…kann : Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…Hersteller oder Warenbeschaffenheit begründe noch kein aktives Handeln der Zollbehörde. Bei einem Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 2. September 2009 könne auch nicht von einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis gesprochen werden. Damit trage allein die Beschwerdeführerin das Risiko der Erklärungen und könne sich bei…
…Zollbehörden gesprochen werden kann. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex6, Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…kann. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…allfällig dadurch begründeten Irrtum der Zollbehörde kein aktives Handeln der Zollbehörde zugrunde liegt. (vgl Witte/Alexander, Zollkodex Art 220 Rz 12 ff und die dort angeführte Rechtsprechung). Dazu kommt, dass bei der Bf., als erfahrener Wirtschaftsbeteiligter in Zollangelegenheiten, nach Überprüfung der genannten Rechnungen Zweifel hätte…
…kann : Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…