…von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Die Unzumutbarkeit begründend bringt der Bf. in Beantwortung des Vorhaltes vor, dass einerseits die Wohnung…
…B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die im Beschwerdefall vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf, weshalb gem…
…Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit…
…2005/13/0037 mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder können gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen…
…war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 03.03.1992, 88/14/0081) ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit bei der doppelten Haushaltsführung jedenfalls ein Zeitraum von vier bis fünf Jahren noch als gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung sprechende Befristung des Dienstverhältnisses…
…13/0216; VwGH 26.11.1996, 95/14/0124 etc.). Zudem war keine Rechtsfrage strittig, sondern vielmehr eine Sachfrage, nämlich ob in sachverhaltsmäßiger Hinsicht Gründe für die (Un)Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vorlagen oder nicht. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 6. April 2017
…Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für die Bf. bereits im Jahr 2010 gegeben war, konnten die für das Haus in B im Jahr 2011 angefallenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der…
…Arbeitsort. -Besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger, deren Mitübersiedlung unzumutbar wäre. Behält der Arbeitnehmer dagegen den entfernt gelegenen Familienwohnsitz trotz der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus persönlichen Gründen bei (zB gute Wohnlage, Eigenheim, Schulbesuch der Kinder bei ausreichender Schulbesuchsmöglichkeit am Arbeitsort), fallen die Ausgaben für doppelte…
…4.1991, 90/15/0007; 27.05.1999, 97/15/0142). Dies vorausgeschickt, sollte nunmehr die Frage nach der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung geklärt werden. Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel…
…ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 27.2.2008, 2004/13/0116). Für die Anerkennung von Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus…
…für eine (weitere) Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung sprechende Anhaltspunkte nicht schon aus der Aktenlage ergeben, aus Eigenem (glaubhaft) darzulegen haben, aus welchen, nicht „rein privaten“ Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz neben einem Wohnsitz am Beschäftigungsort auch weiterhin beibehalten wird. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung bzw…
…die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes keinen Unterschied machen kann, ob die zu pflegende Person nun im eigenen Familienhaushalt oder aber in einem anderen (dem Familienhaushalt nahen) Haushalt lebt" (vgl. RV/2516-W/07 vom 18. September 2007). Nach der Rechtsprechung ist die Beurteilung der…
…Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ist die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes. Wesentlich für die Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Dieser liegt in der Regel bei einer verheirateten Person an jenem Ort…
…streitgegenständlichen Jahren 2011/2013 sehr niedrig. Der Bf. geht seiner Tätigkeit in B nach, es stellt sich die Frage welche Wohnung zumutbar ist. Das FA sieht eine Zumutbarkeit des Wohnsitzes in einem Radius von 60 – 80 km. Der Vertreter des Finanzamt hat bei gewerblichen Anbietern…
…mwN und den ganzen Absatz betreffend VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Die Wohnsitzverlegung ist einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des…
…die Wohnsitzverlegung sei aus folgenden Gründen unzumutbar: - Berufliche Unzumutbarkeit sei deshalb gegeben, weil die Bf. seit 2012 für strategische Planung und Netzwerkarbeit zuständig ist. Bei den Projekten sei sie auf internationale Netzwerkpartner angewiesen, die vorwiegend über ***B*** Kontakte geknüpft werden könnten. Der Umzug nach ***A…
…Studiums und der Berufstätigkeit der Ehegattin in Ungarn unzumutbar gewesen sei. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Beispielsweise lässt sich die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im jeweiligen…
…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der…
…Zeitraum von zwei Jahren als angemessen angesehen würde und danach eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden könne. Da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden und daher von einer Zumutbarkeit auszugehen sei, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Gegen diese Bescheide erhob der Bf…
…hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes strittig. Zu prüfen ist, nachdem die Lebensgefährtin keine nennenswerten steuerpflichtigen Einkünfte (unter € 6.000,00) am Familienwohnort erzielt, ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist. Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung…