…weder im Büro des ARGE-Partners noch auf der Baustelle ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden und hätten die Besprechungen entweder direkt auf der Baustelle oder in einem Besprechungsraum stattgefunden hätten. Die Tätigkeit des Mitgesellschafters, nämlich der inländischen GmbH, habe in der gesamten Projektkoordination der Statik…
…Bezeichnung "ARGE KW *B*". Zwischen den Parteien ist strittig, ob die für die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) an einer inländischen Baustelle des Bauvorhabens "ARGE KW *B* - Baulos 1 - Sanierung Druckstollen" tätige * s.r.o. (in der Folge kurz: s.r.o.) als Werkunternehmerin…
…Lichte der Grundfreiheiten des Unionsrechts (namentlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit) so gelesen werden musste, dass die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten auch Arbeitnehmern zustand, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz beschäftigt waren…
…möglich gewesen sei, was gegen einen Werkvertrag spreche. Wie ausgeführt, konnte **E** aufgrund unbekannten Aufenthalts und nicht erfolgter inländischer Wohnsitzmeldung nicht geladen und einvernommen werden. Doch wird von Seiten des Bundesfinanzgerichts der von der belangten Behörde geäußerten Auffassung generell bereits damit entgegengetreten, dass aus der…
…gewerbliche Tätigkeit wurde der Gewerbebehörde gemeldet; eine Anmeldung beim inländischen Finanzamt ist nicht erfolgt. Dieses als Einzelunternehmen geführte Gewerbe übt die gleiche Tätigkeit wie das vom Antragsteller in der Slowakei geführte Unternehmen aus (Niederschrift mit Ehefrau vom 13.04.2016), wobei das österreichische Einzelunternehmen nicht…
…unbegründet ab. Die Begründung lautet wie folgt: "Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer ist gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1 Z…
…keinen Wohnsitz nach steuerrechtlichen Bestimmungen. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen inländischen Wohnsitz nicht erfüllt sind. Hinsichtlich des weiteren - subsidiären - Tatbestandes die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland zu begründen wird im § 26 Abs 2 BAO zum Begriff gewöhnlicher Aufenthalt ausgeführt: Gemäß…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdresseDeutschland1***, vertreten durch ***Steuerberatung***, ***Adresse2***, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 30. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 02. Oktober 2013 betreffend die Erstattung von Vorsteuern…