…Büroarbeit mit sich. Diese müsse sie in ihrem "Arbeitszimmer" erbringen. Das Finanzamt erlies eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass eine berufsbildbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Der materielle Schwerpunkt liege bei einer Immobilienmaklerin beim Kunden bzw. vor Ort der Immobilie und nicht im Arbeitszimmer. Das zeitliche…
… 20 (1) Z 2 lit d EStG nicht und die Ausgaben stellen Werbungskosten dar. Es ist hier auf die berufsbildbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung abzustellen. Das ist die Auffassung der Finanz nach Rücksprache mit dem BFG." Ebenfalls per E-Mail wurde die steuerliche Vertretung von…
…ist, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Beurteilung der Notwendigkeit hat im ersten Schritt durch eine berufsbildbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen…
…a EStG 1988 ergebe sich das sogenannte Aufteilungsverbot, das besage, dass Ausgaben, die in typisierender Betrachtungsweise (auch) der Lebensführung dienten, nur dann keinem gänzlichen Abzugsverbot unterlägen, wenn sie (zumindest beinahe) gänzlich betrieblich oder beruflich veranlasst seien. Ein typischerweise auch für die Privatnutzung geeignetes Arbeitszimmer beinhalte…
…a EStG 1988 ergebe sich das sogenannte Aufteilungsverbot, das besage, dass Ausgaben, die in typisierender Betrachtungsweise (auch) der Lebensführung dienten, nur dann keinem gänzlichen Abzugsverbot unterlägen, wenn sie (zumindest beinahe) gänzlich betrieblich oder beruflich veranlasst seien. Ein typischerweise auch für die Privatnutzung geeignetes Arbeitszimmer beinhalte…
…sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung…
…Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt daher nur bei der Tätigkeit bzw. Einkunftsquelle in Betracht, für die (berufsbildbezogen) der Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176). Hinsichtlich der Tätigkeit eines Universitätslehrers ist in diesem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schwab & Partner Steuerberater GmbH, Evangelische Kirchengasse 7/5, 7400 Oberwart, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt…
…der Förderung u.a. der „Besuch eines berufsspezifischen Weiterbildungskurses“ ist und dass die berufsspezifische Weiterbildung zur Arbeitsplatzsicherung erfolgen muss. Die oben erwähnten Punkte sind bei Betrachtung des Gesamtbildes als nicht unerheblicher Hinweis auf die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme zu werten, weswegen die angefallenen streitgegenständlichen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Berufungssache der Berufungswerberin B, über die Berufung vom 9. Juni 2011 in der Fassung des Vorlageantrages vom 22. September 2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA ****** vom 6. Juni 2011, betreffend…
…2 GewO erlassenen Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (BGBl. II 260/1998). d) Beachtung der "Vorbehaltsrechte" angrenzender Berufe (insbesondere der Ärzte, Psychotherapeuten und Psychologen sowie anderer gewerblicher Beratungsberufe wie zB Unternehmensberater). Dabei ist insbesondere auf die diagnostische und therapeutische Kompetenz…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. September 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch | den Richter | Mag. Erich Schwaiger | über die Beschwerden | | der Beschwerdeführerin | BF*** , AnschriftO , AnschriftStr | vom | 3. Dezember 2013 | gegen die Bescheide | | des Finanzamtes | Salzburg-Land , 5026…
…Umschulung impliziere, dass in späterer Folge auch Einnahmen erzielt werden. Bei einer ex post Betrachtung seien mit der nicht abgeschlossenen Ausbildung auf der Weinakademie jedoch niemals Einnahmen erzielt worden. Der Zeitraum zwischen 2008 und 2015 sei zu lang. In dieser Zeit sei größere Aufmerksamkeit auf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom 03.09.2019, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, vom 26.08.2019, betreffend Abweisung des Antrages auf…
…Dabei galt es eine Reflexion auf den bisherigen Werdegang anzustellen, den status quo zu hinterfragen und das Erkennen neuer Möglichkeiten und Zielsetzungen unter Beachtung der gegebenen Marktsituation zu fördern. Die zweite Phase beinhaltete Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermarktung und Platzierung des Teilnehmers an den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache Dr. B, Str1, 9999C, gegen die Bescheide des Finanzamtes D betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 und die Einkommensteuer 2010 jeweils mit Ausfertigungsdatum 3.12.2013 I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter GK in der Beschwerdesache Mag. Bf, vertreten durch stV, über die Beschwerde vom 10.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 26.01.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht: I. Der…
…die Bf. fest, dass es sich bei den strittigen Werbungskosten um Fortbildungs- und nicht Ausbildungskosten handele, weil in einer ex-ante Betrachtung es nicht ihr Wunsch gewesen sei, eine andere berufliche Tätigkeit anzustreben. Vielmehr sei Sinn der Fortbildung in einem wirtschaftlich kompetitiven Arbeitsumfeld gewesen, in…