…Polizze 2, etc). Diese Aufwendungen waren entweder nicht durch geeignete Belege nachgewiesen oder standen nicht im Zusammenhang mit den Vermietungsobjekten. 2. Beweiswürdigung Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens der Abgabenbehörde im Beschwerdefall vorgelegten Akten, den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung…
…Bestandgegenstandes durch den Bestandgeber […] XIV.Gebühren […] XV. Sonstige Bestimmungen […]“ In der Eingabe vom 22. Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Mieterin die Gebäudeversicherung sowie alle anfallenden Kosten für Wartung, Renovierung, etc. sowie die Miete bezahle. Die Vermieterin bezahle…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Finanzamtes Oststeiermark vom 2. Oktober 2017 wurde der zwischen dem Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, als Vermieter und der ***1*** GmbH, vertreten durch den Bf. als deren Geschäftsführer, als Mieterin am 14. Juni 2017 abgeschlossene Mietvertrag dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur…
…inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder EVUs). Für die Gutschrift wird der Mittelwert des Stromertrages aller WlNDKRAFTANLAGEN, welche in der KG Petronell- Carnuntum durch den PÄCHTER errichtet werden, herangezogen. 2. Die Gutschrift für den Strom aus WlNDKRAFTANLAGEN beginnt mit der Stromlieferung und endet, sobald kein Strom…
…der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder EVUs). Für die Gutschrift wird der Mittelwert des Stromertrages aller WlNDKRAFTANLAGEN, welche in der KG Bruck/Leitha durch den PÄCHTER errichtet werden, herangezogen. 2. Die Gutschrift für den Strom aus WlNDKRAFTANLAGEN beginnt mit der Stromlieferung und endet, sobald kein Strom…
…der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder EVUs). Für die Gutschrift wird der Mittelwert des Stromertrages aller WlNDKRAFTANLAGEN, welche in der KG Bruck/Leitha durch den PÄCHTER errichtet werden, herangezogen. 2. Die Gutschrift für den Strom aus WlNDKRAFTANLAGEN beginnt mit der Stromlieferung und endet, sobald kein Strom…
…Markterlös und Obergrenze abschöpfe (§ 3 Abs. 5 EKBSG), verbiete er höhere Markterlöse. Es handle sich somit unbestreitbar um eine wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme im eigentlichen Sinn. Das werde auch in den Erwägungsgründen der EU-VO sowie in den Gesetzesmaterialien zum EKBSG deutlich, wonach "die außergewöhnlichen Markterlöse von…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…die Investitionsentscheidung der Bf. gewesen. Jedoch sei, nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstiegen habe, durch den EKB-S 90% des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft worden. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Bf., die auf den fortbestehenden gesetzlichen Rahmen vertraut habe, erscheine im Lichte…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine…
…mit § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 eine Abgrenzung der durch die Vermietung einerseits und die private Lebensführung andererseits veranlassten Aufwendungen in besonderer Weise geboten ist. Die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt, dass hinter Begriffen wie Post, Bürobedarf, Kuverts…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 19. Februar 2019 betreffend Glücksspielautomatenabgabe, GZ…