…einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG)…
…Fällen sei dem Zollamt verdeutlicht worden, dass die betreffenden Warensendungen teilweise zu einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Zollbetrag mitgeteilt worden seien und bei den Hauptzollämtern Köln und Frankfurt Flughafen die abgabenrechtliche Nacherhebung erfolgt sei. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liege vor, wenn - Nichtunionswaren…
…Sohin ist die verfahrensgegenständliche Ware mit der richtigen Warennummer in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt worden.. In Folge dessen war der mitgeteilte Zollbetrag zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet. Dem in Rede stehenden Antrag auf Erstattung war somit nicht stattzugegeben. Daher war der…
…Im Wortlaut der Unterpositionen 8529 9020 bzw. 8529 9092 finden sich die Begriffe "erkennbar ausschließlich" oder "hauptsächlich" auch nicht mehr. Die nachträglich buchmäßig erfassten Einfuhrabgaben sind deshalb nicht gesetzlich geschuldet. Dem Antrag auf Erstattung war daher stattzugeben. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision…
…4043,97 an Einfuhrumsatzsteuer worden. Der Differenzbetrag an € 493,67 an Zoll und € 98,73 an Einfuhrumsatzsteuer sei daher weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß Art.220 Abs.1 ZK nachzuerheben. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung an Einfuhrumsatzsteuer habe gemäß § 72a ZollR-DG zu…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…