…FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen." Der durch das AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180) an Stelle des Unterbrechungstatbestandes geregelte "Verlängerungstatbestand" gilt - abgesehen von den "absoluten" Verjährungsfristen des § 209 Abs 3, 4 und 5 - für sämtliche in der BAO geregelten Verjährungsfristen (ein…
…FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. " Der durch das AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180) an Stelle des Unterbrechungstatbestandes geregelte "Verlängerungstatbestand" gilt - abgesehen von den "absoluten" Verjährungsfristen des § 209 Abs 3, 4 und 5 - für sämtliche in der BAO geregelten Verjährungsfristen (ein…
…FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. " Der durch das AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180) an Stelle des Unterbrechungstatbestandes geregelte "Verlängerungstatbestand" gilt - abgesehen von den "absoluten" Verjährungsfristen des § 209 Abs 3, 4 und 5 - für sämtliche in der BAO geregelten Verjährungsfristen (ein…
…belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen…
…belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen…
…belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen…
…belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen…
…belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen…
…belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen…
…auch mit einem Verfahrensmangel behaftet, der geeignet sei, ein für ihn günstiges Ergebnis herbeizuführen, nämlich durch Prüfung des Vorliegens eines Unterbrechungstatbestandes die Unterbrechung des Verfahrens. II. Verfahren vor dem UFS und BFG 1. Vorlage der Berufung an den UFS Mit Vorlagebricht vom 2. November 2010 –…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. November 2018 betreffend Rückforderung der für das Kind ***1*** ausbezahlten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen…
Das zweite ist die Frage, ob überhaupt BG einen Vorsatz oder einen bedingten Vorsatz gehabt hat. Das ist eine reine Hypothese. Wenn ich mir ihre Vernehmung ansehe, ist die einzige Aussage, dass sie in der Schule mal etwas über Steuern gelernt hat. Das war zum…
In dem zu § 158 Abs. 1 der LAO Steiermark ergangenen Erkenntnis vom 17.6.2009, 2008/17/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer einer Liegenschaft und damit Steuerschuldner ist, die Verjährung unterbricht. Die Bestimmung des § 158 Abs. 1 LAO…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 31.7.2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2014 bis Juli 2015, zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. August 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2025 betreffend Familienbeihilfe 10.2024-05.2025, zu Recht: I. Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Ing. A. B. , Wien, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Florianigasse 7, 1080 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit § 13) und 49…
Die gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 75 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe beim Erstbeschuldigten und mit 20 Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe beim Zweitbeschuldigten entspricht ihrem jeweiligen Verschulden und dem Überwiegen der Milderungsgründe. Eine niedrigere Strafbemessung kam vor dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Mag. A., Rechtsanwalt, Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Jänner 2019 gegen das Erkenntnis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 07.07.2020 gegen den Bescheid des (seinerzeitigen) AB, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 29. Juni 2020, mittels welchem der Antrag vom 26…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. ***RR***, den Richter ***R.*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Beisitzer*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt…