…Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist (§ 3 Abs 2 GrEStG). Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs 2 GrEStG gilt nur für Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 14. 3. 1968…
…Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist (§ 3 Abs 2 GrEStG). Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs 2 GrEStG gilt nur für Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 14. 3. 1968…
…Dr. B**** bestehende GesbR zum 31.10.2000 gekündigt, wobei jeder der beiden Gesellschafter einen Teilbetrieb (im Wesentlichen den von ihm betreuten Klientenstock) weiterführte. Weder wurde ein Teilungsvertrag geschlossen, noch erfolgte eine Meldung beim Finanzamt. Die GesbR hatte keinen positiven Verkehrswert (vgl das negative Kapitalkonto)…
…an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Die Realteilung stellt…
…an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Die Realteilung stellt…
…an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Die Realteilung stellt…
…an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Die Realteilung stellt…
…an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Die Realteilung stellt…
…1981, 15/3502/78; 26. 11. 1981, 81/16/0016, 0017). Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs 2 GrEStG gilt aber nur für Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 14. 3. 1968, 1420, 1421/67; 21…
…1981, 15/3502/78; 26. 11. 1981, 81/16/0016, 0017). Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs 2 GrEStG gilt aber nur für Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 14. 3. 1968, 1420, 1421/67; 21…
…15/3502/78; 26.11.1981, 81/16/0016, 0017). Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs 2 GrEStG gilt aber nur für Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 14.3.1968, 1420, 1421/67; 21.5…
…Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist (§ 3 Abs 2 GrEStG). Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs 2 GrEStG gilt nur für Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 14. 3. 1968…
…auch das gegenständliche Grundstück Nr. 1 neu gebildet. Als Auftraggeber scheint in dieser Vermessungsurkunde die „C.-M.“ auf. Auf diesen Teilungsvertrag wird auch im Kaufvertrag vom 10. Dezember 2008 Bezug genommen. | 27.11.2008 | 1) Datum des Einreichplanes über die Errichtung einer Hausanlage…
…auch das gegenständliche Grundstück Nr. 1 neu gebildet. Als Auftraggeber scheint in dieser Vermessungsurkunde die „c.-M.“ auf. Auf diesen Teilungsvertrag wird auch im Kaufvertrag vom 10. Dezember 2008 Bezug genommen. | 27.11.2008 | 1) Datum des Einreichplanes über die Errichtung einer Hausanlage…
…auch das gegenständliche Grundstück Nr. 1 neu gebildet. Als Auftraggeber scheint in dieser Vermessungsurkunde die „h.-L.“ auf. Auf diesen Teilungsvertrag wird auch im Kaufvertrag vom 10. Dezember 2008 Bezug genommen. | 27.11.2008 | 1) Datum des Einreichplanes über die Errichtung einer Hausanlage…
…auch das gegenständliche Grundstück Nr. 1 neu gebildet. Als Auftraggeber scheint in dieser Vermessungsurkunde die „H.-U.“ auf. Auf diesen Teilungsvertrag wird auch im Kaufvertrag vom 10. Dezember 2008 Bezug genommen. | 27.11.2008 | 1) Datum des Einreichplanes über die Errichtung einer Hausanlage…
…besteht. Realteilungen nach § 27 sind von bestimmten Abgaben befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft besteht. Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen ganz oder teilweise betreffen, auf einen Stichtag bezogen…
…an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden (vgl. VwGH 22…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn KR BF, ADR, vertreten durch Plachetka & Partner Steuerberatungs GmbH, Enzersdorfer Straße 7, 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 05.09.2012, ErfNr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH & Co KG, Rotenturmstraße 17 Tür 15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10…