…zulässig. (3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben…
…Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen…
…Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen…
…Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen…
…haben. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des …
…Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen…
…Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im eigenen Namen…
…besondere gesetzliche Vorschrift das Bühnenreifezeugnis als öffentliche Urkunde erklärt. Eine diesbezügliche RIS-Abfrage in den Teilen I und II des BGBl blieb ergebnislos. Die Institutionen, die Vertreter in die Paritätische Prüfungskommission entsenden, sind diverse Interessenvertretungen, die ausschließlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts errichtet wurden…
…ABGB). Der Leibrentenvertrag gehört somit an sich zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften und ist als grundsätzlich entgeltlicher Vertrag keine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (VwGH 8.2.1990, 89/16/0180). Allerdings kann bei besonderen Umständen des Einzelfalles eine gemischte Schenkung auch bei Leibrentenverträgen vorkommen …
…ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Bf ist entsprechend dem Firmenbucheintrag zu FN AAA persönlich haftende Gesellschafterin der Firma KEG. Gesellschafter einer KEG haften uneingeschränkt, solidarisch und persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt daher rechtmäßig. Eine allfällige Verschuldensfrage ist…
…sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z…
…unter Zugrundelegung des vom Bf dargestellten Sachverhaltes. Dazu werde Folgendes mitgeteilt: § 30 Abs.1 EStG idgF : Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über…
…die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs…
…erstmals für Veräußerungen nach dem 31.3.2012 anzuwenden. Die Erläuterungen zur RV des 1. StabG 2012 (ErlRV 1680 Blg 24. GP 7) kommentieren die Inkrafttretensregelung folgendermaßen: "Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen…
…die Anwendung des bürgerlichen Rechtes (ABGB)" gefordert würde, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen gem § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dann vor, wenn unbewegliches Vermögen vermietet wird. Der Hinweis im Gesetzestext auf "Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke…
… 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer…
…| 2013 | 51,22 | Säumniszuschlag 1 | 2014 | 571,37 | Summe | 27.913,04 In der Begründung verwies das Finanzamt eingangs auf die gesetzliche Bestimmung des § 12 BAO. Der Umfang der Haftung richte sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts…
…Sinne des § 30 EStG 1988 idF BGBl. I Nr 111/2010 handelte. Diese Bestimmung lautete auszugsweise: „Spekulationsgeschäfte § 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über…
…Sinne des § 30 EStG 1988 idF BGBl. I Nr 111/2010 handelte. Diese Bestimmung lautete auszugsweise: "Spekulationsgeschäfte § 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über…
…Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, angeführt sind. Nach dieser Formulierung sei eine Liegenschaft im Vollanwendungsbereich der lex specialis des MRG nicht davon erfasst (vgl dazu Beschwerde vom 24.08…