…ein sorgfältiger Mensch begehe (siehe auch Ritz § 217 Rz 44). Bei Inanspruchnahme eines Begünstigungstatbestandes, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstelle, müsse der in Anspruch Nehmende selbst unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände nachweisen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne…
…mit 6% Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 5.798,50 angesetzt. Bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung der Rz 184 der UStR 2000, wonach ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Nichtunternehmer behandelt werden kann, die Honorare für seine Tätigkeit ohne Ausweis der Umsatzsteuer an die GmbH verrechnet hat…
…Sachverhalt Der Beschwerdeführer übte unstrittig eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (Geschäftsführertätigkeit) aus und erzielte damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Betriebsausgaben für die Gewinnermittlung wurden mittels Basispauschalierung ermittelt. Der Beschwerdeführer hat unter Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung der Rz 184 der UStR…
…geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen umfasst, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen (vgl. BFG 18.1.2016, RV/7100168/2016 – betr. Handelsvertreterpauschalierung). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung der Rz 184 der UStR 2000…
…Wahlrecht der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht und ihn Art. 197 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum Steuerschuldner bestimmt, wenn er nie davon Kenntnis erlangt." Zusätzlich führt sie in der Rz 61 aus, dass "erst mit einer entsprechenden Rechnung, die dem Empfänger zugeht […] die Rechtsfolgen der Verwaltungsvereinfachungsregelung…
…der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ausgenommen ist, weil eine UID-Nummer im Bestimmungsland als schädlich qualifiziert wird. Hierzu ist festzuhalten, dass sich diese "Schädlichkeitsbestimmung" weder in den gesetzlichen Bestimmungen noch den Richtlinien der EU wiederfindet, sondern lediglich die Auslegung der österreichischen Finanzverwaltung, darstellt, niedergeschrieben in Rz…
…offengelegt, dass sie die Vereinfachungsregelung nach dem Expatriates-Erlass (Rz 1038 LStR) anwende und die betroffenen Dienstnehmer dem Finanzamt iSd Erlasses gemeldet. Demzufolge liege kein Wiederaufnahmegrund vor und seien die Haftungsbescheide aufzuheben. Weiters handle es sich bei der Vereinfachungsregelung um eine vom BMF kundgemachte Rechtsmeinung…
…amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht worden seien. Die von der bfP in Anspruch genommene Vereinfachungsregelung sei in Rz 1038ff LStR vorgesehen. Die LStR stellten einen Auslegungsbehelf zu den Bestimmungen des EStG dar und seien von der Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Gesetze zu berücksichtigen…
…amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht worden seien. Die von der bfP in Anspruch genommene Vereinfachungsregelung sei in Rz 1038ff LStR vorgesehen. Die LStR stellten einen Auslegungsbehelf zu den Bestimmungen des EStG dar und seien von der Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Gesetze zu berücksichtigen…
…amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht worden seien. Die von der bfP in Anspruch genommene Vereinfachungsregelung sei in Rz 1038ff LStR vorgesehen. Die LStR stellten einen Auslegungsbehelf zu den Bestimmungen des EStG dar und seien von der Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Gesetze zu berücksichtigen…
…die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung verhindern würde. 3.5. Interpretation des BMF in den Umsatzsteuerrichtlinien Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen in Rz. 4294 zur Ansässigkeit des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland Folgendes vor: Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass der Erwerber…
…Da die Unternehmereigenschaft des Empfängers nicht nachgewiesen sei und somit die Vereinfachungsregeln des Dreiecksgeschäfts nicht zur Anwendung kommen könnten, würden jene Erwerbe, die im Jänner 2016 den Lieferungen an die B Kft. vorangegangen seien, der Erwerbsbesteuerung mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer unterzogen. Die belangte Behörde folgte…
…als der Steuerschuldnerin liegen hier nicht vor. Insbesondere hat die Bf nicht die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet und auch nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen; zudem kann eine Beteiligung an einem Betrug nicht ausgeschlossen werden (vgl EuGH 21.12.2011, C-499/10, Rz…
…§ 5 Tz 18). Die vom geprüften Unternehmen in der Beschwerde 2017-2022 angeführte Vereinfachungsregelung zur Ableitung des steuerlichen Gegenwartswertverfahrens aus dem Teilwertverfahren ist im Übrigen lediglich eine in den Einkommensteuerrichtlinien genannte, fakultativ anwendbare Möglichkeit ohne gesetzlichen Normencharakter und daher nach dem Rechtsverständnis des FAG im…
…und der Tochtergesellschaft zum Betrieb des Hotels und der Chalets überlassen. Durch die Überlassung werde keine lohnsteuerliche Betriebsstätte begründet, die bfP führe jedoch freiwillig eine österreichische Lohnverrechnung durch. Ferner sei dem Finanzamt offengelegt worden, dass die bfP die Vereinfachungsregelung nach dem Expatriates-Erlass (Rz 1038…
…auf die RZ 184 der UStR, welche lediglich eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen soll. Außerdem erging das für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes einschlägige Erkenntnis des VwGH, Ro 2016/15/0003 erst am 26.1.2017, also rund zwei Jahre später. Unter Berücksichtigung der nunmehr zusätzlich…
…überhaupt eine Rechnung ausgestellt worden sei (Verweis auf die Rz 2602h UStR). Es dürfe nicht sachgerecht sein, Fallkonstellationen wie die gegenständliche, die kein Indiz auf eine Betrugs-Fallkonstellation aufweisen würden, strenger zu behandeln, stelle doch der Übergang der Steuerschuld einen Teil der Vereinfachungsregelung des Art…
…nicht einmal der ungarischen Unternehmerin (welche des ungarischen Steuerrechts kundig sei) bewusst gewesen, dass solche Vorgänge in Ungarn anders zu behandeln seien, weshalb dieses Verhalten noch viel weniger einer österreichischen Unternehmerin angelastet werden könne (vgl. Ritz zu Einholung einer Rechtsauskunft, Ritz, BAO, § 217, Rz 48…
…eine im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung bereits existierende Tatsache für den Antragsteller später neu hervorgekommen ist, ihm somit im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Rz 17 …
…UStR 2000 Rz 2853 auf die EStR 2000 zum Vorliegen eines einheitlichen Betriebs bei land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften gestrichen wird (vgl UStR idF Wartungserlass 2017). Peyerl, Zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsteilungen, taxlex 2017, 212: Den Aussagen des EuGH und des BFG zur Eigenständigkeit der Gesellschaften…