…***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. Dezember 2016 betreffend Grunderwerbsteuer 2014 (EN ***1***), Abgabenkontonummer ***2*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen…
…vermögensrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen. Aus dem Wortlaut des Punkt 2. c letzter Absatz „All diese Darlehen samt Zinsen und Kosten übernimmt [der Beschwerdeführer] zur alleinigen Rückzahlung und Verzinsung und erklärt ausdrücklich, aus jeder Inanspruchnahme aus den genannten Konten [die Exgattin] in vollem Umfang…
…vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom 6. Oktober 2010, ErfNr. 1/2010, betreffend Rechtsgebühr nach am 9. Dezember 2015 im Beisein der…
…Verfahrensablauf 1. Anmeldung eines Erwerbes gemäß § 22 Abs 1 ErbStG Am 12. Dezember 2003 langte beim (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, kurz FA GVG) eine Schenkungsanmeldung gemäß § 22 Abs. 1 ErbStG des Herrn Dr. A B…
…Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel , ErfNr XXX, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4…
…Gewinne (§ 59 Abs. 2 letzter Satz GSpG) ist. Die Bf ist gemäß § 59 Abs. 2 GSpG Steuerschuldnerin, da bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers der Veranstalter der Ausspielung oder der Vermittler Schuldner der Abgabe nach § 57 GSpG sind. Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 3…
…ZINSSATZ, ZINSZAHLUNGEN 4.1. Für die Dauer der Stundung fallen für die fälligen Beträge ab dem (ursprünglichen) Fälligkeitszeitpunkt Zinsen in der Höhe von 8,5 % über dem 6-Monats-Euribor p.a. an. Zinsanpassungen erfolgen jeweils zum Ende eines Quartals für die nächste Zinsperiode. Der…
…ZINSSATZ, ZINSZAHLUNGEN 4.1. Für die Dauer der Stundung fallen für die fälligen Beträge ab dem (ursprünglichen) Fälligkeitszeitpunkt Zinsen in der Höhe von 8,5 % über dem 6-Monats-Euribor p.a. an. Zinsanpassungen erfolgen jeweils zum Ende eines Quartals für die nächste Zinsperiode. Der…
…Jahr 2014 sei im Zuge der Liquidation einer schweizerischen AG, mit der der Abgabepflichtige zum Teil (zum anderen Teil über eine österreichische GmbH) einen Betrieb zum Aufstellen und Vermieten von Glückspielgeräten in Österreich erworben hatte, aus in den Jahren 2003 bis 2008 gewährtem Darlehen ein…
…soweit die Zinsen im Jahresüberschuss (handelsrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderungen von Rücklagen) gedeckt sind, - vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und - im Liquidationsfall der [1) V,C 2) V.A.] erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen…
…wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Rückzahlung der dem Spielbetrieb zugekommenen Spieleinsätzen. Nach dem Erkenntnis des VwGH 17.1.1969, 897/97 bestünde allerdings keine Möglichkeit die Zinsen oder Rechtsberatungs- bzw. Gerichtskosten abzuziehen. Im Vergleich zu anderen Abgaben fehle im Glücksspielgesetz ein ausdrücklicher Korrekturmechanismus wie beispielsweise § 17 GrEStG, …
…vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom 6.6.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 2.5.2018 zu Erfassungsnummer Nr_1 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…Adr*** über die Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. Dezember 2016 betreffend Grunderwerbsteuer 2014 (EN ***1***) zu Abgabenkontonummer 10-***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…
…Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 15.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 08.07.2016, EN xxx; GVG 17 betreffend Grunderwerbsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu…
…Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. November 2019 betreffend Verspätungszuschlag zu Grunderwerbsteuer für den Zeitraum 11/2019 (***ErfNr1***) zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Verspätungszuschlag…
…angefochtenen Bescheiden wird das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Abgabenbehörde angegeben und gelten die Bescheide, die weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, somit als durch den Leiter des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als genehmigt. Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde…
…in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 14.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.07.2016, xxx; GVG 17 betreffend Grunderwerbsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.5.2018 zu Recht erkannt: Die…
…Edisonstraße 1, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu EN xxxxx vom 18.11.2013, betreffend Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 zu Recht erkannt: Die…
…mit 9.11.2015 datierten und am 13.11.2015 eingebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 2.10.2015, betreffend Beschwerde vom 7.9.2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 30.7.2015 beschlossen…
…vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom 25. November 2010, ErfNr. 1/2010, betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine…