IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. November 2014 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO zu…
…ein, dass am 28.11.2023 ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO eingebracht worden sei, wie bereits in ihrem Stundungsansuchen vom 22.12.2023 angeführt worden sei. Dazu sei ihr ein Ersuchen um Auskunft übermittelt worden, das auch schon beantwortet worden sei. Ihr Nachsichtsansuchen sei durch…
…Sachverhalt Mit 31.12.2023 haftete ein Betrag in Höhe von EUR 141.302,00 am Abgabenkonto aus. Das Stundungsansuchen über einen Betrag in Höhe von EUR 140.846,22 wurde am 15.06.2023 elektronisch von der steuerlichen Vertretung eingebracht und begehrte eine Stundung…
…1080 Wien, betreffend Antrag vom 14. Oktober 2021 auf Vorlage der Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2021, Steuernummer N-1, betreffend Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO, beschlossen: I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b…
…Betroffenheit. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die in der Taxi-Branche tätige Bf. vom von der Regierung angeordneten Lockdown besonders schwer betroffen war. Allerdings darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, …
…die Stundung der Umsatzsteuer 10/2018 bis 04.01.2019 begehrt, wobei die sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag beantragten Stundungsansuchen des gesamten aushaftenden Abgabenbetrages von € 7.136.198,39 bzw. € 7.188.217,07 bis zur Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens…
…Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten. Die Beschwerde war daher laut ständiger Rechtsprechung abzuweisen. Informativ wird mitgeteilt, dass ein weiteres Rechtsmittelverfahren zu einem neuerlichen Stundungsansuchen - wie in der Eingabe vom 17. Februar 2020 erwähnt - aktuell beim Bundesfinanzgericht nicht anhängig ist. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen diese…
…sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) nicht hinausgehen (Ritz…
…ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 2.4. Unstrittig ist, dass das von der Bf. zur Begründung ihres Stundungsansuchens ins Treffen geführte Guthaben, das sich ihr Geschäftsführer von seiner Umsatz- und Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2013 und 2014 erwartete, bei weitem nicht in dieser Höhe entstand. Tatsache ist …
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerde vom 25. März 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. März…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 4. Februar 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf…
…Vermögens kann zur Verneinung der erheblichen Härte führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118). Im Stundungsansuchen hat der Bf. kein Vorbringen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation getätigt. Im Beschwerdeschreiben erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen…
…als zurückgezogen." Die belangte Behörde wies das Stundungsansuchen mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018 mit folgender Begründung ab: "Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist sowohl die erhebliche Härte als auch die Nichtgefährdung…
…als zurückgezogen." Die belangte Behörde wies das Stundungsansuchen mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.05.2018 mit folgender Begründung ab: "Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist sowohl die erhebliche Härte als auch die Nichtgefährdung…
…Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom 30. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. April 2022, mit dem das Stundungsansuchen vom 29. März 2022 abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO…
…2016 bereits verstrichen sei, sei das Stundungsansuchen als gegenstandslos zu betrachten und die Beschwerde somit abzuweisen. Mit Eingabe vom 18.10.2017 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag samt Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs…
…am 10. Dezember 2012 an das Finanzamt ein Stundungsansuchen hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenrückstandes in der Höhe von 349.334,22 € mit der Begründung, der aus der Prüfung resultierende Rückstand sei aus dem laufenden Geschäft kurzfristig nicht zu bedienen…
…über die Beschwerde vom 27. Jänner 2014 gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom 17. Jänner 2014 betreffend Abweisung eines Stundungsansuchens (Zahlungserleichterung § 212 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung am 25. September 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
…26. September 2012 ergänzte die Antragstellerin die beantragte Stundungsfrist mit dem Wortlaut "bis 31. Oktober 2012 bzw bis zur rechtsgültigen Zustellung der bezughabenden Bescheide". Das Stundungsansuchen wurde vom Zollamt X mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 abgewiesen. Daraufhin brachte die Antragstellerin, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft…
…Top 12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. August 2023, mit dem das Stundungsersuchen vom 24. Juli 2023 abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…