…ZK‑DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen‑, Schienen‑ oder Luftverkehr und in der See‑ und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…DG) im Zollgebiet der Union (Deutschland) hat und daher nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO zur Einbringung des in der Schweiz zugelassenen PKWs nicht berechtigt war. Nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO können Beförderungsmittel, die einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…Voraussetzungen der Art.556 bis 561 ZK-DVO, und zwar zum maßgeblichen Zollschuldentstehungszeitpunkt (d.w. am 21.4.2010 um 13.45 Uhr) nicht erfüllt hat, ergibt sich aus folgendem Umstand: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, der…
…dass für ein Fahrzeug die vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu erheben sind, wenn eine im Zollgebiet ansässige Person eine Nichtgemeinschaftsware als Beförderungsmittel benutzt. Da vom Bundesfinanzgericht keine sachliche Unbilligkeit erblickt wird, kann es dahingestellt bleiben, ob der Bf. offensichtlich fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Zulässigkeit einer Revision…
…1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und c) bei gewerblicher Verwendung …" "Artikel 560 (1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…ZK-DVO unzulässig. Der Bf. stützt sich auf die Bestimmung des Art. 560 Abs. 1 erster Unterabsatz ZK-DVO. Diese lautet: „Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…Fahrzeug behördlich abgemeldet worden, wodurch eine der Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben, nämlich dass das Fahrzeug gemäß Art. 558 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO auf eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person zugelassen ist, nicht mehr erfüllt…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…das Zollgebiet einzubringen. Die Weitergabe des PKWs an B., die zu diesem Zeitpunkt ihren ausschließlichen Wohnsitz im Zollgebiet hatte, sei jedoch nicht zulässig gewesen. Art. 560 Abs. 1 UAbs. 1 ZK-DVO (gelegentliche Benutzung des Fahrzeuges durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person nach…
…Gemeinschaft ansässigen Person gehört, durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, zu den Voraussetzungen des gewöhnlichen Wohnsitzes, zu den Voraussetzungen eines teilweisen oder gänzlichen Erlasses von Einfuhrbeträgen und zu den Voraussetzungen für die Bewertung eines Kraftfahrzeuges ist das BFG bei seiner Entscheidung von der…
…da der in Österreich zum Verkehr zugelassene PKW plötzlich nicht angesprungen sei, weshalb ihm E. genehmigt habe, seinen in Vaduz zugelassenen Wagen für das Abholen seiner Gattin zu benutzen. Art. 559 Buchst. c) ZK-DVO lautet wie folgt: "Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden … Nach den Bestimmungen des Art. 4 Nr. 2 erster Anstrich ZK gilt als „in der Gemeinschaft ansässige Person“ im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz…
…mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben wird ua. für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt…
…mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben wird ua. für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt…