Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 43f, mwH). Eine derartige leichte Fahrlässigkeit bzw. ein lediglich minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn…
…immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20…
…ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt des Geschäftsführers der Gesellschaft angeführt worden sei. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden würde vorliegen, wenn das Verschulden nicht nur als…
…bloß formloses Zuwarten des Finanzamtes dar, sodass ein ungenutztes Ablaufen bereits der gesetzlichen Abgabenerklärungsfrist grundsätzlich als Säumnis des Abgabepflichtigen zu werten ist (vgl. UFS 4.10.2005, RV/1443-W/05). Laut UFS 9.1.2012, RV/0750-G/11, stellen Zwangsstrafen keine Strafen für…
…Säumniszuschlages grundsätzlich nicht beachtlich (vgl. VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0054). Dementsprechend setzt die Festsetzung von Säumniszuschlägen auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH vom 25.5.2005, 2003/17/0256) und ist es auch ohne Bedeutung, ob dem Bestraften eine Zahlungsaufforderung…
…um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handle, sei ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher seien auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten…
…§ 217 Rz 37). Nach § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. § 217 Abs. 7 BAO ist ein Begünstigungstatbestand. Diesfalls tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht der…
…erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen Insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Die…
…7 BAO seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw…