…öffentlichen Verkehrsmittel objektiv glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt wurden vom Bf. - vom Bundesfinanzgericht nicht anzuzweifelnde gesundheitliche Gründe - ins Treffen geführt [(s. insbesondere die ärztliche Bestätigung v. 13.11.2013, in der die Benützung des öff. Verkehrsmittels für den Bf. als unzumutbar (Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit…
…weiteren Grund der Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel an, dass sein Arbeitgeber Mobilität verlangen würde. Eine Prüfung ist also dahingehend vorzunehmen, ob die Benützung öffentlicher Massenverkehrsmittel unzumutbar ist. C) Rechtliche Würdigung Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a ESt G 1988 in der im…
…von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319). Die Unzumutbarkeit kann sich außerdem auch aus einer Behinderung ergeben. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für…
…min). Hinsichtlich des Einwandes der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmittel aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit ist auszuführen, dass der weitaus überwiegende Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte (rund 58 km) - nämlich von der Schule bis zum Bahnhof A - zumutbarerweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegbar ist und dieser auch…
…den Verkehrsabsetzbetrag vor, mit dem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich als abgegolten gelten, und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale). Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16…
…2013 vor, in der er ein Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 7 km angibt und erklärt, das zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei. Des weiteren legte er einen Unterhaltsvertrag mit seiner Großmutter vor, demzufolge er…
…Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. In Ihrem Fall beträgt die Dauer ca. 60 Minuten. Die Arbeitsstätte ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel…
…seiner Wohnung in der ***Adr. Bf***, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinen Arbeitsstätten zu kommen. Da er keine Zeiten seines Arbeitsbeginnes und seines Arbeitsendes bekannt gibt, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese in einem zeitlichen Rahmen bewegen, in dem die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist…
…13 Minuten (siehe Routenplaner Verkehrsmittelbetreiber und Routenplaner GoogleMaps). Die Gesamtwegstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz und retour bemisst sich sohin bei Benützung der Massenbeförderungsmittel mit 23,93 km. Bei morgendlicher Benützung des ersten vom Wohnort weg verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels Verkehrsmittel_1-Öffi_Nr_1…
…7km, wovon auf der gesamten Strecke eine gut ausgebaute Zugverbindung besteht. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels liegt somit nicht vor. Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird…
…In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass das große Pendlerpauschale nur dann zustehe, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des "halben" Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Tatsache der Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müsse an mehr als der Hälfte der…
…den Frühschichten, nicht zu den Nachmittagsschichten, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei. Das gesetzlich geforderte "Überwiegen" liege daher nicht vor. Bei Wechselschichten sei allerdings der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgeblich. Es habe daher für das Jahr 2008 für die Monate Juni, Oktober…
…2012 erklärte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter gegenüber dem Finanzamt, das gesamte Jahr über die gleiche Strecke von seinem Wohnsitz zum F gefahren zu sein. Die Fahrtstrecke bemisst sich im Fall der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich nach der kürzesten Fahrtstrecke…
…Unmöglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Fortbewegung nur mit eigenem PKW mit Plastikunterlage für den Fall eines überraschenden Durchfalls etc. berücksichtigt. Nach Ansicht des BFG ist eine medizinische Auseinandersetzung damit jedoch geboten, denn diese Begleitumstände werfen unmittelbar die Frage nach der Selbsterhaltungsfähigkeit auf. 4.) Nach ständiger…
…Sachverhalt Der im Jahr 1932 geborene Beschwerdeführer ist zuckerkrank und leidet an einer chronischen Dorsolumbalgie sowie beidseitiger Coxarthrose. Im Behindertenpass wird ihm ein Grad der Behinderung von 90% bescheinigt. Weiters ist im Behindertenpass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie das Erfordernis einer Diätverpflegung eingetragen…
…Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. eine erhebliche Gehbehinderung ist im Behindertenpass nicht eingetragen, die Bf verfügt auch über keinen Parkausweis für Behinderte. 2. Die Bf bezog von Jänner bis Oktober 2012 Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre bis Oktober 2012 minderjährige Tochter Sabine B*****. Der…
…40 km betrage. Dies wurde von der Richterin überprüft. Die kürzeste Fahrtstrecke (www.viamichelin.at) beträgt 23 km. Die Richterin sieht unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, dem Bf wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf zumindest der halben Fahrtstrecke das große Pendlerpauschale (§ 16…
…unbegründet abgewiesen: „Laut übermittelten Unterlagen wurden im Durchschnitt 8 Fahrten pro Monat nach B unternommen. Laut Ausdruck des Pendlerrechners ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. Es steht daher die kleine Pendlerpauschale in Höhe von € 1.344,-- zu…
…dem öffentlichen Verkehrsmittel würde 108 Minuten, die Rückfahrt 104 Minuten betragen. Die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sei größer als 90 Minuten und mehr als 3x so lang, als die Fahrzeit mit dem eigenen Pkw. Gemäß BMF (Unzumutbarkeit der Benützung…
…6 EStG 1988 und seiner vorrangigen Anknüpfung an den öffentlichen Verkehr der Verzicht auf die Benutzung des Individualverkehrs zumutbar. Die Mitbeteiligte räumt im Übrigen auch ein, dass sie tatsächlich nicht mit dem Pkw, sondern mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreist. Dass ein tägliches Pendeln von rund…