Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103419/2023
Abweisung eines Stundungsansuchens - beantragter Zahlungstermin im Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103419/2023vom 29.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch SOLIDUS Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, Seilerstätte 17, Top 12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. August 2023, mit dem das Stundungsersuchen vom 24. Juli 2023 abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 24.07.2023 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend "Bf") ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem die Stundung eines Rückstandes in Höhe von insgesamt € 37.536,08 bis zum 01.02.2024 beantragt wurde. Zur Begründung wurde auf ein Rechtsmittel, dessen Erledigung noch ausständig sei, verwiesen (Anmerkung: Angesprochen werden damit offenbar Beschwerden vom 09.12.2020 gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Bf für die Jahre 2013-2017; zuvor war aufgrund eines Bescheides vom 22.08.2022 eine Zahlungserleichterung hinsichtlich des gegenständliches Rückstandes - damals noch € 47.543,67 - aufrecht; es ist eine Ratenzahlung bewilligt worden, wobei die letzte Rate am 07.08.2023 zu entrichten gewesen wäre).
Mit Bescheid vom 10.08.2023 wies die belangte Behörde das Stundungsersuchen ab. Es liege in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vor. Es werde um Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten bis 18.09.2023 ersucht.
Am 28.08.2023 wurde Beschwerde gegen die Abweisung des Stundungsantrages erhoben. Es sei am 03.06.2020 ein Betrag von € 47.539,15 vom Steuerkonto des Bf auf Finanzverwahrnisse umgebucht worden. Am 14.01.2021 sei eine Rückbuchung in Höhe von € 7.918,95 erfolgt. Nach Gutschrift des restlichen Betrages (€ 39.620,20) wäre das Steuerkonto des Bf abgedeckt. Mit Entscheidung vom 27.04.2023 sei auch zwischenzeitlich das Finanzstrafverfahren gegen den Bf abgeschlossen worden. Ausständig sei nur noch die Erledigung "der Beschwerde" (wohl gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Bf für die Jahre 2013-2017); es werde mit einer Stattgabe gerechnet, da auch die Finanzstrafbehörde in ihrer Entscheidung der Berechnung des Bf gefolgt sei. Es sei keine Grundlage mehr für die Sicherstellung von Guthaben als Finanzverwahrnisse gegeben. Im Übrigen werde auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen, ein entsprechender Antrag auf Rückbuchung der als Finanzverwahrnisse gebuchten Beträge auf das Steuerkonto des Bf sei nochmals eingebracht worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Abweisung des Stundungsersuchens als unbegründet ab. Die in der Finanzverwahrung befindlichen Beträge seien zur Besicherung der Abgaben laut Sicherstellungsauftrag vom 22.04.2020 reserviert. Der ausständige Rückstand (zu diesem Zeitpunkt € 12.924,23) sei bis 27.10.2023 zu entrichten.
Am 28.09.2023 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Auf dem Abgabenkonto des Bf bestehe momentan ein fälliger Rückstand von € 12.924,23. Auf Finanzverwahrnisse sei derzeit ein Betrag von € 15.245,81 gebucht; eine Rückbuchung dieses Betrages führe zur gänzlichen Abdeckung des auf dem Steuerkonto des Bf bestehenden Rückstandes. Gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22.04.2020 sei Beschwerde ergriffen worden, da es sich beim von der Steuerfahndung Linz geschätzten Betrag nicht um eine plausible Schätzung gehandelt habe. Dass der von der Sicherstellung betroffene Abgabenmehrbetrag nicht korrekt berechnet worden ist, sei mittlerweile vom Landesgericht für Strafsachen, von einem Gerichtssachverständigen im Strafverfahren und vom Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden (Anmerkung: Die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag ist mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2020 als unbegründet abgewiesen worden; der Sicherstellungsauftrag ist rechtskräftig).
Am 11.10.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Aktenbestandteile.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212 Abs 1 BAO regelt: "Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) […], wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. […]".
Stundungsersuchen, mit denen die Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt wird, sind nach diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (vgl VwGH 27.06.1984, 82/16/0081, VwGH 24.05.1985, 85/17/0074; vgl auch VwGH 10.05.1988, 88/14/0031, VwGH 24.09.1993, 93/17/0096, VwGH 23.10.1997, 96/15/0133, VwGH 24.03.2009, 2006/13/0149).
Das Stundungsbegehren wird bei der hier gegenständlichen Sachlage als gegenstandslos betrachtet, weshalb spruchgemäß zu befinden war. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beiden in § 212 Abs 1 BAO vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen (erhebliche Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit) vorliegen, erübrigt sich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 29. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103419/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103419.2023
- Stammnummer
- 143785
- Gültig
- 29.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF