Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100949/2015
Austausch von Terrassenplatten keine außergewöhnliche Belastung, sondern iZm Fassadensanierung (Topf-)Sonderausgaben; teilweise fehlender Zusammenhang von Aufwendungen mit Behinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100949/2015vom 19.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu Vermögensumschichtungen führen auch solche Aufwendungen, die für ein schon bestehendes, langlebiges Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen aufgewendet werden und objektiv geeignet sind, den Wert desselben nicht bloß kurzfristig zu erhöhen. Der Wertsteigerung muss längerfristiger Charakter dergestalt zukommen, dass sie auch noch für einen allfälligen Erwerber desselben Wirtschaftsgutes von Bedeutung ist (VwGH vom 18.02.1986, 85/14/0132).
Die zur Schaffung des Gegenwertes führenden Umstände sind jedenfalls unbeachtlich, sodass bei (An-)Schaffung langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegenstehender Gegenwert auch dann angenommen wird, wenn die (An-)Schaffung aufgrund einer Krankheit (oder einer Behinderung) erfolgt (vgl. VwGH vom 18.02.1986, 85/14/0132, mwN). So auch VfGH 17.12.1982, B 220/81: "die Motive der Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben."
Die Gegenwerttheorie und die These von der Vermögensumschichtung sind nicht anzuwenden, wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut im Wesentlichen nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat. Unter diese Ausnahmen fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen Gebrauch angeschafft werden (z.B. Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) oder die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können (wie etwa Rollstühle) und keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert besitzen.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, war der durchgeführte Austausch der Bodenplatten unabhängig von einer eventuellen Gehbehinderung allgemein vorteilhaft und weisen die verlegten Terrassen- und Stufenplatten keinesfalls eine spezifische Beschaffenheit auf, sodass sie nur für Behinderte verwendet werden können.
Der Bf. räumt im Vorlageantrag selbst ein, dass sich der Austausch der Platten für Personen ohne eingeschränkte Mobilität sicher als wiederkehrende Kosten der normalen Lebensführung darstellen würde.
Es liegt kein ausschließlich für die Bedürfnisse einer behinderten Person konzipiertes und daher einen nur eingeschränkten Verkehrswert besitzendes Wirtschaftsgut vor und konnten daher die Aufwendungen für den Tausch der Bodenplatten nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Daran vermag auch das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, dass der Austausch der Platten nicht unter dem Aspekt einer Wertsteigerung des Einfamilienhauses erfolgt sei, sondern ausschließlich zur Mobilitätsteigerung seiner gehbehinderten Gattin, nichts zu ändern. Ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegenstehender Gegenwert wird nämlich auch dann angenommen, wenn die Anschaffung aufgrund einer Krankheit erfolgt (vgl. Pützl, Außergewöhnliche Belastung und Gegenwerttheorie, ÖStZ 2003, 519 mwN), da es - nach übereinstimmender Rechtsmeinung von VwGH und VfGH (s.o.) - auf das Motiv für die Aufwendungen nicht ankommt.
3.1.2. Wohnraumschaffung/-sanierung
§ 18 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012) lautet auszugsweise:
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: […]
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: […]
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, oder Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. […]
(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt und/oder
- um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.
Zum Sanierungsaufwand gehören Instandsetzungsaufwendungen, die sich im Wesentlichen mit den Instandsetzungsaufwendungen nach § 4 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 decken, und Herstellungsaufwendungen. Bloße Instandhaltungsaufwendungen sind nicht abzugsfähig (VwGH 29.11.1994, 94/14/0093; BFG 9.6.2015, RV/7102657/2015).
Keine wesentliche Erhöhung der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes und damit nicht begünstigter Instandhaltungsaufwand liegt etwa bei laufenden Wartungsarbeiten oder Reparaturen vor, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 18 ,Tz 199, Stand 1.2.2021, rdb.at; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, §18 Rz 90).
Die von der Fa. ***6*** in Rechnung gestellten Leistungen betreffen ein Gasthermen-/ Kesselservice, Störungssuche bei der Heizung, die Reparatur der Heizung und den Tausch einer Leiterplatte. Es handelt sich dabei um nicht als Sonderausgaben abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand.
Mit dem in § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 zitierte Begriff des "befugten Unternehmers" soll durch Ausschluss der Absetzbarkeit bloßer Materialrechnungen sowie der Selbstmontage einerseits Missbrauch verhindert, andererseits aber auch sichergestellt werden, dass die dem steuerlichen Ziel dienenden Arbeiten unter Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sachgerecht und fachgerecht durchgeführt werden (vgl. VfGH VwGH 25.01.1993, 92/15/0020).
Material, das nicht von einem befugten Unternehmer verarbeitet wird, ist nicht absetzbar. Bloße Rechnungen über Materialbezüge bei Selbstmontage genügen folglich nicht (vgl. zB. UFS 10.12.2008, RV/2699-W/08; BFG 25.06.2015, RV/1100553/2012). Werden nur die Arbeiten durch einen befugten Unternehmer durchgeführt und die Materialien durch den Auftraggeber beigestellt, dann ist lt. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 18 Rz 190 (Stand 1.2.2021, rdb.at) der gesamte Aufwand abzugsfähig.
Die von der Fa. ***5*** bezogenen Zaunfelder wurden vom Bf. selbst montiert. Die Materialrechnung ist daher nicht absetzbar. Das gleiche gilt für das von den Firmen ***4*** und ***21*** bezogene Material, hinsichtlich welchem eine Verwendung durch einen befugten Unternehmer nicht nachgewiesen wurde.
Unter abzugsfähige Sonderausgaben fallen gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG hingegen die Aufwendungen für die Sanierung des Außenbereichs (Fassadensanierungsarbeiten, Montage der Sockelleisten und Wandanschlussbleche, Verlegung der Bodenplatten) und gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG die Rückzahlung des Wohnbaudarlehens in Höhe von insgesamt € 33.368,37.
Mangels Unterschreiten der Einkunftsgrenze von € 6.000 durch die Gattin des Bf. sind die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung bzw. Sanierung gem. § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 aber nur zu einem Viertel des Höchstbetrags von € 2.920 zu berücksichtigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden bzw. ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 19. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100949/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100949.2015
- Stammnummer
- 137703
- Gültig
- 19.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF