…insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die zeitliche Zuordnung von Ausgaben (Werbungskosten) aus dem insofern klaren und eindeutigen Wortlaut des…
…damit ursächlich zusammenhängenden Werbungskosten der gleichen Betrachtung unterliegen und seien die Einkünfte entsprechend zu kürzen. Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 29. Jänner 2013 gründet auf die gesetzliche Zuflussfiktion des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 und auf die zeitliche Zuordnung von Ausgaben des…
…EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025). Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt aber nach dem Zuflussprinzip. Daher ist das in den Jahren 2016 und 2017 an die Bf. bezahlte Rehabilitationsgeld auch in diesen Jahren…
…2021) auf Grund des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Herrn Odenthal zugesprochenen Kündigungsentschädigung als Werbungskosten abzusetzen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die zeitliche Zuordnung von (außerbetrieblichen) Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip…
… 15 und die Werbungskosten nach § 16 (Doralt, EStG, § 19 Tz 6). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben in § 19 Abs. 2 erster Satz EStG verwendete Begriff "geleistet" ist im Sinn von Übertragung der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu…
…Darüber hinaus sind Werbungskosten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nur in dem Jahr anzuerkennen, in dem die Ausgaben/Aufwendungen getätigt wurden, weshalb Ausgaben die nicht im Beschwerdejahr getätigt wurden auch aus diesem Grund nicht als Werbungskosten im Beschwerdejahr…
… 15 und die Werbungskosten nach § 16 (Doralt, EStG, § 19 Tz 6). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben in § 19 Abs. 2 erster Satz EStG verwendete Begriff "geleistet" ist im Sinn von Übertragung der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu…
…erwachsen ist. (…)“ Die entscheidungswesentliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: § 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben: Nach Abs. 1 sind Einnahmen – von hier nicht relevanten Abweichungen abgesehen - in jenem Jahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben…
…abziehbar sind. Was die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten anbelangt, ist zunächst § 19 Abs 2 Satz 1 EStG 1988 zu beachten, demzufolge Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff…
…3 lit a EStG 1988 (Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu subsumieren. Aufgrund der Einordnung des Rehabilitationsgeldes unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit c EStG kommt hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben die Grundregel in § 19 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung…
…der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 19 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben) in der für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung lauten folgendermaßen: "(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen…
…Werbungskosten. Dem Finanzamt ist darin zuzustimmen, dass nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 (2) EStG 1988 Ausgaben für Werbungskosten für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von…
…Rz 5; VwGH 25.04.2013, 2010/15/0101). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen; es kommt nicht darauf an, welches…
…Rz 5; VwGH 25.04.2013, 2010/15/0101). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen; es kommt nicht darauf an, welches…
…sind. Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 19 EStG 1988 regelt nur die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben, sagt aber nichts darüber aus, ob eine Einnahme bzw. Ausgabe vorliegt. Ob eine solche vorliegt…
…Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 19 Tz 8). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser: wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (vgl. VwGH 24.09.1986, 84/13…
…Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Zu den beantragten Werbungskosten ist im Einzelfall auszuführen: I) 2013 getätigte Ausgaben Im Falle außerbetrieblicher Einkünfte (die Bf. erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) ist gemäß § 19 EStG 1988 die zeitliche Zuordnung von Ausgaben maßgeblich. Demnach…
…Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Weiters bestimmt § 19 Abs 2 EStG 1988, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Da der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff „leisten“ im Sinne von „übertragen“ der tatsächlichen und…
…Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 1 EStG 1988: Werbungskosten: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 19 EStG 1988: Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben: Abs. 1: Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abs…
…von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Obstkulturen nur zulässig, wenn die diesen Kulturen zuzurechnende selbst bewirtschaftete Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.“ § 19 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 76/2011: Zeitliche Zuordnung von…