Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100027/2025
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde 2. Berücksichtigung eines Pendlerpauschales samt Pendlereuro
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100027/2025vom 26.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid 2023 Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung erfolgt sei.
2. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
3. Mit Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdefrist hätte aufgrund der Zustellung des Bescheides am 18. April 2024 grundsätzlich bis 18. Mai 2024 gedauert. Da der 18. Mai 2024 aber auf einen Samstag, der 19. Mai 2024 auf einen Sonntag und der 20. Mai 2024 auf einen gesetzlichen Feiertag falle, habe die Frist am 21. Mai 2024 geendet. Die am 19. Mai 2024 eingebrachte Beschwerde sei folglich rechtzeitig erhoben worden und darüber somit inhaltlich abzusprechen.
4. Auf Vorhalt des Finanzamtes teilte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von zwei Ausdrucken aus dem Pendlerrechner mit, dass sie bis Mitte August an näher bezeichneter Adresse in ***B*** und anschließend in ***D*** tätig gewesen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die in ***H*** wohnhafte Beschwerdeführerin bezog dem übermittelten Lohnausweis zufolge seit 1. Juni des Streitjahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis Mitte August 2023 war ihr Arbeitsort in ***B***, anschließend in ***D***.
Von ihrem Arbeitgeber wurde ein Pendlerpauschale nicht berücksichtigt. Den vorgelegten Ausdrucken aus dem Pendlerrechner zufolge legte die Beschwerdeführerin die Strecken zwischen Wohnort und Arbeitsort an mehr als zehn Tagen im Lohnzahlungszeitraum zurück. Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsort beträgt (aufgerundet) 40 km (***B***) bzw. 22 km (***D***). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Pendlerrechner zufolge zumutbar.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Einkommensteuerbescheid 2023 am 18. April 2024 in die DataBox der Beschwerdeführerin eingebracht und damit an diesem Tag wirksam zugestellt wurde (vgl. dazu auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4, mwN). Da der Ablauf der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO auf den 18. Mai 2024, einen Samstag, der 19. Mai 2024 auf einen Sonntag und der 20. Mai auf einen Feiertag (Pfingstmontag) fiel, hat die Frist zur Einbringung einer Beschwerde nach § 108 Abs. 3 BAO am Dienstag, den 21. Oktober 2024, geendet. Die am 19. Mai 2024 elektronisch eingebrachte Beschwerde wurde daher innerhalb der Beschwerdefrist erhoben. Dies wurde in der Beschwerdevorlage auch vom Finanzamt außer Streit gestellt.
2.2. Pendlerpauschale
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag, mit dem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich als abgegolten gelten, und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und d EStG 1988) und den Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) vor.
Das so genannte "kleine Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die er im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist; bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km beträgt das Pendlerpauschale 696 Euro jährlich (nach § 124b Z 395 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 63/2022 sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 bei der hier maßgeblichen Entfernung zusätzlich 29,00 Euro monatlich zu berücksichtigen, der Pendlereuro erhöht sich in diesem Zeitraum um 0,50 Euro pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs nach § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Das Ergebnis ist grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 30).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des geltend gemachten Pendlerpauschales wurde mittels Ausdrucken aus dem Pendlerrechner belegt und steht außer Streit. Die Fahrtstrecken zwischen Wohnort und den beiden Arbeitsorten liegen zwischen 20 km und 40 km. Das im Zeitraum Juni bis Dezember 2023 zu berücksichtigende Pendlerpauschale errechnet sich daher mit 435,00 €, der Pendlereuro mit 54,69 €.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob ein Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist, wurde auf Grundlage von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 26. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100027/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100027.2025
- Stammnummer
- 150910
- Gültig
- 26.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF