…auf Rz 1113 KStR und OGH 25.09.20051, 1 Ob 190/01, vgl. auch RdW 2002,90 verweisen.) In den erläuternden Bemerkungen zum Privatstiftungsgesetz 1993 wird wie folgt festgehalten: „Im Gegensatz zu den Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und den Landesgesetzen weisen…
…eine im Jahr 1976 (Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26.8.1976) nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG, BGBl 11/1975) gegründete und nach diesem Gesetz gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Wien. Die gegenständlich maßgebliche Stiftungssatzung wurde mit Bescheid des Amtes der…
…nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen…
…nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen…
…Kunst- und Kultureinrichtungen sowie gemeinnützige Stiftungen oder Fonds, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 1975, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen errichtet wurden (siehe dazu Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 7, 8 und 9…
…und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen; 7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium; 8. Bauvereinigungen, die nach dem…
…und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen; 7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium; 8. Bauvereinigungen, die nach dem…
…der Mittel sachlicher und persönlicher Art auf Dauer bestimmt sind, dem durch den Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen (z.B. VwGH 31.01.1978, 93/74) Gemäß § 2 Abs.1 Bundes-Stiftungs- und Fonds- Gesetz sind Stiftungen durch Anordnung des…
… 1 Abs. 2 BundesStiftungs- und FondsGesetz). Generell kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Bescheid einer Verwaltungsbehörde das Gleichheitsrecht nur verletzen, wenn er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie…
…hinaus sind nach Ansicht des Gerichtes schon deshalb unzulässig, da für die jeweiligen Zuwendungen lediglich 12,5 % Körperschaftsteuer entrichtet worden waren. Würde man dem Gesetz einen andere Bedeutung beimessen, könnte die Anrechnung von KöSt asymetrisch zu den jeweilig zuvor thesaurierten, damals zwischensteuerpflichtigen und nunmehr zugewendeten…
…Stiftung gewährleistet ist." spricht ebenfalls dafür, dass dem Stiftungsvorstand bewusst war, dass eine gänzliche Fremdfinanzierung des Bauprojektes der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht tragbar ist und dass daher vorgesehen wurde zumindest einen Teil der Aufwendung mittels Eigenkapital zu finanzieren. Die Ausführung der Beschwerde: "Nachdem die Baukosten und…
…aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach…
…bis zur Besachwalterung; diese Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ergab sich erst nach dem Jahr 2007 und bleibt daher für die Lösung der hier strittigen Zurechnungsfrage ohne Bedeutung. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage…
…innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften…
…und des Finanzcontrollings der Zielgesellschaft davon auszugehen, dass durch Zusammenwirken von ***Z*** und ***Y*** (mittelbar) über die von ihnen errichteten Stiftungen sowohl auf Erwerber- als auch Verkäuferseite tatsächlich eine einheitlichen Leitung ausgeübt wurde. Eine solche das Vorliegen eines Konzerns begründende einheitliche Leitung lag nach dem…
…dem auch die Einkünfte weiterhin zuzurechnen seien. Der Bf sei Stifter, Begünstigter und allein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates. Nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern werde eine liechtensteinische Stiftung nur dann als intransparent angesehen…
…210 Tage nach schriftlicher Annahme des Vergleichs […] b) Die monatlichen Ausschüttungen von je S 15.000,00 werden ab dem Monat, das der schriftlichen Annahme des Vergleichs folgt, auch an N geleistet. Diese monatlichen Zahlungen sind Ausschüttungen der Stiftung und ist die Stiftung von…
…Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß § 7 Abs 1 GrEStG 1987 an, erhöht sich nach dem Gesetzeswortlaut gem § 7 Abs 2 GrEStG 1987 diese Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung…
…des Stifters gegenüber dem Stiftungsrat bestand, der Stifter oder ein anderer Begünstigter nicht Mitglied im Stiftungsrat war, kein Abberufungsrecht des Stifters im Hinblick auf den Stiftungsrat bestand und dass weder der Stifter noch andere Dritte ein Bankzeichnungsrecht für das Bankkonto der ***1*** Stiftung hatte (eidesstattliche…
…Abgabennachforderung selbst bezahlt). Der Mandatsvertrag sei nach dem Tod der Stifterin für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine transparente oder intransparente Stiftung handle, bedeutungslos geworden. Lediglich die Regelung über die Nachbesetzung des Stiftungsrates und das über den Tod der Stifterin hinausgehende Instruktionsrecht…