…berücksichtigte. In der gegen diesen Bescheid am 17.3.2017 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. erneut das große Pendlerpauschale in Höhe von 1.479,00 Euro. Für die einfache Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte werde unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als eine Stunde…
…umgekehrt unter Kombination von öffentlichen Verkehrsmittel und PKW in 109 Minuten zurückgelegt werden kann und damit die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit c der Pendlerverordnung nicht übersteigt, weshalb die die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch nach…
…Rahmen der Beweiswürdigung auch bereits für das Jahr 2013 herangezogen werden könnten, da in der Regel nicht von einer wesentlichen Änderung der Streckenverhältnisse sowie des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber 2014 ausgegangen werden könne. Weiters wurde auf die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…zur Verfügung steht oder b) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder c) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für…
…b); - (3) Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass (Abs. 1 Z 1 lit c). Kommen diese Tatbestände nicht zur Anwendung, gilt: - (1) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar (Abs. 1 Z…
…Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur darauf abzustellen, ob (wie die von ihm vorgelegten Fahrpläne vermuten lassen) zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Ort seiner Arbeitsstätte durchgehend ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, sondern ob dem Beschwerdeführer zumindest auf der halben Strecke die Benützung eines solchen…
…wonach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. 6. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In dessen Begründung legte er noch einmal die bereits in seiner…
…diese Berechnung die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel ergeben hat und dass aufgrund einer Wegstrecke von weniger als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht. Auf alle Fälle ist für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales immer jener Ausdruck zu verwenden, der dem betroffenen Zeitraum…
…seinen Arbeitsort die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar sei, wurden keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Lediglich die Ausführungen des Bf., der tägliche Arbeitsbeginn sei vor dem Wohnsitzwechsel nach ***6*** jeden Tag ab ca. 06:10 Uhr gewesen und somit sei die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar gewesen…
…das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag, mit dem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich als abgegolten gelten, und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…auch aus einer Behinderung ergeben. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte solcherart möglich, ist nach den amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75) die Frage der Zumutbarkeit auf Grund der Fahrtzeiten…
…ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar. Das Argument, die Bf. benötige ihren Pkw für die Berufstätigkeit, vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Wie das Finanzamt bereits in der Beschwerde zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Frage der Zumutbarkeit nicht auf die…
…die Verbindungen öffentlicher Verkehrsmittel für die Wegstrecke Wohnort – Arbeitsort zur Kenntnisnahme übermittelt. Diese Daten würden darauf hinweisen, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durchaus möglich und zumutbar sei. Im Antwortschreiben vom 7. Mai 2017 wurde bekanntgegeben, dass die derzeitigen Fahrpläne nicht mit jenen der streitgegenständlichen…
…die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines Notebooks und eines iPad`s. Nicht strittig ist weiters, dass die vom Beschwerdeführer arbeitstäglich zurückgelegte einfache Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort in Liechtenstein mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dabei zumutbar ist…
…und Arbeitsstätte und die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug etwa 292 km. Für das Jahr 2013 gab der Bf. im ausgedruckten Formular zum Pendlerrechner an, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke für ihn…
…das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag, mit dem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich als abgegolten gelten, und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…aufgrund der Arbeitszeiten die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Entfernung von 6 km nicht möglich sei. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2014 mit der Begründung ab, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…1988 nach der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels. 2019 dauerte die Zurücklegung des Arbeitsweges bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels maximal 54 Minuten. Daher ist nach der für das Veranlagungsjahr 2012 anzuwendenden Rechtslage dies jedenfalls zumutbar, da die einfache Wegzeit sowohl weniger als eine Stunde beträgt…
…erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus: "Für die Anerkennung des Pendlerpauschales ist nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die grundsätzliche Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzustellen. Für eine Fahrtstrecke von…
…abhängig von der Entfernung, der Anzahl der Fahrten und der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, lebt er in keiner partnerschaftlichen Beziehung und bewohnt im Haus seiner Eltern lediglich zwei Zimmer. Bei einem Alleinstehenden ist es nach der ständigen Rechtsprechung…