…Nicht steuerpflichtige Einkommensteile dürften weder versteuert noch in die Berechnung des Progressionsvorbehaltes einbezogen werden. Dies betreffe vor allem die Leibrente Ergo/Cego, die nur mit dem Ertragsanteil von 22% zu versteuern sei und den steuerfreien Anteil aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene…
…und 2014 in Höhe von je 30.000,00 Euro wandte die rechtsfreundliche Vertretung ein, der Eingang 2010 dürfte tatsachlich eine Kaufpreisminderung betroffen haben, die Berechnung des Finanzamtes sei aber unrichtig. Von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes seien grundsätzlich 30% für den Grund und Boden…
…Berechnung Einnahmen (wie im Verfahren angegeben) iHv 7.800 Euro, Zehntelabsetzungen iHv 160 Euro, AfA iHv 2.850 Euro und Betriebskosten (offenbar fälschlich unter Kz 9520 Instandhaltungskosten) iHv 4.416 Euro zugrunde legte. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der…
…solle schrittweise abverkauft werden. Das Jahr solle genutzt werden, um nach möglichen Käufern der Wort-Bild Marke ‚z2‘ zu suchen. - Tätigkeiten&Publikationen Keine Publikationen, Ablehnung des Verlages von (allen) eingereichten 29 Manuskripten aus betriebswirtschaftlichen Gründen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der langjährigen Mitarbeiterin. - Erkenntnisse Der Business…
…getätigt. Sie waren daher bei der Berechnung der Einkommensteuer des Jahres 2020 zu erfassen. Die Berücksichtigung im Bescheid vom 01. Juli 2022 war somit als korrekt zu beurteilen. Die Rückerstattung in der Höhe von 464,82 € erfolgte im Juni 2020 mit Buchungstag 12.06…
…in ***3*** ist für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Aus folgenden Gründen kann die Schlafstelle in ***12*** nicht das Wohnbedürfnis von Frau Bfin. befriedigen (detailliertere Ausführungen hierzu siehe unsere "Gegenäußerung zur Stellungnahme des Fachbereiches des FA Urfahr vom 27.10.2020 (E-Mail der Fachvorständin…
…auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 1.2. Zu Spruchpunkt I…
…Uhr, auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 2. Zu Spruchpunkt I…
…Uhr, auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 2. Zu Spruchpunkt I…
…auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 1.2. Zu Spruchpunkt I…
…Uhr, auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 2. Zu Spruchpunkt I…
…auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 1.2. Zu Spruchpunkt I…
…auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 1.2. Zu Spruchpunkt I…
…auf zu existieren, weshalb auch kein "bisher zuständig gewesenes Finanzamt" im Sinne der leg.cit. existiert. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass Partei des Verfahrens nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe ist, deren Bezeichnung somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen war. 1.2. Zu Spruchpunkt I…
…seien tatsächlich geschüttete 100 m3, daher eine Festmasse von nur 50 m3 vorhanden gewesen. Zu der vom Bf. in Abrede gestellten Rechtmäßigkeit des durchgeführten Schätzungsverfahrens ist festzustellen: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen…
…Jahresabschlüsse in die Berechnung der Bilanzsummen von österreichischen Mutter- oder Schwestergesellschaften einzubeziehen." …… Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 16.4.2015, RV/3101141/2014, auch auf den Einwand Bezug genommen, die laut StabAbgG statuierte Bemessungsgrundlage, die bestimmte Komponenten aus der Bemessungsgrundlage ausnehme…
…bereits widerrufenen Verfahren einer Entscheidung zuführen. Aus dem gesamten Komplex wird es voraussichtlich zu rund 70 Wiederaufnahmen kommen, die ich aber aufgrund meiner gesundheitlichen Situation nur schrittweise abarbeiten kann. Zum Vorwurf, dass ich der Beschuldigtenladung vom 5. Mai 2021 nicht nachgekommen bin, füge ich an…
…bereits widerrufenen Verfahren einer Entscheidung zuführen. Aus dem gesamten Komplex wird es voraussichtlich zu rund 70 Wiederaufnahmen kommen, die ich aber aufgrund meiner gesundheitlichen Situation nur schrittweise abarbeiten kann. Zum Vorwurf, dass ich der Beschuldigtenladung vom 5. Mai 2021 nicht nachgekommen bin, füge ich an…
…und übermittelte das Gericht diese dem Bf. zur allfälligen Stellungnahme. Der Bf. erhob gegen die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte für Jänner 2018 bis Juli 2018 keinen Einwand. Abschließend ist noch auf das Vorbringen des Finanzamtes, die Tätigkeit des Bf. sei im Zusammenhang mit amtlichen Proben…
…Sachverhalt unvollständig vorgebracht und erst schrittweise ergänzt, soweit ihr dies im Verfahren notwendig oder zweckmäßig erschien. Dabei sind auch Widersprüche ihres Vorbringens mit dem vorgelegten Liegenschaftsgutachten hervorgetreten. Da die Bf. ihrer gesetzlichen Nachweispflicht nicht entsprochen hat, waren die Einkünfte aus der Einräumung des Leitungsrechtes mit…