…Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit sind zunächst die Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Die amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG (621 BlgNr XVII. GP, 75) führen diesbezüglich aus: „unzumutbar“ sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter…
…die Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung weniger als 2,5 Stunden betragen habe, weshalb keine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorgelegen wäre. Mit dem am 28.04.2014 eingebrachten Vorlageantrag wird neuerlich die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales begehrt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt…
…2) Unzumutbarkeit wegen einer dauernden starken Gehbehinderung; (3) Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass; (4) der Arbeitnehmer leidet unter einer Erkrankung, die auch ein längerfristig deutlich erhöhtes Infektionsrisiko nach sich zieht; (5) Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist…
…2 Abs. 2 Z 2 VO). III. Rechtliche Würdigung: Strittig ist: Steht dem Beschwerdeführer wegen langer Anfahrtszeit zur Arbeit bzw. nach Hause das große Pendlerpauschale zu? Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels aus den Gründen des § 2 Abs. 1…
…LStR 2002, Rz 255, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit): - Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. - Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke…
…1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung des VwGH wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende Zeiten für die Zurücklegung…
…der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehre (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), - wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorlieget (Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie - wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar sei (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Unzumutbarkeit liege vor…
…Anzahl der Fahrten mit unzumutbar langer Wegzeit muss größer sein als die Anzahl der Fahrten mit zumutbar langer Wegzeit. Anmerkungen zum Begriff der Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit: Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit iZm der Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möchte ich auf die Entscheidung des…
…oder mit dem eigenen Kfz zurückgelegt werden muss); b) wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Der unbestimmte Rechtsbegriff der (Un)Zumutbarkeit ist in einer typisierenden Betrachtungsweise auszulegen, weil zum Einen auch die Gesetzesmaterialien (621…
…vgl. LStR 2002, Rz. 255) liegt eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: Bei einer einfachen Wegstrecke unter 20 Kilometer 1,5 Stunden, ab 20 Kilometer 2 Stunden und ab 40 Kilometer 2,5 Stunden. Im vorliegenden Sachverhalt legt die Bf…
…halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehre (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar sei (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Eine Unzumutbarkeit liege vor…
…daher kleines Pendlerpauschale über 60km ist ersichtlich, dass an den überwiegenden Tagen im Lohnzahlungszeitraum die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist, und daher nur das kleine Pendlerpauschale über 60km zusteht. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit (§ 2 Abs. 1 Z 2 Pendlerverordnung): Übersteigt die Zeitdauer…
…im Vergleich zu einem Kfz mehr als dreimal so lange dauert (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn). Für die Streitjahre hat die Verwaltungspraxis (siehe dazu LStR 2002, Rz 255, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit) die Benützung eines Massenverkehrsmittels jedenfalls dann als…
…folgt abgeändert (vgl. LStR 2002, Rz 255, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit): - Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. - Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für…
…zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Unzumutbarkeit wegen dauernder starker Gehbehinderung, wenn der Behinderte eine Bescheinigung nach § 29 StVO besitzt. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsbeschädigung oder Blindheit im Behindertenpass. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit…
…oder mit dem eigenen Kfz zurückgelegt werden muss); b) wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Der unbestimmte Rechtsbegriff der (Un)Zumutbarkeit ist in einer typisierenden Betrachtungsweise auszulegen, weil zum Einen auch die Gesetzesmaterialien (621…
…bzw im Sinne der Gesetzesmaterialien nicht das Dreifache der Fahrzeit mit dem eigenen KFZ überschreitet, eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit nicht gegeben. Aus vorgenannten Gründen steht der Bf grundsätzlich das kleine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG (idF BGBl I Nr…
…LStR 2002, Rz 255, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit): - Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. - Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke…
…werden muss); b) wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Unzumutbar sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn…
…1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung des VwGH wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende Zeiten für die Zurücklegung…