…Kaufpreis von € 210.000,- im Streitjahr 2018 zugeflossen ist, und ob demnach die Veräußerung des Geschäftsanteiles dem Zuflussprinzip folgend im Jahr 2018 eine Steuerpflicht (mit 27,5% des Substanzgewinnes) nach sich gezogen hat. Gemäß § 138 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und…
Im Fall der Arbeitslosigkeit in der Schweiz sei das Risiko "Ableben" und "Invalidität" (zwingend) bei der Auffangeinrichtung BVG aus dem Taggeld für Arbeitslose zu versichern. Es könne jedoch auch das Risiko "Alter" versichert werden (Hinweis auf Punkt F.10. der Broschüre "ALV Risikoversicherung für Arbeitslose…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Aloisia Bergauer, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichter Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und Mag. Ulrike Richter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom…
…Er bezog sich dabei auf das Kausalitätsprinzip, dem bei Einkünften aus aktiven Tätigkeiten zu folgen sei. Bei Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Kausalitätsprinzip (Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung) Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommen. Es kommt daher auf die Erwirtschaftung zB vor dem Umzug und nicht darauf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AB in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 25.05.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt NNN vom 24.04.2012, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2006…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom 22. Dezember 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Traunsteiner & Mayer Wirtschafts- und SteuerberatungsGmbH, 3300 Amstetten, Hauptplatz 14b, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Feichtenschlager, die Richterin Dr. Ina Kerschner sowie die fachkundigen Laienrichter KommR. MSt. Daniel Daurer und Mag. Johannes Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Schmalzl & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Operngasse…
…die Bf als ehemaligen Arbeitgeber des Hrn. A ergibt, auf der sich die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend DB und DZ begründen. Dies widerspricht betreffend die Differenz zum Hrn. A tatsächlich zugeflossenen Betrag dem Grundsatz des Zuflussprinzips gem. § 19 EStG 1988, demzufolge Einnahmen nur in dem Kalenderjahr…
…€ an die Bf als ehemaligen Arbeitgeber des Hrn. A ergibt, auf der sich der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid gründet. Dies widerspricht betreffend die Differenz zum Hrn. A tatsächlich zugeflossenen Betrag dem Grundsatz des Zuflussprinzips gem. § 19 EStG 1988, demzufolge Einnahmen nur in dem Kalenderjahr steuerlich zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Gadollaplatz 1/7. Stock, 8010 Graz, über die Beschwerde vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, über die Beschwerde vom 13. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2018 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, Steuernummer Zahl_1, zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, über die Beschwerde vom 30.06.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 23.07.2014, betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß…
…Vereinnahmung im UStG nicht definiert sei und im Übrigen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dem einkommensteuerlichen Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe des Zuflusses entspreche. Die Judikatur und die Lehre zum einkommensteuerlichen Zuflussprinzip seien daher auf das UStG übertragbar. Vereinnahmung liege danach in dem Zeitpunkt vor…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Bf., Adresse , gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom 6. März 2008, betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt…
…nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Der Begriff der Vereinnahmung ist vom Umsatzsteuergesetz nicht definiert. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entspricht dem einkommensteuerlichen Zuflussprinzip. Die Lehre und Rechtsprechung zum einkommensteuerlichen Zuflussprinzip sind daher auf die Umsatzsteuer übertragbar. Vereinahmung liegt danch in dem Zeitpunkt vor…
…eines Lohnzettels, der von der auszahlenden Stelle zu übermitteln sei, wobei ein Siebentel der Erstattung als Sonderzahlung begünstigt besteuert werde. Eine Zuordnung der Rückzahlung zu früheren Jahren komme aufgrund des Zuflussprinzips (§ 19 EStG) nicht in Betracht. Dass es zu einem Progressionsnachteil kommen kann, sei unbestritten…
Bei der Stiftung Auffangeinrichtung könne nur der obligatorische Teil (der sogenannte "BVG-Lohn") versichert werden. Eine Weiterführung des Überobligatoriums sei kraft Gesetzes nicht möglich, weshalb der vor der Arbeitslosigkeit angesparte überobligatorische Teil sich nicht mehr rentenbildend auswirke. Damit sei eine freiwillige Versicherung des Alters bei…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch ALLAUDIT & Partner Steuerberatung GmbH & Co OG, Alser Straße 24, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 20.02.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 07…
… 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 - angerechnet wird. Die gegenständliche Nachzahlung an Rehabilitationsgeld ist folglich nach dem Zuflussprinzip dem Jahr der Zahlung zuzurechnen (siehe VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025). Im vorliegenden Fall war diese Nachzahlung im Beschwerdejahr zu versteuern und daher…