Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100761/2024
Zeitliche Zuordnung von Kosten der Prozessführung (Beraterkosten, Reisegebühren, etc.) eines Arbeitnehmers (§§ 16, 19 EStG 1988).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100761/2024vom 11.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***stV2***, ***Adresse stV2***,
über die Beschwerde vom 06.12.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07.11.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die festgesetzte Einkommensteuer 2021 beträgt - 132.872,00 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf") brachte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 am 16.01.2023 beim Finanzamt Österreich ein. In dieser erklärte er Werbungskosten in der Höhe von insgesamt 865.838,54 Euro. Die Werbungskosten setzten sich aus 850.538,00 Euro "andere Arbeitsmittel" (Kennzahl 719), aus 14.960,10 Euro "beruflich veranlassten Reisekosten" (Kennzahl 721) sowie aus 340,40 Euro "sonstigen Werbungskosten" zusammen. Nach Angaben des Bf hatte dieser im Jahr 2021 zwei (inländische) gehalts- oder pensionsauszahlende Stellen. In einem Begleitschreiben, datiert mit 17.01.2023 des damaligen steuerlichen Vertreters ***stV1***, übersandte dieser einige Beilagen (ua eine Aufstellung von Beraterkosten und Reisekosten) zur Steuererklärung.
Am 07.08.2023 ersuchte das Finanzamt Österreich den Bf um Nachweise betreffend die beantragte Rechtsanwaltskosten sowie weiters um Bekanntgabe, ob die Rechtsschutzversicherung einen Betrag übernommen habe. Auch wurde für eine Option in die unbeschränkte Steuerpflicht Nachweise verlangt.
Der Bf kam dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes durch Vorlage von Belegen am 31.08.2023 via Faxübermittlung (postalisch am 07.09.2023) nach. Aus einem E-Mail des Bf an seinen damaligen steuerlichen Vertreter vom 25.08.2023, welches ebenfalls der Urkundenvorlage beigelegt wurde, geht hervor, dass die Rechtsschutzversicherung keine Kosten übernommen habe. Aus der Aufstellung der Beraterkosten ergibt sich eine Summe der Kosten für Anwälte, Berater, Gutachter und Notare für die Jahre 2018, 2019, 2020 sowie 2021 in der Höhe von 850.539,88 Euro.
Am 03.11.2023 erging nochmals ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Österreich zur Nachweisführung der Werbungskosten, das in der Folge aber unbeantwortet blieb.
Das Finanzamt Österreich erließ in der Folge am 07.11.2023 einen Einkommensteuerbescheid 2021 an den Beschwerdeführer und stellte diesen auch an ihn zu. Der Bf wurde als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Einkünfte wurden mit insgesamt 2.629.010 Euro - resultierend aus Lohnzetteln der ***A GmbH*** - festgesetzt. Im Einkommensteuerbescheid waren Werbungskoten in der Höhe von 103.241,10 Euro berücksichtigt, die im Veranlagungsjahr bezahlt wurden. Die anerkannten Werbungskosten setzten sich aus Reisekosten in der Höhe von 2.031,49 Euro sowie sonstigen Werbungskosten in der Höhe von 101.209,61 Euro zusammen. Ausgaben für Unternehmensabfragen, Handelsregisterauszüge usw. wurden zu ¼ dem Jahr 2021 zugeordnet. Zusätzliche Fahrtkosten gewährte das Finanzamt mit dem Hinweis auf das amtliche Kilometergeld nicht.
Mit der Beschwerde vom 06.12.2023, eingereicht am selben Tag durch die steuerliche Vertretung ***stV2***, wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 bekämpft und in eventu ein Antrag nach § 295a BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2018 gestellt. Im Hauptantrag begehrte der Bf, dass das Einkommen 2021 mit 1.783.329,68 Euro festgesetzt wird. Eventual - sollte dem Primärbegehren nicht gefolgt werden - solle das Einkommen des Jahres 2018 mit - 31.792,70 Euro sowie das Einkommen des Jahres 2021 mit 2.427.915,06 Euro festgesetzt werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf gegen die Suspendierung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, die ***H AG*** gerichtlich vorging. Im Zuge der Klagsführung (Klagen wurden im Jahr 2018 eingebracht) seien in den Jahren 2018 - 2021 in Summe 842.539,88 Euro an Prozesskosten angefallen. Diese Kosten seien in den jeweiligen Jahressteuererklärungen 2018 - 2021 als Werbungskosten bzw Sonderausgaben zum Abzug gebracht worden. In den jeweiligen Bescheiden sei ein Abzug aber mit Hinweis auf das noch offene Gerichtsverfahren sowie die Bestimmung des § 295a BAO verwehrt worden. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens seien die Kosten im Jahr 2021 zum Ansatz gebracht worden.
Begründend führte der Bf aus, dass Aufwendungen eines berufsbedingten Zivilprozesses - ohne Einschränkung des § 20 Abs 2 EStG - als Werbungskosten abzugsfähig seien. Im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung der Kosten wurde auf die Rechtsprechung des BFG verwiesen, wonach die Ausgaben für die Prozessführung im jeweiligen Jahr des Abflusses abzuziehen seien, jedoch habe das zuständige Finanzamt in den jeweiligen Jahren den Abzug mit dem Hinweis auf das laufende Gerichtsverfahren verwehrt. Die steuerliche Vertretung beruft sich insofern auf den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal der Bf in den Jahren 2018 - 2020 auf die Richtigkeit der Bescheidbegründung des zuständigen Finanzamtes vertraut hat. Beantragt wird daher, sämtliche in den Jahren 2018 - 2021 in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallene Kosten im Jahr der Beendigung des Gerichtsverfahrens (2021) auf Grund des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Herrn Odenthal zugesprochenen Kündigungsentschädigung als Werbungskosten abzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die zeitliche Zuordnung von (außerbetrieblichen) Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge, weshalb im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2021 nur die in diesem Jahr getätigten Ausgaben Berücksichtigung finden konnten. Die Beschwerde hinsichtlich die Jahre 2018 und 2019 werde aber als Antrag nach § 295a BAO gewertet. Für das Jahr 2020 erfolgte noch keine Veranlagung.
Mit Antrag vom 18.06.2024 (eingelangt am 20.06.2024) begehrte der Bf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 16.07.2024 ersuchte das Finanzamt den Bf einerseits um Nachweis, woher die Zahlungen der ***H AG*** aus den Jahren 2020 und 2021 resultieren. Ferner solle der Bf den Zusammenhang (sowie auch den Zahlungsfluss) der einzelnen - in der Folge näher aufgelisteten - Positionen aus der bereits übermittelten Aufstellung der Beraterkosten mit den Verfahren am Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie beim Landesgericht Wiener Neustadt nachweisen.
Abschließend wurde um Aufklärung ersucht, auf welche Verfahren bzw. welchen Vergleich sich die Aktenzahlen GZ. ***GZ 1*** sowie GZ. ***GZ 2*** beziehen.
Der Vorhalt wurde schließlich am 31.10.2024 beantwortet und wurden insbesondere Beweismittel aus den gerichtlichen (arbeitsgerichtlichen) Verfahren vorgelegt.
Der Beschwerdeakt wurde am 25.11.2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Am 08.08.025 erließ das Bundesfinanzgericht einen Beschluss und ersuchte die Verfahrensparteien um die weitere Beantwortung von Fragen (insbesondere zur Höhe der geltend gemachten Werbungskosten sowie zu den zivilgerichtlichen Verfahren bzw. der allfälligen Übernahme von Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung).
Die Parteien kamen diesem Ersuchen am 12.08.2025 (das Finanzamt nahm insbesondere eine Neuberechnung der abzugsfähigen Werbungskosten vor) und 08.10.2025 (beschwerdeführende Partei) nach. Am 22.10.2025 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage der beschwerdeführenden Partei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates der ***H AG*** vom 18.09.2013 mit Wirkung ab dem 01.10.2013 für die Dauer von fünf Jahren zum Alleinvorstand der ***H AG*** bestellt. Mit Schreiben vom 07.12.2017 wurde der Bf von der ***H AG*** vom Dienst freigestellt und von der Organfunktion als Vorstand suspendiert (vgl Vorbringen in der Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes).
Gegen die Suspendierung ging der Bf mit Klageschrift vom 06.02.2018 vor. Gegen die am 19.02.2018 ausgesprochene Entlassung ging der Bf mit Klage vom 17.04.2018 vor (siehe Schreiben vom 10.03.2020 des Bf, OZ 6 des BFG-Beschwerdeaktes).
Der Bf führte zwei Verfahren gegen die ***H AG*** (FN ***FN H***); einerseits das Verfahren mit der GZ ***GZ 1*** beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht wegen der rechtswidrigen Suspendierung (Suspendierungsverfahren, Klage vom 06.02.2018) sowie das Verfahren GZ ***GZ 3*** (Entlassungsverfahren - vormals ASG Wien ***GZ 4***, Klage vom 17.04.2018) (Schreiben der Rechtsanwältin ***Dr. S*** vom 24.09.2024, OZ 13 des BFG Beschwerdeaktes sowie Stellungahme zu den Rechtsanwaltskosten vom 10.03.2020, OZ 6 BFG-Beschwerdeakt).
Die ***H AG*** wurde nach Klagserhebung in eine GmbH (***H GmbH***) umgewandelt und später in "***A GmbH***" umbenannt (siehe Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom 06.10.2025, OZ 35 des BFG-Beschwerdeaktes).
Zwischen dem Bf und der ***A GmbH*** als Rechtsnachfolgerin der ***H AG*** wurde schließlich am 02.12.2021 ein Vergleich abgeschlossen (siehe OZ 36 des BFG-Beschwerdeaktes). In diesem wurde ua Folgendes geregelt:
Vergleich
1. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien gilt zum 28.02.2018 als einvernehmlich aufgelöst.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von € 495.000,- brutto binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen, die, so weit gesetzlich möglich, gern § 49 Abs 3 2 7 ASVG beitragsfrei und steuerbegünstigt (§ 67 Abs 8 lit a und b EstG) ausbezahlt wird.
3. Die beklagte Partei erteilt die Zustimmung zur Inanspruchnahme der ***R*** RechtschutzversicherungsAG zur Pol Nr. ***Nr.*** in Bezug auf die Verfahren vor dem LG Wr. Neustadt zu GZ ***GZ 5*** und GZ ***GZ 6*** (vormals GZ ***GZ 4*** des ASG Wien).
4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger eine Bestätigung über die Dauer der Vorstandstätigkeit auf Firmenpapier auszustellen.
5. Die beklagte Partei bestätigt, dass keinerlei Sachverhalte bekannt sind, aus denen ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger erhoben werden könnte.
6. Für den Fall der Rechtswirksamkeit sowie der Erfüllung dieses Vergleiches vereinbaren die Parteien, im Verfahren 6Z ***GZ 1*** und GZ ***GZ 2*** ewiges Ruhen.
7. Im Verfahren GZ ***GZ 3*** leistet die beklagte Partei einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von brutto EUR 40.000,00. Im Übrigen wird in den Verfahren GZ ***GZ 1*** und GZ ***GZ 3*** Kostenaufhebung vereinbart, die Pauschalgebühren sind vom Kläger zu tragen.
[…]
8. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen.
9. Dieser Vergleich kann von der beklagten Partei durch Einbringung einer Anzeige des einfachen Ruhens im Verfahren zu GZ ***GZ 3*** bis 03.12.2021 angenommen werden. Diesfalls bleibt die Verhandlung vom 11.01.2022 von beiden Seiten unbesucht.
In Folge der außergerichtlichen Einigung erstatteten die beiden (Streit-)Parteien am 02.12.2021 eine gemeinsame Ruhensanzeige an das Landesgericht Wieder Neustadt (vgl OZ 36 des BFG-Beschwerdeaktes).
Für diese Rechtsstreitigkeiten fielen beim Bf einerseits Beraterkosten (Kosten für Anwälte, Berater, Gutachter und Notare) in der Höhe von insgesamt 850.539,88 Euro an (siehe die Aufstellung der Beraterkosten für die Jahre 2018 bis 2021, OZ 9 des BFG-Beschwerdeaktes). Im Jahr 2021 bezahlte er davon einen Betrag von 152.940,72 Euro (siehe die Aufstellung des Finanzamtes vom 12.08.2025, OZ 32 des BFG-Beschwerdeaktes sowie die Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom 06.10.2025, Antwort zu Frage 5., OZ 35 des BFG-Beschwerdeaktes).
Zusätzlich fielen im Jahr 2021 Reisekosten in der Höhe von 2.582,39 Euro an. Für diverse Unternehmensabfragen bezahlte der Bf in allen Jahren 340,44 Euro (siehe Aufstellung der Reisekosten, OZ 6 und OZ 36 des BFG-Beschwerdeaktes sowie Angabe des Betrages der div. Unternehmensabfragen, OZ 6 des BFG-Beschwerdeaktes).
Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung zur Polizzennummer ***Nr.*** der ***R*** standen Herrn Odenthal nicht zu (siehe ablehnendes Schreiben der Schlichtungskommission vom 09.01.2023 sowie Begleitschreiben der Rechtsanwältin Dr. ***G***, OZ 36 des BFG-Beschwerdeaktes).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum ehemaligen Arbeitgeber des Bf sowie zum gegen diesen geführten Zivilprozess (und folgender vergleichsweisen Bereinigung der Ansprüche) ergeben sich aus der Urkundenvorlage des Bf.
Die Höhe der im Jahr 2021 geleisteten Aufwendungen des Bf für die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht strittig. Die Abgabenbehörde anerkannte nach den durchgeführten Vorhalteverfahren (siehe insbesondere die Stellungnahme des FAÖ vom 12.08.2025, OZ 32 des BFG-Beschwerdeaktes in Zusammenschau mit der Stellungnahme vom 26.06.2026, OZ 47 des BFG-Beschwerdeaktes) einen Werbungskostenbetrag von insgesamt 155.598,72 Euro. Die steuerliche Vertretung bestätigte in der Eingabe vom 10.09.2026 ergänzend die Höhe der Reisekosten von 2.572,89 Euro.
Die zeitliche Zuordnung der insgesamt getätigten Aufwendungen ist eine Rechtsfrage, die anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw Rechtsprechung zu lösen ist.
Dass sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung trotz aufrecht bestehender Zustellbevollmächtigung an den Bf direkt zugestellt wurden, ergibt sich auf der am Bescheid angebrachten Zustellverfügung. Eine Heilung des Zustellmangels wurde jedoch glaubhaft von beiden Parteien dargelegt (siehe dazu die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 06.10.2025, welcher das Finanzamt in der Stellungahme vom 29.04.2026 nicht entgegengetreten ist).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gegenständlich strittig ist die zeitliche Zuordnung der vom Bf für den Rechtsstreit gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber getätigten Ausgaben als Werbungskosten gem § 16 EStG 1988.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, dass sowohl der angefochtene Bescheid, als auch die Beschwerdevorentscheidung an den Bf direkt (trotz bestehender Zustellvollmacht des Herrn ***stV1*** bzw der ***stV2***) zugestellt wurden.
§ 9 Zustellgesetz lautet auszugsweise wie folgt:
Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht) (Abs 1).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Abs 3).
Die Heilung eines Zustellmangels ist in § 7 ZustG geregelt: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 29.04.2026 ausführt, ist von einer wirksamen (geheilten) Zustellung durch Heilung iSd § 7 ZustG auszugehen, da insbesondere die Beschwerdevorentscheidung von Herrn ***stV1*** an die ***stV2*** am 11.06.2024 übergeben wurde.
Da die Zustellungen der behördlichen Erledigungen sohin zu Recht erfolgten, ist in inhaltlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
Gem § 2 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr 2021 geltenden Fassung ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105 (Abs 2 leg cit).
[…]
Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs 3 EStG 1988 nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Gem § 16 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. […]
Werbungskosten sind allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen. Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf die Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Ebner in Jakom EStG (2026) § 16 Rz 1; VwGH 04.02.09, 2006/15/0227; VwGH 28.10.04, 2001/15/0050).
Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern der Prozess objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (zB über die Höhe des Arbeitslohnes bzw einer Kündigungsentschädigung, Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis, Anfechtung einer Entlassung) (Ebner in Jakom EStG (2026) § 16 Rz 56). Eine grundsätzliche berufliche Veranlassung der vorliegend geltend gemachten Aufwendungen wird vom Finanzamt bejaht und tritt dem das Bundesfinanzgericht nicht entgegen (siehe die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024, OZ 3 des BFG-Beschwerdeaktes).
Im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung der Ausgaben ist auf § 19 EStG 1988 verweisen:
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
§ 19 EStG 1988 gilt in persönlicher Hinsicht für unbeschränkt wie für beschränkt Steuerpflichtige; in sachlicher Hinsicht für die Ermittlung positiver wie negativer inländischer und ausländischer Einkünfte sowie der übrigen Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Abgeflossen (geleistet) ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat. Es kommt nicht darauf an, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich betreffen (vgl Peyerl in Jakom, EStG (2026) § 19 Rz 2 mwN).
Wie die steuerliche Vertretung in der Beschwerde unter Punkt 5.1.2. selbst unter Bezugnahme auf zwei Erkenntnisse des BFG (RV/710258/2015 vom 14.07.2021 sowie RV/7103754/2016 vom 16.11.2022) ausführt, ist durch die Rechtsprechung klagestellt, dass die Berücksichtigung der Ausgaben für die Prozessführung auch bei laufenden Gerichtsverfahren im jeweiligen Jahr des Abflusses abzuziehen ist. Dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend werde aber - da das zuständige Finanzamt in den jeweiligen Jahren (2018 - 2020) den Abzug mit dem Hinweis auf das noch laufende Gerichtsverfahren verwehrt habe - beantragt, sämtliche in den Jahren 2018 - 2020 angefallenen und abgeflossene Aufwendungen im Jahr der Beendigung des Gerichtsverfahrens (2021) auf Grund des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den Herrn Dr. Odenthal vom Gericht zugesprochenen Kündigungsentschädigungen als Werbungskosten abzusetzen.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 114 Rz 6 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 28.2.2000, 99/17/0323; VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113; VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
Die Anwendung von Treu und Glauben setzt einen Vollzugsspielraum voraus (Ritz/Koran, BAO8 § 114 Rz 8 mwN; BFG 22.3.2023, RV/5100462/2022).
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften zu berücksichtigen sein (zB VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0054, VwGH 2.2.2010, 2007/15/0253). Dies wird insbesondere voraussetzen:
eine Auskunft durch die zuständige Abgabenbehörde (vgl zB VwGH 8.9.2022, Ra 2020/1570026),
Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft (vgl zB VwGH 12.9.2002, 98/15/0118; 4.12.2003, 2003/16/0114; 26.5.2004, 2000/14/0090), unter Umständen auch Schutz für künftige wirtschaftliche Dispositionen,
hieraus entstehender (bzw drohender) Vertrauensschaden, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen wird.
Dem Grundsatz von Treu und Glauben wird ua bei der Nachsicht gem § 236 (vgl zB VwGH 14.7.1994, 91/17/0170, VwGH 20.7.1999, 98/13/0101, VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112, VwGH 19.3.2008, 2007/15/0082), bei der Ermessenübung für die amtswegige Wiederaufnahme (zB VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083; BFG 22.3.2023, RV/5100462/2022) und bei Aufhebungen gem § 299 BAO Bedeutung zukommen (vgl BFG 22.3.2023, RV/5100462/2022); ebenso etwa bei der im Ermessen liegenden Haftungsinanspruchnahme (vgl wiederum mit Nachweisen: Ritz/Koran, BAO8 § 114 Rz 12 mwN).
Die Festsetzung der Einkommensteuer 2021 (Arbeitnehmerveranlagung) lag vorliegend - auf Grund der Erklärungsabgabe des Bf nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, womit ein Vollzugsspielraum nicht vorlag. Aber selbst für den Fall einer Ermessensentscheidung ist eine Falschauskunft durch das Finanzamt nicht erkennbar. Im Bescheid des Jahres 2018 findet sich etwa nur die folgende Passage:
"Die Rechtsanwaltskosten würden grundsätzlich Werbungskosten und keine Sonderausgaben darstellen.
Im Hinblick auf das offene Gerichtsverfahren blieben diese vorerst außer Ansatz und werden nach Ergehen des Urteiles im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung entsprechend berücksichtigt."
In den Bescheiden für die Jahre 2019 und 2020 (im Jahr 2020 erfolgte eine Abweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung) ist eine Auskunft des Finanzamtes im Hinblick auf die (zeitliche Zuordnung) der Kosten der Prozessführung ebenso nicht ersichtlich.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend keine Anwendung finden kann. Einerseits lag die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2021 nicht im Ermessen. Andererseits ist eine dezidierte Falschauskunft des Finanzamtes nicht ersichtlich. Es wird lediglich ausgeführt, dass mit einer endgültigen Beurteilung bis zum Ergehen des Urteils abgewartet wird - eine Auskunft dahingehend, in welchem Jahr die Prozesskosten abzugsfähig sind, ist damit nicht verbunden.
Jene Aufwendungen, die somit im Jahr 2021 bezahlt wurden, werden daher als Werbungskosten gem § 16 EStG in Abzug gebracht. Im Hinblick auf die Ausgaben für diverse Unternehmensabfragen ist - dem Finanzamt folgend - im Sinne der freien Beweiswürdigung eine Aufteilung der Ausgaben in der Höhe von gesamt 340,44 Euro auf vier Jahre (sohin 85,11 Euro) vorzunehmen.
Da sich im Vergleich zum angefochtenen Bescheid eine betragliche Änderung der Werbungskosten in der Höhe von 52.357,63 Euro ergibt (siehe dazu die Stellungnahme des Finanzamtes vom 12.08.2025, OZ 32 des BFG-Beschwerdeaktes; Zustimmung des steuerlichen Vertreters zur Höhe der Beraterkosten, Punkt 5. des Schreibens vom 06.10.2025, OZ 35 des BFG-Beschwerdeaktes sowie zu den Reisekosten in der Höhe von 2.572,89 Euro, OZ 48 des BFG-Beschwerdeaktes), war dieser - wie dem Berechnungsblatt zu entnehmen ist - abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Rechtsfrage der zeitlichen Zuordnung von Werbungskosten anhand der zitierten, einheitlichen Judikatur des VwGH sowie der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu lösen war, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht für zulässig zu erklären war.
Graz, am 11. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100761/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100761.2024
- Stammnummer
- 152733
- Gültig
- 11.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF