…H. ihrer steuerlichen Vertretung adressierten Bescheide rechtswirksam ergangen. Dafür sprechen folgende Gründe: Das Finanzamt stellt die identitätswahrende Sitzverlegung nicht in Abrede. Es verneint auch nicht die durch Rechtsgutachten dokumentierte Auffassung der Bf., dass diese nach Löschung im zypriotischen Firmenbuch nicht aufgelöst wurde und es zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., I-Straße, 2xxx S., vertreten durch K-GmbH, I-Straße, 2xxx S., vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamt Bruck G…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als beisitzenden Richter, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Robert Dorfmeister als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerden der Bf, Adr (nunmehr…
Das Vorliegen einer festen Niederlassung in Deutschland ist somit zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass der Bf im Inland vom Sitz (in stu, Österreich) aus seine wirtschaftlichen Tätigkeit ausübte und am Sitz über eine entsprechende personelle und technische Infrastruktur verfügte, um seine Geschäftstätigkeit wahrnehmen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Schreiner und Stiefler, Wiener Straße 86-88/2/13, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerden vom 1. Juni 2017, 6. März…
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt jedoch insofern anders gelagert, als die slowakische Gesellschaft nur über eine Betriebsstätte (in Bratislava) verfügt und als rechtlich selbständig sehr wohl zivilrechtliches (und auch wirtschaftliches – siehe oben) Eigentum an der Beteiligung erworben hat. Die Regelungen der AOA sind daher…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Roppenser & Partner Steuerberatung GmbH, Carl-Blum-Straße 16, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 30. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 8…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache BF vertreten durch StB gegen FA wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.06.2013, betreffend Körperschaftssteuer 2010-2012 zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache AG, vertreten durch Burkert Dr. & Michael Hason, Steuerberatung KG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 25.08.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Graz-Stadt vom 08.08.2011, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., Anschrift, vertreten durch EH Tax Consulting Steuerberatungs GmbH, Beheimgasse 11/4, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 01.12.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom…
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahmegründe genau zu beschreiben seien und es ist nicht Sache des Abgabenpflichtigen sei, das Nichtvorliegen von Wiederaufnahmegründen nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf…
…geschäftlichen Oberleitung erfüllt ist (vgl. Achatz/ Kirchmayr, KStG, § 1, Rz. 58). Soweit die Sitzverlegung einer Körperschaft nur dem äußeren Anschein nach erfolgte, tritt dieser nach der Rechtsprechung des VwGH hinter dem tatsächlichen zurück (vgl. VwGH 6.4.1995, Zl. 94/15/0206; Stoll, BAO-Kommentar…
FL abzuwenden und die Primärabschirmwirkung von der inländischen Besteuerung zu erhalten. Dass weder ein Treuhandvertrag, Mandatsvertrag oder Vertrag mit ähnlichem Gehalt existiert, der zumindest verbindliche Richtlinien im Hinblick auf den Umgang mit einem treuhändisch zu verwaltenden Stiftungsvermögen vorgibt und im Regelfall Aufschluss über die Treugeberstellung…
Dr.-Herrmann-Gasse 3 9020 Klagenfurt am Wörthersee www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf.., Adr1, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Direktor AA, Adr2 , 1.) über die Beschwerde vom 25…
Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt. Ein von vornherein auf sechs Monate begrenztes Innehaben einer Wohnung wird nicht als Wohnsitz qualifiziert…
Klar ist, dass die Finanzierungsbesprechungen maßgeblich der Kredittilgung der ***G 1*** dienten, da diese die für den Bau des Hotels erforderlichen Fremdmittel bedienen musste. Der diesbezügliche Beweis der Einflussnahme auf die Betriebsführung der ***G 2*** geht insofern leer, als die Kredittilgung naturgemäß im Eigeninteresse der…
…Im gegenständlichen Fall seien mehrere Schritte gesetzt worden, wie - Erwerb von Anteilen an einer GmbH ohne Betrieb, mit hohen Verlustvorträgen und beträchtlichem Mindestkörperschaftsteuerguthaben; - Änderung des Firmennamens, Sitzverlegung, Änderung Unternehmensgegenstand, Geschäftsführerwechsel; - Verschmelzung der ***5*** GmbH (vormals Gemeindebetriebe ***3*** GmbH) zum 30.11.2016; - Beschwerde bei der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder R, L1 sowie L2 im Beisein der Schriftführerin N in der Beschwerdesache Bf, x, vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstrasse 25/6, 1090 Wien gegen die Bescheide des FA Wien…
Der Zuflusszeitpunkt für Zwecke der Kapitalertragsteuer wird in der maßgebenden Fassung des § 95 Abs 4 EStG 1988 geregelt. Da verdeckte Ausschüttungen jedoch nicht als Dividenden beschlossen werden, richtet sich die Beurteilung des Zuflusszeitpunkts nach § 19 EStG 1988 (siehe VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri1***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch die TPA Steuerberatung, Wiedner Gürtel 13, Turm 24, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen den…