…Juli 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 20. Juni 2012, betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den…
…9. Dezember 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 11. November 2013 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 sowie Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner…
…durch eine anfechtbare Zahlung des Abgabenrückstandes seiner haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen können. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit kommt es auf den Vergleich mit einer Kausalkette im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, hier also der Entrichtung der Lohnsteuern zur Gänze zum Fälligkeitstermin an…
…erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Lohnsteuer | 11/10 | 15.12.2010 | 5.196,66 | Dienstgeberbeitrag (DB) | 11/10 | 15.12.2010 |…
…Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.700,00 (01 bis 03, 06 bis 12/14 jeweils € 870,00 und 01-12/15…
…dass durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Sein pflichtwidriges Verhalten begründe sich unter anderem auch auf die Feststellungen bei der Lohnsteuerprüfung vom 29.11.2016 für den Zeitraum 2012-2015. ***** In der dagegen am 16.10.2017 rechtzeitig eingebrachten…
…den haftungsgegenständlichen Abgaben um nachträgliche Lohnsteuern aus einer finanzbehördlichen Prüfung handle, sei daher nicht relevant. Der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Abgabepflicht sei damit nicht ausschlaggebend, allenfalls könnte mit den diesbezüglichen Ausführungen ein der Haftungsinanspruchnahme entgegenstehendes fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Uneinbringlichkeit aufgezeigt werden. Im…
…Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.05.1996, 95/13/0236). Die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze abzuführen. Reichen die…
…dass beabsichtigt sei, sie wegen Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH, so auch für die hier gegenständliche Lohnsteuer für 06/2018, zur Haftung heranzuziehen. Bescheid Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.11.2021 (OZ 1) zog die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin (noch vor Genehmigung der…
…ihn für verschiedene (aufgezählte) Abgaben, so auch für die Lohnsteuern für die Zeiträume 01/2018 bis 03/2022, zur Haftung wegen Uneinbringlichkeit heranzuziehen (wobei sie ohne Einschränkung für die Lohnsteuern einen Nachweis verlangte, dass die Abgabenbehörde bei der Abgabenentrichtung nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden…
…zu entrichten, allerdings ohne Kenntnis darüber, dass er diese zur eigenen Enthaftung konkret auf die Lohnsteuer zu widmen gehabt hätte. Rz 20: Dieses Bestreben des Beschwerdeführers ist bis heute wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdeführer besicherte das Betriebskonto der C. GmbH bei der Sparkasse, von welchem…
…entrichtet worden wären, denn laut Gutachten zur Liquiditätsprüfung sei das Jahr 2014 sogar mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen worden. Es liege demnach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs…
…berechtigten Interesses des Beschwerdeführers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung…
…gelöscht (Firmenbuchauszug FN). Im Zuge einer vom Finanzamt bei der X Gesellschaft m.b.H. durchgeführten Prüfung von Lohnabgaben stellte der Prüfer fest, dass in den Kalenderjahren 2016 bis 2018 zu wenig Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag gemeldet und abgeführt worden waren (Bericht gem. …
…Bf) mit, dass beabsichtigt sei, ihn für diverse Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag) der X-GmbH (in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 5.031,78 Euro als Haftungsverpflichteten in Anspruch zu nehmen. Der Rückstand bestehe infolge Nichtentrichtung der im Zeitraum von 16. August…
…Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.700,00 (01 bis 03, 06 bis 12/14 jeweils € 870,00 und 01-12/15…
…nach § 82 EStG 1988 sind nach deren Begründung deshalb ergangen, weil betreffend der Tag- und Kilometergelder keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt worden sind. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss aber jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und…
…Beschwerde vom 20.12.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 22.11.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung von Lohnsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses…
…aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden…
…die Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer 2009, 2010, 2011 sowie 01-02/2012 im Gesamtausmaß von 15.618,13 € bei der Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit…