…von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird." Im Hinblick auf die der Bewältigung einer Krisensituation dienenden Zielsetzungen stellte die befristete Einführung eines Krisenbeitrags durch bestimmte Stromerzeuger, nämlich jener…
…Umfang und Zweck der Nutzung) Punkt 1I. des vorgenannten Nutzungsvertrages bleibt vollinhaltlich aufrecht und wird wie folgt ergänzt: Sollten durch eine derartige gewerbliche Nutzung durch den NB Einnahmen (über Einnahmen aus Stromverkauf hinausgehende Einnahmen) erzielt werden, so ist vor Beginn dieser gewerblichen Nutzung das Einvernehmen…
…den Gesetzesmaterialien zum EKBSG deutlich, wonach "die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigen Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden (müssen), indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird." Mehr noch: Die mit BGBl. Nr. I 13/2024 normierte Verlängerung…
…BGBl. II Nr. 194/2023). Das EKBSG sei rückwirkend mit 1.12.2022 in Kraft getreten. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1.12.2022 erzielt worden seien (§ 3) und sei mittlerweile auf unbestimmte Zeit verlängert worden…
…sei willkürlich und sachlich nicht begründet. Sowohl die Wahl der Bemessungsgrundlage als auch die Obergrenze seien willkürlich und daher verfassungswidrig. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern: Während der EKB-S auf dem Erlös aus dem Stromverkauf basiere, orientiere sich der EKB-F an den tatsächlichen…
…sei willkürlich und sachlich nicht begründet. Sowohl die Wahl der Bemessungsgrundlage als auch die Obergrenze seien willkürlich und daher verfassungswidrig. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern: Während der EKB-S auf dem Erlös aus dem Stromverkauf basiere, orientiere sich der EKB-F an den tatsächlichen…
…sei willkürlich und sachlich nicht begründet. Sowohl die Wahl der Bemessungsgrundlage als auch die Obergrenze seien willkürlich und daher verfassungswidrig. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern: Während der EKB-S auf dem Erlös aus dem Stromverkauf basiere, orientiere sich der EKB-F an den tatsächlichen…
…das EKBSG, die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung und die EKB-Investitions-Verordnung konkretisiert. Das EKBSG sei rückwirkend mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1. Dezember 2022 erzielt worden seien (§ 3…
…das EKBSG, die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung und die EKB-Investitions-Verordnung konkretisiert. Das EKBSG sei rückwirkend mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1. Dezember 2022 erzielt worden seien (§ 3…
…das EKBSG, die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung und die EKB-Investitions-Verordnung. Das EKBSG sei rückwirkend mit 01.12.2022 in Kraft getreten. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 01.12.2022 erzielt worden seien (§ 3), und…
…das EKBSG, die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung und die EKB-Investitions-Verordnung konkretisiert. Das EKBSG sei rückwirkend mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1. Dezember 2022 erzielt worden seien (§ 3…
…der EU-Notfallmaßnahmen-VO sowie in den Gesetzesmaterialien zum EKBSG deutlich, wonach "die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigen Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden [müssten], indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt [werde]". Die mit BGBl Nr. I…
…Brennstoffen, ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger. Der EKB-S basiere auf den monatlichen, zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielten Überschusserlösen aus dem Stromverkauf (§ 3). Im Gegensatz dazu stelle der "Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" (EKB-f) auf den Gewinn fossiler Energieproduzenten ab…
…EKB-Investitions-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 194/2023). Inkraftgetreten sei das EKBSG rückwirkend mit 1.12.2022. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1.12.2022 erzielt wurden (§ 3), und sei mittlerweile auf unbestimmte Zeit verlängert…
…das EKBSG, die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung und die EKB-Investitions-Verordnung. Das EKBSG sei rückwirkend mit 01.12.2022 in Kraft getreten. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 01.12.2022 erzielt wurden (§ 3), und sei…
…hätte, legt die Bf. nicht konkret dar und kann angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S außergewöhnliche, die Stromgestehungskosten bei weitem übersteigende Markterlöse aus dem Stromverkauf abgeschöpft wurden, auch nicht nachvollzogen werden. Aus den dargelegten Gründen bestand kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2…
…von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird." Im Hinblick auf die der Bewältigung einer Krisensituation dienenden Zielsetzungen stellte die befristete Einführung eines Krisenbeitrags durch bestimmte Stromerzeuger, nämlich jener…
…indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird." Nach dem Merit-Order-System (engl.: Reihenfolge der Vorteilhaftigkeit) werden zunächst Kraftwerke mit hohen Grenzkosten durch Kraftwerke mit niedrigen Grenzkosten verdrängt: In Zeiten hoher EEG-Stromeinspeisung verdrängt der EEG…
…Brennstoffen, ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger. Der EKB-S basiere auf den monatlichen, zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielten Überschusserlösen aus dem Stromverkauf (§ 3). Im Gegensatz dazu stelle der "Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" (EKB-f) auf den Gewinn fossiler Energieproduzenten ab…
…Brennstoffen, ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger. Der EKB-S basiere auf den monatlichen, zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielten Überschusserlösen aus dem Stromverkauf (§ 3). Im Gegensatz dazu stelle der "Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" (EKB-f) auf den Gewinn fossiler Energieproduzenten ab…