… Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der gemeine Wert einer Briefmarkensammlung für Zwecke der Erbschaftssteuer der Wert ist, der mit Gutachten geschätzt wurde oder dem tatsächlichen Verkaufserlös nach dem Todestag des Erblassers entspricht? Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht…
… Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der gemeine Wert einer Briefmarkensammlung für Zwecke der Erbschaftssteuer der Wert ist, der mit Gutachten geschätzt wurde oder dem tatsächlichen Verkaufserlös nach dem Todestag des Erblassers entspricht? Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht…
… Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der gemeine Wert einer Briefmarkensammlung für Zwecke der Erbschaftssteuer der Wert ist, der mit Gutachten geschätzt wurde oder dem tatsächlichen Verkaufserlös nach dem Todestag des Erblassers entspricht? Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht…
…mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers (11/05) verkauft wurden. Wegen dieser langen Zeitspanne, in welcher nach dem Gutachter ein Preisverfall auf dem Briefmarkensammlermarkt stattfand, entspricht der Kaufpreis der Briefmarkensammlung nicht dem gemeinen Wert zum Todestag und kann nicht in die Bemessungsgrundlage…
…Abgaben, die den Erblasser vor seinem Tod betreffen. Die Verlassenschaft existiert nur bis zur Einantwortung an die Erben. Mit der Einantwortung treten die Erben rückwirkend auf den Todestag als Gesamtrechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO) in die von der Verlassenschaft fortgeführte Rechtsposition des Erblassers ein. Abgabenbescheide…
…mit dem Todestag des Übergebers (di 29. April 2008) auf den Erwerber über. Zu diesem Zeitpunkt entsteht gemäß § 12 ErbStG auch die Steuerschuld für die Erbschaftssteuer. Die im Übergabsvertrag auf den Todesfall ausbedungenen lebenslänglichen Leistungen wurden vom Übernehmer jedoch noch zu Lebzeiten des Übergebers erbracht…
…mit dem Todestag des Erblassers. (vgl. UFS vom 21.Dezember 2004, RV/3200-W/02) Grundvoraussetzung für einen Erwerb nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG ist ein gültiger Erbrechtstitel. Den Erbrechtstitel kann mit Ausnahme des Titels der gesetzlichen Erbfolge nur der Erblasser durch eine…
…Drittelanteil an der Liegenschaft - und in Konsequenz daraus auch die anteiligen Erträge aus der Vermietung des Objekts - dem Bf aufgrund seiner Stellung als Alleinerbe nach A.W. vom Todestag der Erblasserin (1989) bis zu der mit Prozessführung in den Jahren 2001/2002 erzwungenen Ausfolgung an…
…1010 Wien, über die Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. August 2016 betreffend Festsetzung von Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach ***Erblasserin***, verstorben am ***Todestag***, Erfassungsnummer ***1***, zu Recht…
…habe. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 09.03.2016 wies das Finanzamt die Beschwerden ab und wiederholte darin, dass die Zinsen ab dem Todestag des Erblassers den Erben zuzurechnen seien. Der Bf. brachte mit Eingabe vom 06.04.2016 einen Vorlageantrag ein. Im Vorlageantrag wiederholte der…
…ob die Bf. die Geldforderung idHv € 100.000,00 ,in Folge des Ablebens ihres Lebensgefährten, von Todes wegen, in Form eines Vermächtnisses, erworben hat. Wobei iSd § 12 Abs.1 ErbStG 1955 der Todestag des Erblassers (= Datum2008) als der, für die Beurteilung der Steuerschuld…
…(z.B. UFS 21.07.2004,RV/0412-G/02). Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne…
…(z.B. UFS 21.07.2004,RV/0412-G/02). Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne…
…mit dem Todestag des Erblassers. (vgl. UFS vom 21.Dezember 2004, RV/3200-W/02) Grundvoraussetzung für einen Erwerb nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG ist ein gültiger Erbrechtstitel. Den Erbrechtstitel kann mit Ausnahme des Titels der gesetzlichen Erbfolge nur der Erblasser durch eine…
…mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht (siehe VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327). Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen …
…0216) Gegenstand des Erwerbes ist das Nachlassvermögen. Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu beurteilen. (VwGH 27.01.1999,98/16/0361,0362).Bei der Besteuerung der Erbschaft ist somit von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen…
…(z.B. UFS 21.07.2004,RV/0412-G/02). Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne…
…sind somit seit dem Todestag, dem 16. Jänner 2017, kraft Art 9 Abs 2 serbisches ErbG Gesamtrechtsnachfolger iSd - österreichischen - § 19 BAO. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Abgabenbehörde in solchen Fällen grundsätzlich den zur Erbenqualität in einer hilfsweise ausgestellten Amtsbestätigung des österreichischen Verlassenschaftsgericht getroffenen…
…D.1. Beschluss des Bezirkgerichtes K. vom 18. Jänner 2011 betreffend Verlassenschaftssache D. zur GZ. gg./09 z - 58. Darin wird der Verlassenschaftskurator öffentlicher Notar L. ermächtigt, im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren namens der Verlassenschaft keinerlei Ersatzansprüche gegen die erblasserischen Söhne M. und B…
…also um eine Geldforderung. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach dem Todestag des Schenkers (§ 1487 ABGB). Gem. § 785 Abs. 3 ABGB bleiben Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen unberücksichtigt, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Innerhalb dieser Zeit…