…betreffend die Forderungsabtretung der Zedent (= BF) für den aufrechten Bestand der Forderung haftet, nicht jedoch für die Einbringlichkeit der Forderung. Es liegt im beschwerdegegenständlichen Fall daher zweifelsfrei ein echtes Factoring vor, da der Factor (= Rechtsgemeinschaft der Herren DO und DM) laut geschlossener Vereinbarung…
…bei der Forderungsabtretung, bei der das Ausfallsrisiko beim Zedenten verbleibt (unechtes Factoring oder Inkassozession), als auch bei einem echten Factoring, bei dem das Delkredere-Risiko auf den Factor übergeht. Kommt es im Fall eines echten Factorings zu einer teilweisen Uneinbringlichkeit der Forderung, hat der ursprünglich…
…Gemäß § 20 Z 5 GebG unterliegen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 16 BW) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen nicht der Gebührenpflicht…
…Gemäß § 20 Z 5 GebG unterliegen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 16 BW) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen nicht der Gebührenpflicht…