…ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Mangels Beginn der Sanierungsmaßnahme vor dem 01.01.2016 sind die Aufwendungen nicht als Topfsonderausgaben abzugsfähig und beantragt die Behörde daher die Abweisung der Beschwerde." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Aufgrund des vom Finanzamt unwidersprochenen Vorbringens des Beschwerdeführers steht…
…Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG). Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage (Abzugsfähigkeit von sogenannten Topf-Sonderausgaben) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar…
…2010/16/0032; 25.04.2013, 2012/15/0161). Da das gegenständliche Beschwerdevorbringen (den Höchstbetrag übersteigende Topfsonderausgaben) ungeeignet ist, eine Änderung des Spruches des bekämpften Bescheides zu erwirken, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision…
…Gatten seien über EUR 6.000,00 gelegen. Die anderen Abzugsposten anerkannte das FAÖ und reduzierte die Einkünfte unter anderem um "Topf-Sonderausgaben" von EUR 1.238,01 (1/4 von EUR 4.952,04). Dies bekämpfte die Bf. via FinanzOnline mit Beschwerde vom 17…
…00 € - 132,00 € | 17.209,71 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 17.209,71 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) | - 86,67 € | Kinderfreibetrag für ein haushaltzugehöriges Kind gem…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe In den Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2017 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Topf-Sonderausgaben für Versicherungen und Spenden geltend, des Weiteren Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung aus einer eigenen Behinderung. In den Einkommensteuerbescheiden 2014 bis 2017 wurden die…
…In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass Topfsonderausgaben grundsätzlich mit 2.920,00 € begrenzt seien und daher ein Viertel iHv 730,00 € korrekt sei. Auch der zumutbare Selbstbehalt iHv 10% des Jahreseinkommens sei richtig berechnet worden. Mit dem als Vorlageantrag gewerteten (direkt…
…iHv 7.920,57 € nicht übersteigen. Die Topf-Sonderausgaben würden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der im Bescheid angeführten Formel eingeschliffen. Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung…
… 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 daher steuerlich wirksame Topf-Sonderausgaben in Höhe von 1.288,30 Euro [(60.000 - 39.294,37) * (1.460 - 60) / 23.600 + 60]. Das der Einkommensteuerermittlung zugrundezulegende Einkommen vermindert sich somit auf 35.339,41 Euro…
…Urlaubsanspruch im Streitzeitraum verteilt auf Ostern, Sommer und Weihnachten bei und zusammen mit seiner Familie in Ungarn verbracht. Der Bf. macht zudem Topf-Sonderausgaben in Form von Versicherungsprämien und Wohnraumschaffung geltend. Die Versicherungsprämien stammen aus einer freiwilligen Unfallversicherung des Bf. bei der Donau Versicherung mit…
…ein - abgesehen von der Begründung - identischer Einkommensteuerbescheid erlassen. Mit dem (elektronisch zugestellten) Einkommensteuerbescheid vom 07.10.2014 wurden u.a. folgende Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vom Finanzamt anerkannt: Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) .................................................................................................. -730,00 Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (…
… 18 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012) lautet auszugsweise: (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: […] 3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: […] c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum…
…dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der dort genannten Beiträge (sogenannte Topf-Sonderausgaben) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht. Der von der Beschwerdeführerin geforderte weitere Betrag von Euro 2.920 (insgesamt Euro 5.840…
…nämlich auf Berücksichtigung eines sich aus § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ergebenden "erhöhten" Topfsonderausgabenanspruches bzw. -abzuges bei Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 Berechtigung zukomme. Aus diesem Grunde werde daher vom Finanzamt insoweit eine teilweise stattgebende Entscheidung beantragt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen…
…Sonderausgaben geltend machen zu können. Nicht ausschlaggebend sei die tatsächliche Ausführung (Sanierung). Er ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung. Er legte einen - nicht näher zugeordneten - Artikel bei, der rechts unten den Aufdruck "Ihre Steuerberater-Ihre Wirtschaftsberater" trägt und unter der Überschrift "Einkommensteuer neu ab 2016, Topf…
…Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 vom 21.03.2016 machte die Beschwerdeführerin (nachfolgend "Bf") diverse Topf-Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Mit Vorhalt des Finanzamtes (nachfolgend auch…
…des Pauschbetrages nach Abs. 2 EStG 1988 ergibt. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versicherungsprämien und Darlehensrückzahlungen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (sog. Topf-Sonderausgaben) darstellen. Nach § 18 Abs. 3 Z 2…
…wurde festgestellt, dass der Bescheid in vollem Umfang seiner Richtigkeit entspricht. Da im Erstbescheid 2017 vom 200318, die von Ihnen beantragten "Topf-Sonderausgaben" (Personenversicherungen in Hohe von € 3.45,58), den absetzbaren Höchstbetrag von € 2.920,- (1/4 steuerl. Auswirkung € 730,-, siehe…
…gesetzlich definiert. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 34.500,00 jährlich können Topfsonderausgaben im Ausmaß eines Viertels geltend gemacht werden. Zwischen Einkünften von Euro 36.400,00 bis Euro 60.000,00 existiert eine Einschleifregelung. Die Abzugsfähigkeit der Geltendmachung von Sonderausgaben nach §…
…der Kirchenbeitrag und die Versicherungsprämien in beantragter Höhe als (Topf-)Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der nicht als Sonderausgaben berücksichtigten Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung führte das Finanzamt in der Begründung aus, dass diese Kosten ab dem Kalenderjahr 2016 nur mehr dann als Topfsonderausgaben absetzbar seien…