…ErbStG ist ein gültiger Erbrechtstitel. Den Erbrechtstitel kann mit Ausnahme des Titels der gesetzlichen Erbfolge nur der Erblasser durch eine entsprechende letztwillige Verfügung verschaffen. Gemäß § 727 ABGB tritt die gesetzliche Erbfolge dann ein, wenn der Erblasser über sein Vermögen nicht oder nicht gültig durch Erbvertrag…
…ErbStG ist ein gültiger Erbrechtstitel. Den Erbrechtstitel kann mit Ausnahme des Titels der gesetzlichen Erbfolge nur der Erblasser durch eine entsprechende letztwillige Verfügung verschaffen. Gemäß § 727 ABGB tritt die gesetzliche Erbfolge dann ein, wenn der Erblasser über sein Vermögen nicht oder nicht gültig durch Erbvertrag…
…der Parteien gebunden. Um einen, die Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes…
…16/0149). Für das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg…
…vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb erbschaftsrechtlich vollzogen ist. Dagegen kommt es auf die Einantwortung des Nachlasses…
…Für das hier interessierende materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg…
…Für das hier interessierende materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg…
…die Erbschaft in Besitz nehmen zu wollen. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel (z.B. Erwerb durch Erbanfall) bloß der Erbantrittserklärung mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. (z.B…
…die Erbschaft in Besitz nehmen zu wollen. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel (z.B. Erwerb durch Erbanfall) bloß der Erbantrittserklärung mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. (z.B…
…die Erbschaft in Besitz nehmen zu wollen. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel (z.B. Erwerb durch Erbanfall) bloß der Erbantrittserklärung mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. (z.B…
…die Erbschaft in Besitz nehmen zu wollen. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel (z.B. Erwerb durch Erbanfall) bloß der Erbantrittserklärung mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. (z.B…
…B 3551/05). Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel somit bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist . Ein danach allenfalls geschlossenes Übereinkommen zwischen den Erben zur Aufteilung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 27. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12. Dezember 2013, ErfNr. 123, StNr. 12, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2022 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 für die Verlassenschaft nach ***AW***, Steuernummer ***BF1StNr1…
…4 GrEStG 1987 (BGBl. 36/2014), 101 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage, gültig ab 1.6.2014 Zu Z 5 (§ 8 Abs. 4 GrEStG 1987): Für Erwerbe durch Erbanfall und für Erwerbe durch Vermächtnis soll das Entstehen der Steuerschuld nunmehr gesetzlich geregelt werden. Dies deshalb…
…4 GrEStG 1987 (BGBl. 36/2014), 101 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage, gültig ab 1.6.2014 Zu Z 5 (§ 8 Abs. 4 GrEStG 1987): Für Erwerbe durch Erbanfall und für Erwerbe durch Vermächtnis soll das Entstehen der Steuerschuld nunmehr gesetzlich geregelt werden. Dies deshalb…
…Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses ist es notwendig, dass es von einem fähigen Erblaser, einer Person die zu erben fähig ist, durch eine gültige letztwillige Erklärung hinterlassen wurde.(§ 647 ABGB) Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben ließ, muss er eigenhändig unterfertigen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., verstorben am XX.YY.ZZZZ, zuletzt wohnhaft in Adr., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 04.02.2016 bzw. vom 09.02.2016 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer , über die Beschwerden vom 22.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom 22.01.2016 betreffend die Abweisung von Anträgen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Hauptstraße 47, 4210 Gallneukirchen, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (jetzt Finanzamt…