IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 5. September 2012, betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010 und vom 7. September 2012 betreffend Einkommensteuer 2011, jeweils Arbeitnehmerinnenveranlagung, zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, C, xxxx D, über die Beschwerde vom 3.2.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt E vom 1.2.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Bf.Adr., über die Beschwerde vom 05. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 06. Februar 2020, Steuernummer xxx, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht…
…3 Studienförderunggesetz 1992 (StudFG) ergangenen „StudienorteVO“, BGBl 1993/605 nicht erfasst. B. scheint in § 6 der VO nicht als sogenannte „Verordnungsgemeinde“ für den Studienort Leoben auf. Die Entfernung zwischen den Gemeinden B. und A. bzw. B. und Leoben beträgt jeweils deutlich unter 80 Kilometern (lt…
…Wohnort S 1 sei in Bezug auf den Studienort S 2 nicht nach § 4 der Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz angeführt; es handle sich somit nicht um eine Verordnungsgemeinde, sodass für die Ermittlung der Fahrzeit die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…
… 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da ***4*** keine "Verordnungsgemeinde" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl II 605/1993. Andererseits lassen sich die von der…
…Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnungen nicht angeführt (keine sog. "Verordnungsgemeinde"), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts gelegen…
…Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnungen nicht angeführt (keine sog. „Verordnungsgemeinde“), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts gelegen…
…Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar. (3) Ist die jeweilige Gemeinde in den genannten Verordnungen nicht angeführt (keine sog. "Verordnungsgemeinde"), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts gelegen…
…in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei der Gegenbeweis zulässig ist. Da mangels Nennung in der VO keine sogenannte "Verordnungsgemeinde" vorliegt, ist § 2 Abs 1 der VO anzuwenden, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…„Verordnungsgemeinde“ anzusehen. Somit ist von der Gemeinde Wohnort_2 die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wohnort_1 zumutbar. Wohnort_1 kann vom Wohnort des Abgabepflichtigen aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde Fahrzeit erreicht werden. Eine Unzumutbarkeit der täglichen Hin-und Rückfahrt…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vom 7. Jänner 2009, gegen den Bescheid des FA Linz vom 7. Juli 2009, betreffend Umsatzsteuer…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vertreten durch Leitner+Leitner GmbH & Co KG, gegen die vom Finanzamt Linz am 21. April 2008…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache der Bf. gegen die Bescheide des FA Innsbruck vom 9. Dezember 2010 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1. Juni 2017, Erf.Nr. x/x betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht…